ANFORDERUNGEN AN DIE ANWALTLICHE BERATUNG BEI ABSCHLUSS EINES VERGLEICHS 1. Im Zuge des Abschlusses eines Vergleichs muss ein Rechtsanwalt seinem Mandanten im Einzelnen die Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs darlegen und es damit dem Mandanten ermöglichen, sich eigenverantwortlich für oder gegen den Vergleichsabschluss zu entscheiden. Dabei steht dem Rechtsanwalt ein weiter Ermessensspielraumzu. 2. Von einem Vergleichsabschluss hat ein Rechtsanwalt abzuraten, wenn der Vergleich für seinen Mandanten eine unangemessene Benachteiligung darstellt und zudem zu erwarten ist, dass eine streitige Entscheidung wesentlich günstiger für den Mandanten ausfallen wird. 3. Ein Rechtsanwalt verletzt daher seine Pflicht, wenn er bei der Beratung über einen Vergleichsschluss übersieht, dass sein Mandant nicht aktivlegitimiert ist, und deshalb das Prozessrisiko falsch einschätzt. (eigene Ls.) Brandenburgisches OLG, Urt. v. 26.2.2026 – 10 U 5/25 Der Kläger nimmt seine Rechtsanwältin auf Schadenersatz in Anspruch. Sie habe ihm fehlerhaft dazu geraten, einen am 25.9.2020 außergerichtlich angebotenen Vergleich der Verkäuferin eines aufgrund einer Auftragsbestätigung vom 12.6.2013 erworbenen VW Touran Comfortline 1,6 TDI mit Dieselmotor der Baureihe EA 189 nicht anzunehmen. Darauf hat auch das LG Cottbus, bestätigt durch das Brandenburgische OLG, erkannt. Dabei hat das OLG ausdrücklich noch einmal unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH die Anforderungen an eine pflichtgemäße anwaltliche Beratung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Vergleichs dargestellt. So muss ein Rechtsanwalt seinen Mandanten auf Vor- und Nachteile des beabsichtigten Vergleichs hinweisen, wobei eine Aufklärung insb. dann erforderlich ist, wenn er sich nicht sicher sein kann, dass der Mandant Inhalt und Tragweite des Vergleichs vollständig erfasst.2 2 BGH, Urt. v. 11.2.2010 – IX ZR 104/08. Der Rechtsanwalt muss im Einzelnen darlegen, welche Gesichtspunkte für und gegen den Abschluss des Vergleichs sprechen, er muss alle Bedenken, Unsicherheiten und v.a. auch die seinem Mandanten durch den Vergleich erwachsenden Folgen erörtern und den Mandanten damit in die Lage versetzen, sich eigenverantwortlich für oder gegen den Abschluss des Vergleichs zu entscheiden. Auch hat ein Rechtsanwalt zu berücksichtigen, dass ein Vergleich naturgemäß stets ein gegenseitiges Nachgeben voraussetzt. Er hat daher von einem Vergleich abzuraten, wenn der Vergleich für seinen Mandanten eine unangemessene Benachteiligung darstellt und die begründete Aussicht besteht, im Falle einer streitigen Entscheidung ein wesentlich günstigeres Ergebnis zu erzielen.3 3 BGH, Urt. v. 11.2.2010 – IX ZR 104/08. Ihre Verpflichtungen habe die Rechtsanwältin nach Auffassung des OLG insofern nur mangelhaft erfüllt. Unter Bezugnahme auf das Vergleichsangebot bat der Kläger bei der Rechtsanwältin im Januar 2021 um die Einschätzung der Erfolgsaussichten einer Klage auf Schadenersatz gegen die Verkäuferin. Soweit der Pkw mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, die bewusst und gewollt so programmiert worden war, dass die maßgeblichen Abgasgrenzwerte lediglich im Prüfstandsbetrieb eingehalten werden, und aufgrund der damit einhergehenden Gefahr der Betriebsbeschränkung oder -untersagung durch die Zulassungsbehörde nach § 5 I FZV, hat die Rechtsanwältin entsprechend der Rechtsprechung des BGH auf einen Schadenersatzanspruch des Klägers gegen die Verkäuferin nach §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlichem und sittenwidrigem Verhalten erkannt.4 4 BGH, Urt. v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19. In Kenntnis des verdeckten Sachmangels hätte ein Käufer erfahrungsgemäß den Pkw nicht erworben.5 5 BGH, Urt. v. 25.5.2020 – VI ZR 252/19, bestätigt durch BGH, Urt. v. 7.11.2022 – VIa ZR 325/21. Die Rechtsanwältin schätzte deshalb die Erfolgsaussichten der Klage als gut ein. Auf ihren Rat hin hat der Kläger daher das Vergleichsangebot der Verkäuferin nicht angenommen. Allerdings hat die Rechtsanwältin dabei zunächst übersehen, dass der Kläger gar nicht aktivlegitimiert war. Nicht er war Käufer des im Streit stehenden Pkws, sondern ein Dritter, der aufgrund seiner Schwerbehinderung einen Nachlass auf den Kaufpreis erhalten hat. Auf ihn war das Fahrzeug 2013 auch zugelassen worden; eine Umschreibung auf den Kläger erfolgte erst 2014. Ungeachtet dessen, dass der Kläger den Kaufpreis bezahlte, weil der Dritte den Pkw nicht zur Eigennutzung, sondern zur alleinigen Nutzung durch den Kläger gekauft hat, ist nicht dem Kläger, sondern dem Dritten ein Schaden entstanden. Mit dem Kauf des mit dem Sachmangel belasteten Pkws durch das vorsätzliche und sittenwidrige Verhalten der Verkäuferin ist der Dritte eine ungewollte Verpflichtung eingegangen und hat dafür eine Leistung erhalten, die für den gewollten Zweck, den Pkw dem Kläger zur uneingeschränkten Nutzung zu überlassen, nicht geeignet war. Davon erlangte die Rechtsanwältin erst Kenntnis, nachdem der Kläger ihr auf eine Nachfrage im August 2021 hin mitteilte, dass „offizieller“ Käufer des Pkws der Dritte gewesenwar. Der erste Vorwurf betraf also schon die unzureichende Sachverhaltsaufklärung. Den Sachverhalt hätte nach Auffassung des LG und des OLG die Rechtsanwältin schon unmittelbar nach ihrer Mandatierung im Januar 2021 aufklären und den Kläger sodann darüber informieren müssen, dass der Schadenersatzanspruch gem. §§ 826, 31 BGB gegen die Verkäuferin nicht ihm, sondern dem Dritten zustünde. JUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 AUFSÄTZE 260
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