BRAK-Mitteilungen 4/2026

mittelte Datei auch den Schriftsatz vollständig enthielt, dessen Übermittlung erfolgen sollte. Bei einer ordnungsgemäßen Kontrolle durch die Prozessbevollmächtigte hätte die vollständige Berufungsschrift noch innerhalb der Berufungsfrist eingereicht werden können. Im Weiteren hat das OLG Hamm die Berufung dann gem. § 522 I 2 ZPO als unzulässig unter Verweis auf die versäumte Frist und den Beschluss über die Zurückweisung der Wiedereinsetzung vom 26.3.2025 verworfen. Die dagegen von der Klägerin erhobene Rechtsbeschwerde hat der BGH als unzulässig zurückgewiesen. Hat das Berufungsgericht – wie hier – einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, müsse, so der BGH, der Beschluss mit dem statthaften Rechtsmittel, der Rechtsbeschwerde gem. §§ 238 II, 522 I 4, 574 I Nr. 1 ZPO, angegriffen werden.26 26 BGH, Beschl. v. 17. 3.2004 – IV ZB 41/03. Nur so könne verhindert werden, dass der Beschluss in Rechtskraft erwachse und für den weiteren Beschluss über die Verwerfung der Berufung gem. § 522 I 2, 3 ZPO bindend werde.27 27 Senatsbeschl. v. 16.4.2002 – VI ZB 23/00, BGH, Beschl. v. 8.1.2016 – I ZB 41/15. Zudem könnten auch nach Ablehnung eines Antrags auf Wiedereinsetzung weitere Wiedereinsetzungsgründe nachgeschoben werden, solange das innerhalb der Frist aus § 234 ZPO erfolgt.28 28 BGH, Beschl. v. 8.1.2016 – I ZB 41/15. Soweit die Klägerin ihre erhobene Rechtsbeschwerde damit begründet, dass die Berufungsfrist nur deshalb versäumt worden sei, weil das Berufungsgericht seine Fürsorgepflicht, die Klägerin auf die fehlgeschlagene Übermittlung der Berufungsschrift hinzuweisen, verletzt habe, sei es nach dem BGH unerheblich, ob damit ein weiterer Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen werde oder ob die Klägerin damit die Entscheidung des OLG, sie habe die Berufungsfrist schuldhaft versäumt, angreift. Ebenso unerheblich sei, ob das OLG Hamm seine Fürsorgepflicht tatsächlich verletzt habe, so dass eine Wiedereinsetzung grundsätzlich sogar in Frage gekommen wäre. Die Klägerin hätte das, so der BGH, schon gegen den Beschluss des OLG Hamm über die Zurückweisung der Wiedereinsetzung vom 26.3.2025 vorbringen müssen, um sich nunmehr mit Erfolg auf einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen ihre Verfahrensgrundrechte berufen zu können (Grundsatz der Subsidiarität).29 29 Senatsbeschl. v. 29.7.2025 – VI ZB 31/24, v. 30.7.2024 – VI ZB 30/22 und v. 14.9. 2021 – VI ZB 30/19. (kg) MYSTERIÖSER „VERTRAUENSWÜRDIGER HERKUNFTSNACHWEIS“ DER GERICHTS-EDV Ein Gericht darf nicht ohne vorherige Anhörung annehmen, dass ein fristwahrender Schriftsatz nicht durch den in der Signatur bezeichneten Anwalt selbst, sondern durch eine andere Person mit dessen Signaturkarte eingereicht wurde. BGH, Beschl. v. 6.5.2026 – VII ZB 9/25 Dieser Entscheidung liegt eine schon etwas kuriose OLG-Entscheidung zugrunde. Gegen ein LG-Urteil wurde fristgerecht Berufung eingelegt. Der als elektronisches Dokument eingereichte Schriftsatz trug die einfache Signatur des prozessbevollmächtigten Anwalts. Im Prüfvermerk des OLG heißt es, dass die Nachricht per EGVP versandt worden sei; im „Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis“ (VHN) des OLG ist unter „Nachrichtenkanal“ vermerkt: „kein sicherer Übermittlungsweg“. Das OLG wies darauf hin, dass die Berufung unzulässig sein dürfe, da die Berufung nicht mittels qualifizierter elektronischer Signatur (qeS) unterschrieben sei. Die Inhalte des Prüfvermerks und des VHN wurden dem Anwalt nicht mitgeteilt. Der Anwalt trug vor, die Berufung sei „vom verantwortlichen Rechtsanwalt“ (einfach) signiert und auf einem sicheren Übertragungsweg eingereicht worden. Eine qeS sei in diesem Fall nach § 130a III 1 ZPO nicht erforderlich. Das OLG verwarf die Berufung als unzulässig. Es ging davon aus, dass die Übermittlung nicht durch den Anwalt selbst, sondern durch eine andere Person aus der Kanzlei erfolgt sei, da andernfalls ein VHN generiert worden wäre, der einen sicheren Übermittlungsweg ausweise. Zudem habe der Anwalt nur die einfache Signatur durch ihn selbst vorgetragen, nicht aber, dass er den Schriftsatz auch selbst per beA eingereicht habe. Auf die Rechtsbeschwerde hob der BGH den OLG-Beschluss auf und verwies die Sache an das OLG zurück. Das OLG habe eine rechtswidrige Überraschungsentscheidung getroffen und den Anspruch auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 I GG verletzt. Für den Anwalt sei aus dem vom OLG erteilten Hinweis (Fehlen einer qeS) nicht ansatzweise erkennbar gewesen, dass bezweifelt werde, dass er den Schriftsatz selbst aus seinem beA versandt habe. Ohne Gelegenheit zur Klarstellung habe das OLG die Stellungnahme des Anwalts nicht dahin deuten dürfen, dass er die Berufung nicht selbst eingereicht habe. Aus welchen Gründen der Prüfvermerk und der VHN keine Übersendung aus dem beA des Anwalts bestätigten und ob möglicherweise ein technischer Fehler auf Seiten der Justiz vorlag, müsse das OLG prüfen und ggf. vom Anwalt angebotene Beweise erheben. (hg) BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 AUFSÄTZE 266

RkJQdWJsaXNoZXIy MTAwMjE3OQ==