BRAK-Mitteilungen 4/2026

Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Geschädigten hinsichtlich des Eintritts eines Haushaltsführungs- und Mehrbedarfsschadens stellt.35 35 BGH, Beschl. v. 14.10.2025 – VI ZR 24/25, BeckRS 2025, 28784 Rn. 8 ff. § 287 ZPO erleichtert dem Geschädigten nicht nur die Beweisführung, sondern auch die Darlegungslast.36 36 BGH, Beschl. v. 14.10.2025 – VI ZR 24/25, BeckRS 2025, 28784 Rn. 9. c) WECHSELNDER PARTEIVORTRAG Eine Partei ist nicht daran gehindert, ihr Vorbringen im Laufe des Rechtsstreits zu ändern, insb. zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Parteivortrag darf nicht deshalb unberücksichtigt bleiben, weil er im Widerspruch zu vorangegangenem, ausdrücklich aufgegebenem Vortrag steht. Die Vortragsänderung kann nur bei der Beweiswürdigung berücksichtigt werden.37 37 BGH, Beschl. v. 14.10.2025 – VI ZR 24/25, BeckRS 2025, 28784 Rn. 10. d) PFLICHT ZUR ERMITTLUNG AUSLÄNDISCHEN RECHTS Legt das Tatgericht den Vortrag einer Partei zum Inhalt ausländischen Rechts mit der Begründung zugrunde, dieser Vortrag sei von der anderen Partei nicht bestritten worden, ohne eigene Ermittlungen zur Verifizierung dieses Vortrags vorzunehmen, liegt darin ein Verstoß gegen die nach § 293 ZPO bestehende Pflicht zur Ermittlung ausländischen Rechts von Amts wegen vor.38 38 BGH, Urt. v. 6.11.2025 – I ZR 182/22, GRUR 2025, 1861 Rn. 44 ff. e) PROZESSUALE „WAFFENGLEICHHEIT“ Der Beschwerdeführer, der mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ in Gestalt einer unterbliebenen Äußerungsmöglichkeit im fachgerichtlichen Verfahren rügt, hat darzulegen, was er bei Wahrung des Rechts auf prozessuale „Waffengleichheit“ fachverfahrensrechtlich zulässig vorgebracht hätte.39 39 BVerfG, Beschl. v. 14.4.2026 – 1 BvR 2490/24, NJW 2026, 1810, 1808 Rn. 65 m. Anm. Hahn = GRUR-Prax 2026, 428 m. Anm. Lerach. 5. BESONDERE VERFAHRENSARTEN a) ANHÄNGIGKEIT BEI MAHNVERFAHREN UND ABGABE AN DAS STREITGERICHT Ein Verweisungsbeschluss, der bei einem Mahnverfahren nach Widerspruchserhebung und nachfolgender Abgabe des Rechtsstreits an das Streitgericht im Hinblick auf die Erhöhung der Streitwertgrenze auf 10.000 Euro (§ 23 Nr. 1 GVG) und die entscheidende Anhängigkeit nach § 44 EGGVG auf die Anhängigkeit beim Streitgericht (Eingang der Akten beim Streitgericht, § 696 I 4 ZPO) und nicht auf die Anhängigkeit des Mahnverfahrens abstellt, ist nicht willkürlich und damit bindend nach § 281 II 4 ZPO.40 40 BayObLG, Beschl. v. 20.4.2026 – 102 AR 41/26, BeckRS 2026, 6697 Rn. 20 ff. b) VOLLSTRECKUNGSBESCHEID TROTZ WIDERSPRUCH GEGEN MAHNBESCHEID UND FOLGEN Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid darf nicht durch zweites Versäumnisurteil verworfen werden, wenn der Antragsgegner bereits vor Erlass des Vollstreckungsbescheids Widerspruch gegen den Mahnbescheid erhoben hatte.41 41 BGH, Urt. v. 26.3.2026 – IX ZR 52/24, BeckRS 2026, 5165 Rn. 10. Auf eine zulässige Berufung gegen ein nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids ergangenes zweites Versäumnisurteil hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob dem Erlass des Vollstreckungsbescheids ein rechtzeitig erhobener Widerspruch entgegenstand.42 42 BGH, Urt. v. 26.3.2026 – IX ZR 52/24, BeckRS 2026, 5165 Rn. 17. Ein Vollstreckungsbescheid ist auf einen Einspruch nicht allein deshalb aufzuheben, weil der Vollstreckungsbescheid im Hinblick auf einen rechtzeitig erhobenen Widerspruch verfahrensfehlerhaft erlassen worden ist.43 43 BGH, Urt. v. 26.3.2026 – IX ZR 52/24, BeckRS 2026, 5165 Rn. 46. c) VOLLZIEHUNG EINER HANDLUNGSVERFÜGUNG Um eine im Beschlussweg ergangene einstweilige Verfügung zu vollziehen, die auf die Vornahme einer vertretbaren Handlung gerichtet ist (Handlungsverfügung), muss der Gläubiger dem Schuldner innerhalb der Vollziehungsfrist des § 929 II ZPO den Titel im Parteibetrieb zustellen lassen und beim Prozessgericht einen Vollstreckungsantrag nach § 887 I ZPO stellen. Für die Vollziehung einer solchen einstweiligen Verfügung reicht ein Antrag auf Ermächtigung zur Ersatzvornahme gem. § 887 I ZPO aus. Eines zusätzlichen Antrags auf Verurteilung des Schuldners zur Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme (§ 887 II ZPO) bedarf es ebenso wenig wie die Zustellung des Vollstreckungsantrags nach § 887 I ZPO an den Schuldner durch das Prozessgericht.44 44 BGH, Beschl. v. 6.11.2025 – I ZB 65/25, GRUR-RS 2025, 35746. 6. BERUFUNG UND REVISION a) BESCHWERDEBEGRÜNDUNGSFRIST BINDEND TROTZ FEHLENDER MITTEILUNG DES AKTENZEICHENS Die Versäumung einer Mitteilung des Aktenzeichens des Beschwerdeverfahrens durch das Beschwerdegericht entbindet den Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers nicht von der Verpflichtung zur Einreichung der Beschwerdebegründung beim Beschwerdegericht.45 45 BGH, Beschl. v. 20.8.2025 – XII ZB 69/25, BeckRS 2025, 24013 Rn. 10. b) FORMALE UND INHALTLICHE ANFORDERUNGEN AN BERUFUNGSBEGRÜNDUNG Das Berufungsgericht darf die Wirksamkeit einer anwaltlich signierten und auf einem sicheren Übertragungsweg eingereichten Berufungsbegründung nicht wegen ihrer mangelhaften juristischen Qualität infrage AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 253

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