Das LG ließ als Berufungsgericht die Revision zum BGH zu, beschränkt auf die Frage, ob die Kenntnis des Anwalts vom Bestehen einer Rechtsschutzversicherung eine Aufklärungspflicht gegenüber dem Mandanten auslöst, und hinsichtlich des Dolo-agit-Einwandes (s. Leitsatz 4.). Sehr praxisrelevant ist noch die Anmerkung des Gerichts, dass die Erteilung einer Anwaltsvollmacht keinen Beweiswert für Umfang und Reichweite des erteilten Auftrags hat. Es sei üblich, eine Vollmacht für das Außenverhältnis vorsorglich weiter zu fassen, ohne dass damit zugleich eine Auftragserteilung im Innenverhältnis einhergehe. Dies gilt in beiden Richtungen (also auch in Haftpflichtprozessen). (hg) BEWEISLAST FÜR MANDATSERTEILUNG 1. Behauptet ein Mandant ein auf die Erteilung der Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung bedingtes Mandat für eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts, muss der Anwalt für einen diesbezüglichen Honoraranspruch die Erteilung eines unbedingten Mandats darlegen und beweisen. 2. Auf die Reichweite der erteilten Vollmacht kommt es nicht an. (eigene Ls.) LG Freiburg, Beschl. v. 12.12.2025 – 9 S 10/25 Der Anwalt macht Honoraransprüche für eine außergerichtliche Tätigkeit geltend. Der Rechtsschutzversicherer des Mandanten verweigerte hierfür die Deckungszusage. Der Mandant macht geltend, er habe das Mandat nur unter der aufschiebenden Bedingung einer Deckungszusage erteilt. Die Klage des Anwalts blieb in zwei Instanzen erfolglos, weil er den Beweis für ein unbedingtes Mandat nicht geführt habe. Wer sich auf ein unbeschränktes oder unbedingtes Mandat beruft und hieraus Ansprüche ableitet, trägt hierfür die Darlegungs- und Beweislast.9 9 BGH, MDR 2002, 1050. Dies gilt gleichermaßen für den Anwalt, der Honoraransprüche geltend macht, wie umgekehrt für einen Mandanten, der Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter anwaltlicher Tätigkeit geltend machen will.10 10 Z.B. BGH, NJW 2006, 3496 m.w.N. Wie auch das LG Rottweil (s. oben) hält auch das LG Freiburg zu Recht fest, dass der Umfang einer Anwaltsvollmacht kein ausreichendes Indiz (geschweige denn ein Beweis) für einen unbedingten (oder unbeschränkten) Auftrag darstellt. (hg) AKTENHERAUSGABE – HOL- ODER SCHICKSCHULD? Macht der Mandant gegen seinen Anwalt einen (berechtigten) Anspruch auf Herausgabe der Handakten nach §§ 675, 667 BGB, § 50 II 1 BRAO geltend, handelt es sich um eine Schickschuld des Anwalts. (eigener Ls.) AG Hamburg, Beschl. v. 13.4.2026 – 21 C 120/25 Auf ein Herausgabeverlangen des Mandanten bzgl. der anwaltlichen Handakten stellte der Anwalt diese in seiner Kanzlei zur Abholung bereit. Daraufhin erhob der Mandant Klage und machte geltend, dass der Anwalt die Akten an ihn übermitteln müsse. Nach übereinstimmender Erledigterklärung traf das Gericht eine Kostenentscheidung nach § 91a ZPO zu Lasten des Anwalts. Dieser sei zur Übermittlung an den Mandanten verpflichtet gewesen, die bloße Bereitstellung habe nicht ausgereicht, da es sich nicht um eine Hol-, sondern um eine Schickschuld handle. Es gehöre zum berufstypischen Alltag von Anwälten, Schriftsätze und andere Unterlagen an den Mandanten zu versenden. Bei einer elektronisch geführten Akte, die künftig den Regelfall darstellen dürfe, sei es fernliegend, dass der Mandant mit einem Speichermedium in die Kanzlei gehen müsse, um die Dateien in Empfang zu nehmen. Vielmehr müsse der Anwalt die Akte dann elektronisch übermitteln. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen könne für Papierakten nichts anderes gelten. Damit befindet sich das Gericht allerdings in der Mindermeinung (ohne dass in der Entscheidung irgendwelche Fundstellen zitiert werden). Nach überwiegender Ansicht sind Ansprüche des Mandanten aus dem Anwaltsvertrag gem. § 269 BGB am Ort der Kanzlei des Rechtsanwalts als Leistungsort zu erfüllen. Daher sei der Anwalt lediglich verpflichtet, die herauszugebenden Unterlagen in seiner Kanzlei auf Verlangen auszuhändigen.11 11 BGH, NJW 1991, 3095; Niedersächsischer AGH, BRAK-Mitt. 2002, 94 Ls.; Nöker, in Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 50 Rn. 17; Kleine-Cosack, BRAO, 9. Aufl. 2022, § 50 Rn. 15; dto., jedenfalls, solange nicht tituliert: Peitscher, in Hartung/ Scharmer, BORA/FAO, 8. Aufl. 2022, § 50 BRAO Rn. 59. (hg) FRISTEN WIRKSAMKEIT EINES ALS „ENTWURF“ BEZEICHNETEN SCHRIFTSATZES 1. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Kennzeichnung eines schriftlich einzureichenden Antrags – so auch eines Antrags auf Zulassung der Berufung – als Entwurf das Schrifterfordernis nicht wahrt. 2. (...) OVG Sachsen-Anhalt, Beschl. v. 27.3.2026 – 3 L 17/26.Z Ein bei Gericht eingereichter Schriftsatz entfaltet grundsätzlich nur Wirksamkeit, wenn es sich um eine verbindliche prozessuale Erklärung und nicht um einen bloßen Entwurf handelt und ein Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin die Verantwortung trägt. Das maßgebliche Kriterium hierfür war die Unterschrift unter dem Schriftsatz. Nun ist es regelmäßig die Einreichung auf dem sicheren Übermittlungsweg gem. § 130a IV ZPO bzw. § 55a III VwGO aus dem beA des verantwortenden Rechtsanwalts nebst einfacher Signatur oder aus einem beA mit qualifizierter elektronischer Signatur. BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 AUFSÄTZE 262
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