BRAK-Mitteilungen 4/2026

stellen, und zwar auch dann nicht, wenn die Qualität deutlich unter dem liegt, was von einer anwaltlichen Rechtsmittelbegründung üblicherweise erwartet werden kann.46 46 BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZR 66/25, BeckRS 2025, 36329 Rn. 13. c) BESCHWERDEWERT BEI NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE UND VORAUSGEGANGENE STREITWERTFESTSETZUNGEN Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ist es einer Partei verwehrt, sich auf einen höheren Streitwert zu berufen, wenn sie die Streitwertfestsetzung in den Vorinstanzen nicht substantiiert beanstandet und keine bereits vorgetragene, aber unberücksichtigt gebliebene Umstände glaubhaft macht.47 47 BGH, Beschl. v. 18.2.2026 – IV ZR 38/25, BeckRS 2026, 2839 Rn. 5. d) BGH-VERFAHREN UND BEIORDNUNG EINES NOTANWALTS Im Rechtsmittelverfahren vor dem BGH ist es für die Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b I ZPO) erforderlich, dass die Partei zumutbare Anstrengungen unternommen, d.h. mindestens fünf beim BGH zugelassene Rechtsanwälte erfolglos kontaktiert hat und ihre vergeblichen Bemühungen dem Gericht substantiiert darlegt und ggf. nachweist.48 48 BGH, Beschl. v. 6.5.2026 – IV ZA 1/26, BeckRS 2026, 9908 Rn. 4. Die Beiordnung eines Notanwalts kann nicht allein deshalb verlangt werden, weil ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt beim BGH nicht willens war, eine Revisions- oder Beschwerdebegründung nach den Vorstellungen oder gar Vorgaben der Partei zu fertigen, oder weil er das Rechtsmittel für unzulässig oder unbegründet hält.49 49 BGH, Beschl. v. 8.4.2026 – IV ZB 1/26, BeckRS 2026, 5996 Rn. 9. e) MATERIELLE RECHTSKRAFT DES BESCHLUSSES ÜBER DIE ZURÜCKWEISUNG DER WIEDEREINSETZUNG Hat das Berufungsgericht einen Wiedereinsetzungsantrag durch gesonderten Beschluss zurückgewiesen, muss diese Entscheidung mit dem statthaften Rechtsmittel angefochten werden, um sie nicht in Rechtskraft erwachsen und für die Entscheidung über die Verwerfung des Rechtsmittels bindend werden zu lassen.50 50 BGH, Beschl. v. 12.5.2026 – VI ZB 13/25, BeckRS 2026, 11071. Nach dem Subsidiaritätsgrundsatz ist ein im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend gemachter Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu berücksichtigen, wenn er zuvor im Berufungsverfahren vorgebracht wurde.51 51 BGH, Beschl. v. 12.5.2026 – VI ZB 13/25, BeckRS 2026, 11071 Rn. 10. f) NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE: WIEDEREINSETZUNG BEI PKH-ANTRAG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde kann einer Partei, die nicht über die finanziellen Mittel zur Einlegung eines Rechtsmittels verfügt, nur gewährt werden, wenn sie innerhalb dieser Frist einen Prozesskostenhilfeantrag bei Gericht gestellt und alles in ihren Kräften Stehende getan hat, damit über diesen Antrag ohne Verzögerung entschieden werden kann. Das setzt voraus, dass innerhalb der laufenden Rechtsmittelfrist nicht nur der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe, sondern grundsätzlich auch eine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Partei unter Verwendung des amtlich vorgeschriebenen Formulars nebst den erforderlichen Nachweisen vorgelegt wird.52 52 BGH, Beschl. v. 1.10.2025 – VII ZR 110/25, BeckRS 2025, 28098 Rn. 10. g) WERTGRENZE FÜR NICHTZULASSUNGSBESCHWERDE BEI ENTSCHEIDUNG ÜBER BERUFUNG DER GEGENSEITE Wird in einem Berufungsurteil die Berufung einer Partei als unzulässig verworfen und über die Berufung der Gegenpartei in der Sache entschieden, gilt im Hinblick auf die Sachentscheidung für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die Wertgrenze des § 544 II Nr. 1 ZPO.53 53 BGH, Beschl. v. 20.11.2025 – V ZR 4/25, BeckRS 2025, 33841 Rn. 5. h) KOSTENTRAGUNG BEI BERUFUNGSEINLEGUNG OHNE ZUSTIMMUNG DES BEDÜRFTIGEN MANDANTEN Die Einlegung einer Berufung ohne Zustimmung des bedürftigen Mandanten kann einen Missbrauch der Prozessvollmacht darstellen. In diesem Fall findet das kostenrechtliche Veranlasserprinzip Anwendung, so dass bei Berufungsrücknahme die Kosten der Berufung dem Anwalt aufzuerlegen sind.54 54 KG, Beschl. v. 17.9.2025 – 20 U 78/25, BeckRS 2025, 24299 Rn. 7 ff. 7. INTERNATIONALES ZIVILPROZESSRECHT UND SCHIEDSGERICHTSBARKEIT a) BRÜSSEL Ia-VO UND BREXIT-AUSTRITTSABKOMMEN Nach Ablauf der Übergangsfrist nach Art. 126 des Brexit-Austrittsabkommens55 55 Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft v. 24.1.2020, ABl. EU Nr. L 29 S. 7 ff. v. 31.1.2020. ist das Vereinigte Königreich wie jeder andere Drittstaat zu behandeln.56 56 BGH, Urt. v. 7.10.2025 – II ZR 109/24, BeckRS 2025, 27336 Rn. 16; BGH, Urt. v. 7.10.2025 – II ZR 112/24, BeckRS 2025, 27338 Rn. 15. Das BrexitAustrittsabkommen steht der Anwendung der Art. 6, 18 I Brüssel Ia-VO nicht entgegen.57 57 BGH, Urt. v. 7.10.2025 – II ZR 109/24, BeckRS 2025, 27336 Rn. 14; BGH, Urt. v. 7.10.2025 – II ZR 112/24, BeckRS 2025, 27338 Rn. 13. So bereits: OLG Köln, Urt. v. 23.5.2024 – 18 U 157/23, BeckRS 2024, 12597 Rn. 30 ff.; OLG Köln, Urt. v. 27.3.2025 – 18 U 71/24, BeckRS 2025, 6407 Rn. 16 ff.; zustimmend: Jungemeyer, jurisPR-IWR 4/2024 Anm. 3 undWiese, BKR 2024, 674 ff.; ebenso OLG Frankfurt a.M., Urt. v. 4.6.2025 – 9 U 16/23, BeckRS 2025, 13185; a.A. OLG München, Endurt. v. 16.9.2024 – 17 U 1521/24 e, BeckRS 2024, 24338 Rn. 14 f.; OLG München, Teil- und Zwischenurt. v. 20.1.2025 – 17 U 966/24, BeckRS 2025, 393 Rn. 18. b) AUFHEBUNG VON SCHIEDSSPRÜCHEN WEGEN GEHÖRSRECHTSVERLETZUNG Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG) ist Bestandteil des (verfahrensrechtlichen) ordre public und im Aufhebungsverfahren von Amts wegen zu prüfen. Hieraus folgt keine Amtsermittlung der maßgebBRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 AUFSÄTZE 254

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