BRAK-Mitteilungen 4/2026

lichen Tatsachen. Es gilt der Beibringungsgrundsatz, sodass eine Gehörsrechtsverletzung regelmäßig nur auf eine ordnungsgemäß ausgeführte Rüge hin geprüft werden kann. Für die Beurteilung der Frage, ob ein Schiedsgericht den Anspruch einer Schiedspartei auf rechtliches Gehör verletzt hat, gelten dieselben Maßstäbe wie bei einem staatlichen Gericht.58 58 BayObLG, Beschl. v. 29.4.2026 – 102 Sch 170/25, BeckRS 2026, 8045 Rn. 51. c) PROZESSKOSTENSICHERHEIT IM VERFAHREN ÜBER ZULÄSSIGKEIT SCHIEDSRICHTERLICHER VERFAHREN Ein Antrag auf Leistung einer Prozesskostensicherheit entsprechend § 110 I ZPO ist im Verfahren auf Feststellung der (Un-)Zulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens statthaft. Der Befreiungstatbestand nach § 110 II Nr. 1 ZPO i.V.m. Art. 17 HZPrÜbk59 59 Haager Übereinkommens über den Zivilprozess v. 1.3.1954 (BGBl. 1958 II 575). bleibt im Verhältnis zu Russland ungeachtet der aktuellen geopolitischen Situation, der infolgedessen auf ein Minimum reduzierten diplomatischen Beziehungen sowie faktischen Schwierigkeiten bei der Vollstreckung von Kostenerstattungsansprüchen anwendbar.60 60 OLG Stuttgart, Beschl. v. 30.3.2026 – 21 SchH 4-25, BeckRS 2026, 5389. d) HINWEISPFLICHT AUF AUSLÄNDISCHE RECHTSBEHELFE IM VOLLSTRECKUNGSVERSAGUNGSVERFAHREN Will das Gericht einen Antrag auf Versagung der Vollstreckung nach Art. 46 Brüssel Ia-VO deshalb ablehnen, weil der behauptete Verstoß gegen den ordre public durch ein Rechtsmittel im Ursprungsstaat hätte abgewendet werden können, muss es die Parteien auf die von ihm für einschlägig gehaltenen Regelungen des ausländischen Rechts hinweisen, wenn das Rechtsmittel bislang weder Gegenstand des Verfahrens noch des Parteivortrags war.61 61 BGH, Beschl. v. 26.3.2026 – IX ZB 16/25, BeckRS 2026, 6738 Rn. 8 ff. II. GESETZGEBUNG 1. ZUSTÄNDIGKEITSSTREITWERTE DER AMTSGERICHTE Am 1.1.2026 ist das Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen62 62 BGBl. 2025 I Nr. 318 v. 11.12.2025. in Kraft getreten.63 63 Zum Entwurf der vorausgehenden Legislaturperiode, der dem Diskontinuitätsgrundsatz zum Opfer gefallen ist: Ultsch, BRAK-Mitt. 2024, 249, 258 und Ultsch, BRAK-Mitt. 2025, 252, 256. Der Gesetzgeber hat die Spruchgewalt des Amtsgerichts auf 10.000 Euro angehoben. Zur Steigerung der Spezialisierung hat der Gesetzgeber weitere Sachgebiete streitwertunabhängig den Amts- oder Landgerichten zugewiesen, so etwa bestimmte nachbarrechtliche Streitigkeiten den Amtsgerichten und Veröffentlichungsstreitigkeiten, Vergaberechtsstreitigkeiten oder Heilbehandlungsstreitigkeiten den Landgerichten. Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Anhängigkeit des Rechtsstreits, § 44 EGGVG. Der Gesetzgeber hat die Wertgrenze für Berufungen und für Beschwerden in vermögensrechtlichen Angelegenheiten nach dem FamFG von 600 Euro auf 1.000 Euro, die Wertgrenze für die Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH von 20.000 Euro auf 25.000 Euro und die Wertgrenze für Kostenbeschwerden von 200 Euro auf 300 Euro erhöht. Die Erhöhung der Wertgrenzen gilt für alle Verfahren, die nicht zum 31.12.2025 beendet wurden, § 47 EGZPO.64 64 Hierzu: Schneider, NJW-Spezial 2026, 27. 2. ERPROBUNG DES ONLINE-VERFAHRENS Zum Jahreswechsel ist auch das Gesetz zur Entwicklung und Erprobung eines Online-Verfahrens in der Zivilgerichtsbarkeit (OVErpG)65 65 BGBl. 2025 I Nr. 349 v. 22.12.2025. in Kraft getreten.66 66 Zum Entwurf der vorausgehenden Legislaturperiode, der dem Diskontinuitätsgrundsatz zum Opfer gefallen ist: Ultsch, BRAK-Mitt. 2024, 249, 259 und Ultsch, BRAK-Mitt. 2025, 252, 256. Die neuen Vorschriften dienen nach § 1121 I ZPO der praktischen Erprobung neuer digitaler Technologien und Kommunikationsformen und neuer Verfahrensabläufe in der Zivilgerichtsbarkeit. Dies durch die Einführung eines OnlineVerfahrens nach §§ 1122 ff. ZPO und weiterer digitaler Eingabesysteme, §§ 1135 ff. ZPO. Der Gesetzgeber will es den Bürgerinnen und Bürgern ermöglichen, ihre Ansprüche im Bereich niedriger Streitwerte in einem einfachen, nutzerfreundlichen, barrierefreien und digital unterstützten Gerichtsverfahren geltend zu machen. Das Online-Verfahren ist eine alternative Verfahrensart für Streitigkeiten vor den Amtsgerichten. Die Landesregierungen bestimmen den Startzeitpunkt und die teilnehmenden Amtsgerichte, § 1123 I ZPO. Dabei kann die Teilnahme eines Amtsgerichts auf Streitigkeiten nach der EU-Fluggastrechte-Verordnung (VO [EG] Nr. 261/ 2004) beschränkt werden. In seinem Innovationseifer bricht der Gesetzgeber mit grundlegenden Prinzipien der ZPO67 67 Seitz, GWR 2026, 185, 187. : § 1127 V ZPO schränkt den Beibringungsgrundsatz ein.68 68 BRAK-Stn.-Nr. 22/2025, S. 11; krit. Meller-Hannich, ZRP 2025, 162, 164. §1127 I ZPO erlaubt dem Gericht, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, auch im Wege eines Versäumnisurteils gegen den Beklagten, § 1128 II ZPO. § 1126 I ZPO erlaubt dem Gericht, den Parteien Vorgaben im Hinblick auf die digitale Strukturierung des Sachvortrags aufzuerlegen. Nach § 1126 II Nr. 1 ZPO kann das Gericht sogar anordnen, dass der Beklagte die Klageerwiderung und/oder die Parteien ihren jeweiligen weiteren Vortrag demjenigen der anderen Partei in digitaler Form gegenüberstellen oder in einem(1) digitalen Verfahrensdokument ergänzen. Dies berührt wiederum den Beibringungsgrundsatz, aber auch den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 I GG.69 69 Musielak/Voit/Spohnheimer, 23. Aufl. 2026, ZPO § 1126 Rn. 4. Für den Kläger, der sich freiwillig für das Online-Verfahren entscheidet (§ 1124 I und V ZPO), mag das zumutbar sein. Anders stellt sich aber die Situation für den Beklagten dar: Dieser hat kein Wahlrecht70 70 Meller-Hannich, ZRP 2025, 162, 163. und muss zwingend am OnULTSCH, DIE ENTWICKLUNG DES ZIVILVERFAHRENSRECHTS AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 255

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