line-Verfahren teilnehmen.71 71 Krit. BRAK-Stn.-Nr. 22/2025, S. 10. Nur für den Kläger gilt also der Grundsatz der Freiwilligkeit. Das steht im Widerspruch zum Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit.72 72 Krit. Meller-Hannich, ZRP 2025, 162, 163; ohne Problembewusstsein: Zwickel, RDi 2026, 32, 36. Derzeit nehmen folgende Gerichte an der Erprobung des Online-Verfahrens teil: AG Mannheim, AG Nürnberg, AG Schöneberg, AG Bremen, AG Hamburg-Mitte, AG Frankfurt am Main, AG Leipzig, AG Nürtingen, AG Bonn, AG Essen, AG Dortmund, AG Bitburg und AG Sinzig. Ausschließlich im Bereich der Fluggastrechte nehmen weitere Gerichte an der Erprobung teil: AG Erding, AG Eilenburg, AG Düsseldorf, AG Steinfurt und ab dem 1.10.2026 auch das AG Königs Wusterhausen. 3. EINFÜHRUNG DER ELEKTRONISCHEN AKTE IN DER JUSTIZ Ein Armutszeugnis stellt das Ende 2025 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und über die allgemeine Beeidigung von Gerichtsdolmetschern sowie zur Änderung des Stiftungsregisterrechts73 73 BGBl. 2025 I Nr. 319 v. 11.12.2025. dar. Die Justiz hat es bedauerlicherweise nicht geschafft, die elektronische Akte (E-Akte) flächendeckend zum 1.1. 2026 einzuführen. Das Gesetz sieht nun eine „Opt-out“- Möglichkeit vor, mit denen säumige Länder ihre Justiz ein weiteres Jahr mit Papierakten arbeiten lassen können. Davon hat nur Sachsen-Anhalt74 74 Verordnung über die übergangsweise Fortführung von Papierakten bis zur weiteren Einführung der elektronischen Akte im Land Sachsen-Anhalt (Papieraktenfortführungsverordnung) v. 17.12.2025, GVBl. LSA 2025, 848. Gebrauch gemacht. In der „Nachspielzeit“ hat Sachsen-Anhalt endlich seine Hausaufgaben zu machen. Zu Recht weist die BRAK darauf hin, dass ein funktionierender Rechtsstaat sich keine weitere Verschleppung digitaler Infrastruktur leisten kann.75 75 BRAK-Stn.-Nr. 33/2025. 4. ZUSTÄNDIGKEIT FÜR STREITIGKEITEN ÜBER STROM- UND GASSPERREN Mit Wirkung zum 23.12.2025 integrierte der Gesetzgeber die Regelungen über Strom- und Gassperren in das EnWG (§§ 41f, 41g EnWG).76 76 Art. 1 Nr. 66 des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts zur Stärkung des Verbraucherschutzes im Energiebereich sowie zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften, BGBl. 2025 I Nr. 347 v. 22.12.2025. Wegen der in § 102 EnWG vorgesehenen ausschließlichen (streitwertunabhängigen) Zuständigkeit der Landgerichte für „bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz ergeben“, entstanden „Irritationen“,77 77 Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, BT-Drs. 21/6393, 18. ob die ausschließliche (streitwertunabhängige) Zuständigkeit der Landgerichte auch für Streitigkeiten aus Anlass von Strom- und Gassperren gelten soll.78 78 Überblick bei BayObLG, Beschl. v. 21.5.2026 – 102 AR 81/26, BeckRS 2026, 10225 Rn. 30 ff. Mit Wirkung zum 29.7.2026 hat der Gesetzgeber nunmehr „klargestellt“, dass bei Streitigkeiten wegen Strom- und Gassperren § 102 I EnWG keine Anwendung findet,79 79 Art. 7 des Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften, BGBl. 2026 I Nr. 221 v. 28.7.2026, dort Art. 7 und 12. also die Amtsgerichte in solchen Fällen bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro zuständig sind. 5. PFÄNDUNGSFREIGRENZEN Seit 1.7.2026 gelten höhere Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (unpfändbare Beträge nach § 850c ZPO).80 80 BGBl. 2026 I Nr. 80 v. 26.3.2026. Am 1.10.2026 tritt das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung81 81 BGBl. 2026 I Nr. 152 v. 26.5.2026. in Kraft.82 82 Zum Entwurf der vorausgehenden Legislaturperiode, der dem Diskontinuitätsgrundsatz zum Opfer gefallen ist: Ultsch, BRAK-Mitt. 2024, 249, 259 und Ultsch, BRAK-Mitt. 2025, 252, 256. Mit diesem Gesetz soll u.a. erreicht werden, dass Zwangsvollstreckungsmaßnahmen künftig in mehr Fällen als bislang rein elektronisch beantragt werden können. Gleichzeitig wird die ZwangsvollstreckungsformularVerordnung durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung83 83 BGBl. 2026 I Nr. 132 v. 13.5.2026. aktualisiert. III. AUSBLICK 1. KOMMUNIKATIONSHILFEN FÜR HÖR- ODER SPRACHBEHINDERTE PERSONEN Am 16.2.2026 hat das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) den Referentenentwurf für eine Verordnung zur Verwendung von Kommunikationshilfen für hör- oder sprachbehinderte Personen in Gerichtsverfahren84 84 https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_GKH V.pdf?__blob=publicationFile&v=2. vorgelegt. Die auf § 186 III GVG gestützte Verordnung dient der Konkretisierung der geeigneten Kommunikationshilfen und des Umfangs des Anspruchs einer hör- oder sprachbehinderten Person auf Bereitstellung geeigneter Kommunikationshilfen, der Bestimmung ihrer Mitwirkungspflichten bei der Auswahl einer geeigneten Kommunikationshilfe sowie der Festlegung der Grundsätze einer angemessenen Vergütung für den Einsatz von Kommunikationshilfen. 2. ZIVIL- UND STRAFRECHTLICHER SCHUTZ VOR DIGITALER GEWALT Am 16.4.2026 hat das BMJV den Referentenentwurf85 85 https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RefE/RefE_Ggd G.pdf?__blob=publicationFile&v=2. für ein Gesetz zur Stärkung des zivilrechtlichen und strafrechtlichen Schutzes vor digitaler Gewalt vorgelegt. Damit will das BMJV es „Betroffenen von digitaler Gewalt“ ermöglichen, ihre Rechte besser durchzusetzen. Zu diesem Zweck sollen Online-Plattformen und Internetzugangsanbieter „stärker in die Pflicht“ genommen werden. ULTSCH, DIE ENTWICKLUNG DES ZIVILVERFAHRENSRECHTS BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 AUFSÄTZE 256
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