BRAK-Mitteilungen 4/2026

ten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht nicht erst dann, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist. 2. Die Pflicht des rechtlichen Beraters, den Mandanten über eine Verschlechterung der Erfolgsaussichten einer Rechtsverfolgung infolge einer veränderten rechtlichen oder tatsächlichen Ausgangslage zu belehren, besteht auch gegenüber dem rechtsschutzversicherten Mandanten; sie wird nicht dadurch erfüllt, dass der Berater auf ein fehlendes Kostenrisiko für den Mandanten hinweist, das der Rechtsschutzversicherung geschuldet ist. BGH, Urt. v. 30.4.2026 – IX ZR 154/24 Die Welle der Rechtsschutzversicherer-Regresse rollt immer weiter. Der BGH hat die wesentlichen Aspekte in seiner Grundsatzentscheidung vom 16.9.20211 1 BGH, Urt. v. 16.9.2021 – IX ZR 165/19. und einigen Folgeentscheidungen bereits geklärt. Insbesondere steht danach fest, dass die Belehrungspflichten über das Prozessrisiko unabhängig davon bestehen, ob der Mandant rechtsschutzversichert ist. Hieran knüpft auch die aktuelle Entscheidung an. Der Sachverhalt liegt schon sehr lange zurück. Es ging um eine schlecht gelaufene Kapitalanlage, das Unternehmen war 2007 insolvent gegangen. Die Mandanten wollten daraufhin den Wirtschaftsprüfer in Regress nehmen. Hierzu fertigte die beklagte Rechtsanwaltsgesellschaft Ende 2011 zur Hemmung der Verjährung einen Güteantrag, den sie bei einer Schlichtungsstelle einreichte. Die jetzt klagende Rechtsschutzversicherung erteilte hierfür Deckungszusage für die außergerichtliche Tätigkeit. Das Güteverfahren scheiterte, sodass im Februar 2013 nach Deckungszusage eine Klage eingereicht wurde. Anfang 2019 wies die Beklagte die Mandanten darauf hin, dass in Parallelfällen Klagen gegen die Wirtschaftsprüfer aufgrund einer angeblich eingetretenen Verjährung abgewiesen worden seien. Die hiergegen eingelegten Berufungen seien nicht erfolgreich gewesen, weil sich das Oberlandesgericht argumentativ der neueren Rechtsprechung des III. Zivilsenats des BGH angeschlossen habe. Für den vorliegenden Fall (Ansprüche aus unerlaubter Handlung) sei hingegen der VI. Zivilsenat zuständig. In jedem Fall müsse der Rechtsschutzversicherer sowohl bei einer Fortführung des Verfahrens als auch bei einer Rücknahme der Klage die angefallenen Kosten begleichen. Das Klageverfahren wurde daraufhin weitergeführt. Die Klage wurde sodann wegen Verjährung abgewiesen. Das Güteverfahren habe die Verjährung nicht hemmen können, da der Güteantrag die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nicht hinreichend genau bezeichnet habe. Hierbei stützte sich das Gericht auf die erwähnte Rechtsprechung. Der Rechtsschutzversicherer begründete den Regressanspruch hinsichtlich der Kosten mit einer mangelhaften Beratung des Rechtsanwalts gegenüber den Versicherungsnehmern. Dabei sind zwei verschiedene Zeitpunkte relevant: Zunächst konnte eine Pflichtverletzung darin liegen, dass überhaupt ein Güteverfahren gewählt wurde und dass der Güteantrag nicht ausreichend individualisiert war, um eine Verjährungshemmung herbeizuführen. An dieser Stelle lässt der BGH einen kausalen Schaden daran scheitern, dass von der Klägerseite weder geltend gemacht wurde, der Prozess wäre auch bei rechtzeitiger Verjährungshemmung aussichtslos gewesen (dann läge die Pflichtverletzung darin, nicht von einem aussichtslosen Prozess abgeraten zu haben mit der Folge, dass die Kosten gar nicht erst entstanden wären), noch dass der Prozess gewonnen worden wäre (sodass die Kosten der Gegenseite auferlegt worden wären). Eine weitere Pflichtverletzung steht dann aber in der Folge wegen pflichtwidriger Fortführung des Vorprozesses trotz eingetretener Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung im Raum. Das OLG Jena als Berufungsgericht hatte wohl argumentiert, der rechtliche Berater sei erst dann gehalten, den Mandanten über die (veränderten) Erfolgsaussichten eines eingeleiteten Rechtsstreits zu beraten, wenn die Rechtsverfolgung aussichtslos geworden ist. Der BGH hält das nicht für ausreichend. Eine Belehrungspflicht bestehe immer, wenn sich die rechtliche oder tatsächliche Ausgangslage im Lauf des Verfahrens ändert. Nur so erhalte der Mandant die Möglichkeit, die ursprünglich getroffene Entscheidung zu hinterfragen und die Chancen und Risiken der laufenden Rechtsverfolgung auf der Grundlage der veränderten Lage neu zu bewerten. Durch die zwischenzeitlich ergangene BGH-Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Individualisierung wäre der Hinweis darauf geschuldet gewesen, dass die Rechtsverfolgung allenfalls noch geringe Erfolgsaussichten hatte, weil mit der Annahme einer Hemmung der Verjährung durch Land- oder Oberlandesgericht nicht mehr zu rechnen war und Anhaltspunkte für eine abweichende Entscheidung des BGH nicht bestanden. Der BGH hat die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, weil sie nicht zur Endentscheidung reif war. Dies insb. mit Blick auf die Frage, ob und falls ja in welcher Höhe den Versicherungsnehmern der Klägerin ein kausaler Schaden entstanden ist. Das hänge davon ab, wann die nach den bisher getroffenen Feststellungen geschuldete Beratung zu erteilen war und wie sich die pflichtgemäß beratenen Versicherungsnehmer verhalten hätten. (Erst) an dieser Stelle hat dann auch die Frage Relevanz, ob und wann der Prozess aufgrund der neuen Entwicklung in der Rechtsprechung objektiv aussichtslos geworden war, nämlich mit Blick auf das Eingreifen des Anscheinsbeweises für ein beratungsgerechtes Verhalten des Mandanten. (ju) JUNGK/GERAUER/GRAMS, PFLICHTEN UND HAFTUNG DES ANWALTS – EINE RECHTSPRECHUNGSÜBERSICHT AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 259

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