Über die Identität der Rechtsverletzer sollen Betroffene einfacher und weitergehender Auskunft von OnlinePlattformen und Internetzugangsanbieter erhalten. Zu diesem Zweck soll ein neues Auskunftsverfahren mit Richtervorbehalt eingeführt werden. Gerichte sollen Online-Plattformen und Internetzugangsanbieter anlassbezogen zur Beweissicherung verpflichten können, damit eine Rechtsdurchsetzung nicht an Datenverlust scheitert. Bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen und bei Wiederholungsgefahr sollen Gerichte auf Antrag des Betroffenen zeitweilige Accountsperren anordnen. Betreiber von sozialen Netzwerken sollen zur Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten verpflichtet werden. Der Regierungsentwurf ist für den Herbst 2026 zu erwarten. 3. MODERNISIERUNG DES SCHIEDSVERFAHRENS Am 10.6.2026 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schiedsverfahrensrechts sowie zu weiteren Änderungen der Zivilprozessordnung im Bereich des internationalen Zivilverfahrensrechts86 86 https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Sch iedsverfahrensrecht.pdf?__blob=publicationFile&v=3. beschlossen.87 87 Zum Entwurf der vorausgehenden Legislaturperiode, der dem Diskontinuitätsgrundsatz zum Opfer gefallen ist: Ultsch, BRAK-Mitt. 2024, 249, 259 und Ultsch, BRAK-Mitt. 2025, 252, 256. Vorgesehen sind punktuelle Anpassungen des bewährten Schiedsverfahrensrechts. Die Formvorschrift für Schiedsvereinbarungen (§ 1031 I ZPO) soll technologieoffen formuliert werden zum Zwecke der Angleichung an internationale schiedsrechtliche Entwicklungen und Gepflogenheiten im geschäftlichen Verkehr. Das Gesetz will zudem die Veröffentlichung von Schiedssprüchen durch das Schiedsgericht fördern, die Digitalisierung des Verfahrensrechts absichern und die Vorlage des Schiedsspruchs sowie anderer Schriftstücke in englischer Sprache im Aufhebungsoder Vollstreckbarerklärungsverfahren erlauben. 4. PROZESSFÄHIGKEIT AUSLÄNDISCHER PERSONEN Seit der Betreuungsrechtsreform unterliegt die Geschäftsfähigkeit nicht mehr dem Heimatrecht der betreffenden Person (so noch Art. 7 I 1 EGBGB: Anknüpfung an Staatsangehörigkeit), sondern dem Recht des Staates, in dem die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, Art. 7 II EGBGB. Da § 55 ZPO bislang auf die Staatsangehörigkeit abstellt,88 88 Einzelheiten streitig: MüKoZPO/Hau, 7. Aufl. 2025, ZPO § 55 Rn. 2. wurde durch die Neufassung des Art. 7 II EGBGB der Gleichlauf zwischen Geschäftsfähigkeit und Prozessfähigkeit aufgehoben.89 89 Zum Ganzen: Hau, IPrax 2024, 125. Dieser soll nun wieder hergestellt werden, in dem § 55 ZPO künftig nicht mehr auf die Staatsangehörigkeit, sondern auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellen wird. 5. EUROPÄISCHE GESETZGEBUNG Am 20.11.2025 hat die Europäische Kommission ihre „Strategie für eine Digitale Justiz 2025–2030“ veröffentlicht.90 90 COM(2025) 802 final. Die Strategie zielt darauf ab, die Mitgliedstaaten beim Auf- und Ausbau sowie dem Einsatz digitaler Technologien, einschließlich KI-Tools, im Justizwesen zu unterstützen. Die Europäische Kommission hat 14 Maßnahmen angekündigt, insb. zur Überwindung von Interoperabilitätsproblemen bei grenzüberschreitenden Videokonferenzen, zur finanziellen Unterstützung der Digitalisierung nationaler Justizsysteme. Die Europäische Kommission plant für das vierte Quartal 2026 eine „Omnibus-Initiative für Bürgerinnen und Bürger“. Diese zielt auf die Einführung eines Verfahrens ab, mit dem die sich aus EU-Rechtsvorschriften ergebenden administrativen Belastungen, die sich unmittelbar auf den Alltag der Menschen mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU auswirken, verringert werden sollen. Im Hinblick auf grenzüberschreitende Zivilverfahren hat die Kommission die EuErbVO91 91 Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 4.7. 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und die Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. L 201, 107 v. 27.2.2012) i.V.m. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 der Kommission v. 9.12.2014 zur Festlegung der Formblätter (ABl. L 359, 30; berichtigt ABl. 2015 L 195, 49). und die EuBagatellVO92 92 Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des europäischen Rates und des Parlaments zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringwertige Forderungen (ABl. L 1999, 1) i.d.F. der Verordnung (EU) 2023/2844 VO zur Digitalisierung der justiziellen Zusammenarbeit (ABl. L 2844). im Blick. Die Kommission sieht im Rahmen der EuErbVO auf Übersetzungskosten und bürokratischen Hürden93 93 Ares(2026)5212118. wie Nachweisobliegenheiten beruhende Erschwernisse bei der Rechtsdurchsetzung. Im Bereich der geringfügigen Forderungen denkt die Kommission über eine Erhöhung der Wertgrenze von 5.000 Euro auf 10.000 Euro nach. 6. UMSETZUNG DER ANTI-SLAPP-RICHTLINIE Im Mai 2024 ist die sog. Anti-SLAPP-Richtlinie94 94 Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 11.4. 2024 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“), ABl. L, 2024/1069, 16.4.2024: https://eur-l ex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L_202401069. inKraft getreten. Die Richtlinie, die Personen, die sich öffentlich äußern (etwa Journalisten oder NGO-“Aktivisten“), vor Einschüchterungen durch „strategische Klage gegen die öffentliche Beteiligung“ schützen soll, war nach ihrem Art. 22 I 1 bis zum 7.5.202695 95 Wegen der Säumnis hat die Kommission am 15.7.2026 ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen Deutschland und weiteren 13 Mitgliedstaaten eingeleitet: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/inf_26_1380. umzusetzen. Das BMJV hat einen Referentenentwurf96 96 https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Anti _SLAPP.html?nn=18816. eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren (Anti-SLAPP) vorgelegt. Der Regierungsentwurf datiert vom 10.12.2025.97 97 https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Ant i_SLAPP.pdf?__blob=publicationFile&v=2. AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 257
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