BRAK-Mitteilungen 4/2026

Auch sind sich das LG und das OLG darin einig, dass deshalb die Rechtsanwältin zudem hätte anregen müssen, eine Abtretung des Schadenersatzanspruchs des Dritten an den Kläger zu erwirken, und zwar sowohl im Hinblick auf den im Raum stehenden Vergleich, also auch im Hinblick auf die klageweise Geltendmachung des Anspruchs. Soweit es nach der dann im August 2021 korrekten rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts durch die Rechtsanwältin zu einer entsprechenden Abtretung gekommen ist, die Abtretungserklärung des Dritten datiert vom 25.8.2021, spricht nach Ansicht des OLG auch nichts dagegen, dass eine Abtretung auch schon im Januar 2021 von dem Dritten erklärt worden wäre. Im Hinblick auf die Schwierigkeiten und Ungewissheiten bei der erforderlichen Abwägung der Vor- und Nachtteile eines Vergleichs steht einem Rechtsanwalt bei der Beratung über den Abschluss eines Vergleichs stets ein weiter Ermessensspielraum zu.6 6 Vollkommer/Greger/Heinemann, AnwaltshaftungsR/Heinemann, 5. Aufl. 2021, §12Rn. 41. Soweit auch mit einer Abtretung schon im Januar 2021 die Aktivlegitimation des Klägers erst im Zuge der Rechtsverfolgung herbeigeführt worden und damit das Prozessrisiko der beabsichtigten Schadenersatzklage deutlich erhöht gewesen wäre, hätte die Rechtsanwältin daher nach Auffassung des OLG unter Ausübung ihres Ermessens dem Kläger jedenfalls dazu raten müssen, den Vergleichsvorschlag der Verkäuferin zu akzeptieren. In dem Fall greift die Vermutung, dass sich der Kläger beratungsgemäß verhalten hätte.7 7 BGH, Urt. v. 16.7.2015 – IX ZR 197/14. Insofern hat die Rechtsanwältin den Kläger im Zusammenhang mit dem Vergleichsangebot der Verkäuferin fehlerhaft beraten. Der Schaden des Klägers liegt in dem Betrag, den er bei Abschluss des Vergleichs erhaltenhätte. Das OLG hat ausdrücklich klargestellt, dass sich ein Rechtsanwalt stets – rechtzeitig – der Aktivlegitimation seines Mandanten versichern und nötigenfalls auf die – rechtzeitige – Abtretung der Ansprüche vom tatsächlich Anspruchsberechtigten hinwirken muss. Die Tatsache der fehlenden Aktivlegitimation muss darüber hinaus auch im Falle einer wirksamen Abtretung bei der Beurteilung eines Vergleichs bzw. der Erfolgsaussichten einer Klage entsprechend gewürdigt werden. (kg) AUFKLÄRUNGSPFLICHT ÜBER KOSTENRISIKEN BEI RECHTSSCHUTZVERSICHERTEN MANDATEN 1. Teilt ein Mandant einem Anwalt bereits bei Mandatsanbahnung mit, dass er eine Rechtsschutzversicherung besitzt, hat der Anwalt ohne weiteres davon auszugehen, dass der Mandant lediglich ein Tätigwerden in dem Umfang wünscht, in dem die Kosten – von einem etwaigen Selbstbehalt abgesehen – vollständig vom Rechtsschutzversicherer übernommen werden. 2. In Verbraucher-Massenverfahren, insbesondere sog. „Diesel-Verfahren“, in denen der Anwalt gegenüber potentiellen Mandanten z.B. auf seiner Homepage auf ein niedriges Kostenrisiko für rechtsschutzversicherte Mandanten verweist, hat der Anwalt den Mandanten über eigene gebühren- und kostenauslösende Tätigkeiten, die trotz fehlender oder unsicherer Kostenübernahme durch die Rechtsschutzversicherung vorgenommen werden sollen, ausdrücklich aufzuklären und die Zustimmung des Mandanten zu diesem Vorgehen einzuholen. Auf die Frage, ob der Rechtsschutzversicherer die Kostentragung gegenüber dem Mandanten unberechtigt verweigert, kommt es im Verhältnis zwischen Anwalt und Mandant nicht an. 3. Unter diesen Umständen kann allein aus der Erteilung einer umfassenden Vollmacht nicht darauf geschlossen werden, dass die Auftragserteilung im Innenverhältnis dem Vollmachtsumfang entspricht. 4. Verletzt ein Anwalt diese Aufklärungspflichten und liegt gleichwohl eine wirksame Beauftragung vor, hat der Mandant einen Schadenersatzanspruch gegen ihn in Höhe der entstandenen Kosten, welcher dem Anwalt in einem Gebührenprozess als dolo-agit-Einwand entgegengehalten werden kann. LG Rottweil, Urt. v. 6.5.2026 – 1 S 71/25 Stark abgekürzter Sachverhalt und Entscheidungsgründe: Es geht um eine Honorarklage eines Anwalts gegen seinen Mandanten aus einer Tätigkeit in einem sog. „Diesel“-Mandat. Der Mandant war rechtsschutzversichert. Der Versicherer gab nach einem Stichentscheid eine begrenzte Deckungszusage ab und glich das Anwaltshonorar für die bereits vor der Deckungszusage entfaltete außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts und für den Stichentscheid jeweils nicht in voller Höhe aus. Die Honorarklage gegen den Mandanten war nur zum Teil erfolgreich. Das LG bejahte – abweichend vom allgemeinen Grundsatz8 8 Z.B. BGH, BRAK-Mitt. 2007, 175 = BRAK-Mitt. 2007, 159 (m. Anm. Grams). – eine Aufklärungspflicht des Anwalts über das Risiko des Mandanten, trotz des Bestehens einer Rechtsschutzversicherung selbst Anwaltskosten tragen zu müssen, weil ein rechtsschutzversicherter Mandant typischerweise davon ausgehe, abgesehen von einem üblichen, versicherungsvertraglichen Selbstbehalt selbst keine Kosten tragen zu müssen. Eine weitere Besonderheit bestehe hinsichtlich Massenverfahren wie im Falle des „Diesel-Skandals“. Hier befänden sich spezialisierte Kanzleien im Wettbewerb um Mandate; regelmäßig würden hier Mandanten mit einem Hinweis auf eine geringes Kostenrisiko gerade bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung geworben. Aufgrund der hohen Erfolgsrisiken bestehe bei den Mandanten typischerweise eine besondere „Gebührenempfindlichkeit“. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 261

RkJQdWJsaXNoZXIy MTAwMjE3OQ==