war. Eine etwa in der Beschwerdebegründung enthaltene inzidente Beschwerdeeinlegung sei nur dem unzuständigen OLG zugegangen. Diese Rechtsauffassung bestätigt der BGH: Zwar könne der Rechtsmittelführer nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich von einer erneuten und formgerechten Einlegung des Rechtsmittels innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist absehen, wenn die dem Gericht vorliegende Rechtsmittelbegründungsschrift in ihrer äußeren Gestalt sämtliche Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Rechtsmitteleinlegung erfüllt und deren gesonderte Nachholung daher eine überflüssige Förmelei darstellen würde. Das gelte aber nur, wenn das Rechtsmittelgericht sowohl für Rechtsmitteleinlegung als auch für die Rechtsmittelbegründung empfangszuständig ist. Dass bei Gewährung der Wiedereinsetzung am 3.9. die mit dem Antrag erneut angelaufene zweiwöchige Beschwerdefrist bereits schon wieder abgelaufen war, änderte hieran auch nichts, denn mit der Wiedereinsetzung wird das Verfahren (nur) in den Stand vor der Fristversäumung versetzt.14 14 BGH, Beschl. v. 9.2.2005 – XII ZB 225/04. Fehle es schlechthin an der erforderlichen Nachholung der versäumten Verfahrenshandlung, sei eine gleichwohl gewährte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist gegenstandslos, weil es an dem notwendigen Bezugspunkt für die mit der Wiedereinsetzung aufgestellte Fiktion der Rechtzeitigkeit fehle. Mit dem Wiedereinsetzungsantrag müssen also alle versäumten Prozesshandlungen innerhalb der vorgesehenen Frist beim jeweils zuständigen Gericht nachgeholt werden. (ju) KEINE RÜCKWIRKUNG DER ZUSTELLUNG BEI SCHULDHAFT VERLETZTEN MITWIRKUNGSPFLICHTEN 1. Das Gericht darf dem Kläger bei unklaren oder unvollständigen Wertangaben in der Klageschrift aufgeben, seine Angaben zu präzisieren, bevor es den Wert für die Gerichtsgebühren vorläufig festsetzt. 2. Hat ein Kläger nicht alle Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagezustellung erfüllt, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss nicht eingezahlt, trifft ihn eine Obliegenheit, innerhalb einer angemessenen Zeitspanne bei Gericht nachzufragen, wenn die Aufforderung des Gerichts zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses ausbleibt. Ein über sechs Wochen hinausgehender Zeitraum ist in der Regel nicht mehr angemessen. (eigener Ls.) BGH, Urt. v. 24.4.2026 – V ZR 124/25 Der Kläger ist Mitglied der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Mit Beschlussanfechtungsklage, eingegangen beim AG Hamburg-Bergedorf am Montag, den 12.12.2022, wandte er sich gegen in der Eigentümerversammlung vom 10.11.2022 gefasste Beschlüsse über Jahresabrechnungen. Mit der dem Kläger am 23.12.2022 zugegangenen Verfügung forderte das AG ihn auf, zum Zweck der Streitwertfestsetzung binnen einer Woche zum Inhalt der angefochtenen Beschlüsse vorzutragen und die Abrechnungen vorzulegen. Die Informationen und Unterlagen reichte der Kläger dann zusammen mit der Anfechtungsbegründung am 10.1.2023 beim AG ein. Mit Beschluss vom 5.3. 2023 setzte das AG den Streitwert sodann vorläufig auf 640.017 Euro fest und forderte mit Schreiben vom 7.3. 2023 den sich daraus ergebenden Gerichtskostenvorschuss beim Kläger an. Nachdem der vorläufige Streitwert dann im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gem. § 67 I 1 GKG vorläufig auf 63.000 Euro reduziert worden war, zahlte der Kläger den Kostenvorschuss ein. Die Zustellung der Klage erfolgte sodann am 19.10. 2023. Das AG hat die Klage abgewiesen. Auch die Berufung vor dem LG Hamburg scheiterte. Die Anfechtungsklage sei schon wegen des Versäumens der Klagefrist nach § 45 S. 1 WEG unzulässig. Die Zustellung der Klage sei nicht „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO erfolgt. Die vom Kläger zu vertretende Zustellverzögerung betrage 17 Tage, sodass eine Rückwirkung der Zustellung auf den Tag der Einreichung der Klage nicht mehr möglich sei. Dagegen erhob der Kläger die vom LG zugelassenen Revision. Der BGH erachtet das Berufungsurteil als rechtsfehlerfrei und hat deshalb die Revision zurückgewiesen. Das Merkmal „demnächst“ i.S.v. § 167 ZPO sei nach ständiger BGH-Rechtsprechung nur erfüllt, wenn die der Partei zuzurechnenden Zustellverzögerungen aufgrund eines auch nur leicht fahrlässigen Verhaltens einen hinnehmbaren zeitlichen Rahmen nicht überschreiten. Eine Verzögerung von bis zu 14 Tagen ab Fristablauf sei regelmäßig nur als bloß geringfügig anzusehen. Entscheidend sei, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zustellzeitraum durch die Nachlässigkeit der Partei verlängert hat. Verzögerungen, die auf Gerichtsfehler zurückzuführen sind, blieben außer Betracht, und zwar auch dann, wenn zuvor bereits eine der Partei zurechenbare Verzögerung eingetreten war.15 15 Senatsurt. v. 25.10.2024 – V ZR 17/24, v. 21.7.2023 – V ZR 215/21 und v. 25.9. 2015 – V ZR 203/14. Danach habe der Kläger aufgrund der verspäteten Erwiderung auf die Aufforderung des AG, zur Streitwertfestsetzung vorzutragen, die Klagezustellung um sieben Tage verzögert. Die Erwiderung hätte man binnen Wochenfrist bis 30.12.2022 erwarten können; entsprechend lautete auch die vom AG gesetzte Frist. Die angeforderten Informationen und Unterlagen sind dem AG aber erst am 10.1.2023 zugegangen. Entgegen der Auffassung des Klägers erfolgte die Streitwertanfrage des AG auch rechtmäßig. Ohne Kenntnis der konkreten Beschlussinhalte und ohne, dass die Jahresabrechnungen vorgelegen hätten, sei das AG nicht einmal in der Lage gewesen, das Interesse des Klägers bzw. der GdWE an der Beschlussanfechtungsklage zu JUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 AUFSÄTZE 264
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