Allerdings kann es Umstände geben, die Zweifel daran aufkommen lassen, dass der Schriftsatz wirklich mit Wissen und Willen des Rechtsanwalts eingereicht worden ist, so z.B. wenn es Anzeichen dafür gibt, dass es sich nur um einen versehentlich eingereichten Entwurf handelt. Auf den ersten Blick liegt das nahe, wenn der Schriftsatz mit „Entwurf“ überschrieben ist oder – was bei elektronischen Dokumenten eine sehr gängige Methode ist – mit einem digitalen Wasserzeichen „Entwurf“ quer über den Seiten versehen ist. Gerade wenn Schriftsatzentwürfe während der Bearbeitung öfters zwischen Rechtsanwalt und Mandant oder mehreren Rechtsanwälten hin- und hergeschickt werden, ist das zur Verdeutlichung gut und richtig. Misslich ist es allerdings, wenn am Ende bei der Übermittlung an das Gericht in der finalen Version vergessen wird, das Wasserzeichen wieder herauszulöschen. Der erste Anschein spricht dann natürlich dafür, dass es sich noch nicht um den endgültigen Schriftsatz handelt und die Einreichung versehentlich erfolgte. Die Frage ist aber, ob formalistisch unterstellt werden kann, dass es sich nicht um einen wirksamen Schriftsatz handelt. Auch im hier entschiedenen Fall war dieses Missgeschick unterlaufen. Der Schriftsatz wurde am Tag des Fristablaufs 23.2.2026 an das Gericht übermittelt. Er enthielt – außer auf der ersten – auf jeder Seite das Wasserzeichen „Entwurf“ und war auf den 27.10.2025 datiert. Der erste Leitsatz des OVG liest sich so, als gebe es hier kein Wenn und Aber. In der in Bezug genommenen Entscheidung äußert sich auch das BVerwG12 12 BVerwG, Beschl. v. 21.12.2023 – 2 B 2/23 Rn. 9. entsprechend. Eine Kennzeichnung als „Entwurf“ diene dazu, ein Dokument als vorläufig und noch nicht für den Rechtsverkehr freigegeben zu kennzeichnen. Das stehe im Gegensatz zu dem mit der Unterschrift grundsätzlich einhergehenden und zur Wahrung der Schriftform erforderlichen Bekenntnis zum Schriftsatz. Eine solche auf die Formalien beschränkte Auslegung dürfte indes als Prüfungsmaßstab rechtsfehlerhaft sein. Das Gericht muss alle erkennbaren Umstände in seine Bewertung einbeziehen. Ein von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschriebener (oder auf dem sicheren Übermittlungsweg eingereichter) Schriftsatz wahrt nur dann nicht die Anforderungen, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Anwalt die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes nicht übernimmt und/oder er das Schriftstück nicht mit Wissen und Willen dem Gericht zugeleitet hat. Der BGH13 13 Z.B. BGH, Beschl. v. 14.3.2017 – VI ZB 34/16 Rn. 9 m.w.N. nennt hierzu zwei Ausnahmen, nämlich wenn der Anwalt sich durch einen Zusatz von dem unterschriebenen Schriftsatz distanziert, und zum anderen, wenn nach den Umständen außer Zweifel steht, dass der Rechtsanwalt den Schriftsatz ohne eigene Prüfung, also unbesehen, unterschrieben hat. Es liegt auf der Hand, dass man sich bei der Gesamtbetrachtung nicht auf das Wasserzeichen allein beschränken darf. Vielmehr müssen sämtliche Begleitumstände mitberücksichtigt werden. Dabei spricht insb. die Tatsache, dass ein Schriftsatz sehr knapp vor Fristablauf in dieser Form eingereicht wird, eher dafür, dass das Wasserzeichen versehentlich nicht herausgelöscht wurde. Im konkreten Fall sprach allerdings das sehr veraltete Datum des Schriftsatzes gegen eine aktuelle Version, der Dateiname „26-02-23_Antrag_Zulassung-der-Berufung_final.pdf“ andererseits wieder für eine endgültige Version. Auch dass gerade auf der ersten Seite kein Hinweis auf den „Entwurf“ vorhanden war, hätte als Indiz für eine verbindliche Version gewertet werden können. Die konkrete Bewertung muss letzten Endes alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigen. Die apodiktische Aussage im Leitsatz dürfte aber mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vereinbar sein. Ungeachtet dessen sollte bei der Überprüfung der an das Gericht zu übermittelnden Datei vor Signierung oder Versendung neben den anderen Essentialia Augenmerk auf eine etwa noch vorhandene Kennzeichnung als Entwurf gelegt werden. (ju) WIRKUNG DER WIEDEREINSETZUNG 1. Durch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird fingiert, dass eine verspätete bzw. eine versäumte und innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist nachgeholte Verfahrenshandlung rechtzeitig vorgenommen wurde. 2. Die gewährte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beseitigt rückwirkend nur die nachteiligen Folgen der Nichteinhaltung der gesetzlichen Frist, heilt jedoch nicht sonstige Mängel der versäumten Verfahrenshandlung. BGH, Beschl. v. 4.3.2026 – XII ZB 524/25, NJW 2026, 1889 Wenn eine Rechtsmitteleinlegung von der Bewilligung von PKH oder VKH abhängig gemacht werden soll, werden regelmäßig die Fristen für Einlegung und Begründung versäumt und muss zeitnah nach Bewilligung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die versäumten Prozesshandlungen nachgeholt werden. So auch im hier entschiedenen Fall: Der VKH bewilligende Beschluss wurde der Antragstellerin am 1.8. zugestellt. Am 4.8. reichte ihr Verfahrensbevollmächtigter zwei Schriftsätze beim OLG ein. Dem „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist und der Beschwerdebegründungsfrist für die als Anlage BF 1 beigefügten Beschwerde und Beschwerdebegründung“, war eine „Anlage BF 1“ tatsächlich nicht beigefügt. Der zweite Schriftsatz war mit der Überschrift „Antrag“ versehen und enthielt einen Sachantrag und die Begründung der Beschwerde. Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig, da keine Beschwerde beim Familiengericht eingelegt worden JUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 263
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