BRAK-Mitteilungen 4/2026

schätzen.16 16 LG München I, Beschl. v. 6.5.2024 – 36 T 3448/24. Die bloße Angabe in der Klage, der Streitwert betrage „vorläufig EUR 30.000,00“ habe nur den Charakter einer Anregung und ersetze keine gerichtliche Wertfestsetzung. Nach § 63 I 1 GKG könne ein Gericht den Streitwert zwar ohne Anhörung der Parteien festsetzen. Damit werde sichergestellt, dass der Kostenbeamte ohne zusätzlichen Aufwand die Gerichtskosten auf einer sicheren Streitwertgrundlage berechnen kann.17 17 BGH, Urt. v. 20.11.2012 – X ZR 131/11. Gehört würden die Parteien dann bei der endgültigen Streitwertfestsetzung. Daraus folge aber nicht, so der BGH weiter, dass es einem Gericht verwehrt wäre, bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klage nach § 61 GKG ergänzende Angaben vom Kläger zu fordern. Die Aufforderung des AG, der Kläger solle zum Inhalt der angefochtenen Beschlüsse ausführen und die Jahresabrechnungen vorlegen, habe daher auch nicht den Anspruch des Klägers auf effektiven Rechtsschutz verletzt, da das AG nur eine Ergänzung der Wertangabe gefordert habe, die es zur vorläufigen Streitwertfestsetzung benötigte, und keine Angaben, die erst in der Klagebegründung darzulegen wären. Darüber hinaus habe der Kläger die Klagezustellung weiter verzögert, weil er beim AG wegen der ausbleibenden Gerichtskostenanforderung nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne nachgefragt hat. Die Obliegenheit zur Nachfrage besteht immer dann, wenn die Aufforderung zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt und der Kläger nicht alle Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erfüllt hat.18 18 Senatsurt. v. 25.9.2015 – V ZR 203/14. Andernfalls aber, v.a. wenn die Gerichtskosten einbezahlt sind, ist ein Kläger nicht mehr verpflichtet, das Gericht zu kontrollieren und durch Nachfrage eine Zustellung der Klage zu erwirken.19 19 Senatsbeschl. v. 7.4.2022 – V ZR 165/21. Soweit danach der Kläger hier grundsätzlich verpflichtet war, beim AG nach dem Verbleib der Gerichtskostenrechnung nachzufragen, hatte der BGH im Weiteren zu entscheiden, wie lange zugewartet werden darf, ohne dass dem Kläger eine zurechenbare Zustellverzögerung angelastet werden könne. Bislang sind in der Rechtsprechung verschiedene Zeiträume diskutiert worden (drei Wochen,20 20 Senatsurt. v. 25.9.2015 – V ZR 203/14, BGH, Urt. v. 15.1.1992 – IV ZR 13/91. einMonat,21 21 BGH, Urt. v. 1.4.2004 – IX ZR 117/03. fünf Wochen,22 22 BGH, Urt. v. 2.5.2017 – VI ZR 85/16. sechs Wochen23 23 BGH, Beschl. v. 5.11.2014 – III ZR 559/13. ). Der BGH hat auch weiter keine abschließende Frist festgelegt, erachtet aber wie auch schon das Berufungsgericht jedenfalls einen über sechs Wochen hinausgehenden Zeitraum als in der Regel nicht mehr angemessen. Entgegen der Auffassung des Klägers müssten bei der Berechnung der Sechs-Wochen-Frist Wochenenden und Feiertage auch nicht herausgerechnet werden, da die Nachfragepflicht erst am Ende der Frist entstünde. Der vom Kläger unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats geforderten Jahresfrist hat der BGH eine Absage erteilt. Bei der Erhebung einer Beschlussanfechtungsklage gelte die Besonderheit, dass dem Kläger selbst dann, wenn er den Gerichtskostenvorschuss bereits eingezahlt hat, die Pflicht zu einer Sachstandsanfrage bei Zustellverzögerungen innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Klagefrist aus § 45 S. 1 WEG obliege. Das leite sich aus der Treuepflicht der Wohnungseigentümer her.24 24 Senatsurt. v. 25.10.2025 – V ZR 17/24. Der Kläger habe aber mangels Entrichtung der Gerichtskosten nicht auf eine zeitnahe Zustellung vertrauen dürfen. Mit Rücksicht auch auf die schutzwürdigen Interessen der beklagten GdWE an einer alsbaldigen Klarstellung der Rechtslage25 25 BGH, Urt. v. 19.10.1977 – IV ZR 149/76. wäre eine Jahresfrist deutlich zu lang. Die weiter vom Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung der Klage beträgt daher zehn Tage, weil er nicht bis spätestens 21.2.2023 beim AG wegen der nicht ergangenen Aufforderung zur Zahlung des Gerichtsvorschusses nachgefragt hat, nachdem er am 10.1.2023 die vom AG geforderten Informationen und Unterlage zur vorläufigen Berechnung des Streitwerts eingereicht hatte. Der BGH stellt mit dem Urteil klar, dass es ein Kläger die Zustellung der Klage nicht allein dem Gericht überlassen darf; ihm obliegen diverse Mitwirkungspflichten, die insb. auch ein den Kläger vertretender Rechtsanwalt zu beachten hat. (kg) BINDUNGSWIRKUNG DER ZURÜCKWEISUNG EINER WIEDEREINSETZUNG Hat das Berufungsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, muss diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen. BGH, Beschl. v. 12.5.2026 – VI ZB 13/25 Das Berufungsgericht, das OLG Hamm, hatte den Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist aus § 517 ZPO wegen eines ihr gem. § 85 II ZPO zurechenbaren Verschuldens ihrer Prozessbevollmächtigten bei der Ausgangskontrolle fristgebundener Schriftsätze mit Beschluss vom 26.3.2025 abgelehnt. Für die erforderliche Überprüfung, ob fristgebundene Schriftsätze vollständig an den richtigen Empfänger übermittelt worden sind, sei es nicht ausreichend zu prüfen, ob der Sendebericht als Meldetext „request executed“ und als Übermittlungsstatus „erfolgreich“ anzeigt. Vielmehr müsse anhand eines zuvor vergebenen Dateinamens stets auch geprüft werden, ob die überAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 265

RkJQdWJsaXNoZXIy MTAwMjE3OQ==