bekannten Erben gerichtet ausgelegt werden. Die nichtexistente Partei ist in einem gegen sie angestrengten Rechtsstreit nur insoweit als bestehend anzusehen, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht. Nur insoweit wird ein Prozessrechtsverhältnis begründet.14 14 OLG Köln, Beschl. v. 6.2.2026 – 22 W 38/25, BeckRS 2026, 3889 Rn. 10 ff. h) VERFAHRENSUNTERBRECHUNG BEI TOD DES VERTRETUNGSBEFUGTEN RECHTSANWALTS Im Anwaltsprozess tritt nach § 244 I ZPO eine Unterbrechung des Verfahrens ein, wenn der einzige zu ihrer Vertretung befugte Rechtsanwalt einer Partei stirbt; auf eine Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungsgrund kommt es nicht an. Eine trotz der Unterbrechung ergangene und nicht nach § 249 III ZPO zulässige gerichtliche Entscheidung ist allerdings nicht nichtig, sondern anfechtbar. Die Unwirksamkeit muss daher mit dem zulässigen Rechtsmittel geltend gemacht werden.15 15 BGH, Beschl. v. 14.10.2025 – VI ZR 137/25, BeckRS 2025, 29761 Rn. 5 ff. i) PKH UND ENTSCHÄDIGUNGSKLAGE WEGEN UNANGEMESSENER VERFAHRENSDAUER Die Frist des § 198 V 2 GVG für die Erhebung einer Entschädigungsklage wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens stellt eine prozessuale Ausschlussfrist dar, deren Nichteinhaltung zur Unzulässigkeit der Entschädigungsklage führt.16 16 BGH, Urt. v. 4.9.2025 – III ZR 96/24, BeckRS 2025, 24694 Rn. 34 ff. Sie stellt keine Frist i.S.v. § 233 ZPO dar, so dass eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheidet.17 17 BGH, Urt. v. 4.9.2025 – III ZR 96/24, BeckRS 2025, 24694 Rn. 19. Eine Partei, die sich für bedürftig halten darf und innerhalb der Klagefrist des § 198 V 2 GVG einen vollständigen Prozesskostenhilfeantrag stellt, kann die Rückwirkung des § 167 ZPO in Anspruch nehmen, wenn sie nach der von ihr nicht verzögerten (positiven oder negativen) Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag alles ihr Zumutbare für die alsbaldige Zustellung der Klage tut.18 18 BGH, Urt. v. 4.9.2025 – III ZR 96/24, BeckRS 2025, 24694 Rn. 20. j) GROB BELEIDIGENDE EINGABEN AN GERICHTE ODER BEHÖRDEN Grob beleidigende Eingaben an Gerichte oder Behörden, die nicht den einzuhaltenden Mindestanforderungen genügen, weil sie keine ernsthafte inhaltliche Sachauseinandersetzung enthalten, sondern im Wesentlichen nur als Vorwand dazu dienen, Beteiligte und Justizorgane zu schmähen und herabzusetzen, sind nicht in der Sache zu bescheiden, sondern als unzulässig zu behandeln.19 19 OLG Hamm, Beschl. v. 15.7.2025 – 26 W 18/25, GRUR-RS 2025, 24552 Rn. 9 = BRAK-Mitt. 2025, 465 (Ls.). k) POSTULATIONSFÄHIGKEIT VON VEREINEN BEI AUF DSGVO GESTÜTZTE KLAGEN Das in § 78 I 1 ZPO normierte Erfordernis, dass sich Parteien vor den Landgerichten und den Oberlandesgerichten durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen, wird durch Art. 80 I DSGVO nicht modifiziert.20 20 BGH, Beschl. v. 25.2.2026 – I ZB 36/25, BeckRS 2026, 3193 Rn. 3 ff. l) ANZUWENDENDES VERFAHREN BEI FEHLERHAFTER, ABER BINDENDER VERWEISUNG Wird dem Familiengericht durch eine fehlerhafte, aber nach § 17a II 3 und VI GVG bindende Verweisung eine allgemeine Zivilsache aufgedrängt, hat es die volle Rechtsschutzfunktion zu übernehmen, die eigentlich der verweisende Spruchkörper für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten wahrzunehmen gehabt hätte. Es hat den geltend gemachten Anspruch – unter Anwendung der dem Rechtsschutzbedürfnis des Anspruchstellers und dem Verfahrensgegenstand am ehesten gerecht werdenden Verfahrensvorschriften seiner eigenen Gerichtsbarkeit – materiellrechtlich zu prüfen und zu bescheiden.21 21 BGH, Beschl. v. 8.10.2025 – XII ZB 503/24, BeckRS 2025, 32138 Rn. 21 f.; Fortführung des Senatsbeschl. v. 18.9.2024 – XII ZR 116/23, FamRZ 2025, 42. 3. ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR, VIDEOVERHANDLUNG, KI-HALLUZINATIONEN a) BESONDERES ELEKTRONISCHES ANWALTSPOSTFACH Im Hinblick auf die aktuelle Rechtsprechung zum beA sei verwiesen auf die Beiträge vonNitschke, BRAK-Mitt. 2026, 184 (Nutzungspflicht, einzureichende Dokumente, sicherer Übermittlungsweg und Ersatzeinreichung bei technischer Unmöglichkeit) und von Jungk/Chab/ Grams, BRAK-Mitt. 2025, 342, 344 f.; Jungk/Chab/ Grams, BRAK-Mitt. 2025, 436, 438 ff.; Jungk/Gerauer/ Grams, BRAK-Mitt. 2026, 31, 37 und Jungk/Gerauer/ Grams, BRAK-Mitt. 2026, 108, 111 ff. (Sorgfaltspflichten und Fristwahrung). b) GERICHTLICHE HINWEISPFLICHT BEI FEHLERHAFTEM beA-VERSAND Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ihre Schriftsätze alsbald nach ihrem Eingang bei Gericht zur Kenntnis genommen werden und offensichtliche äußere formale Mängel dabei nicht unentdeckt bleiben. Unterbleibt ein gebotener Hinweis des Gerichts, ist der Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang so rechtzeitig hätte erfolgen müssen, dass es der Partei noch möglich gewesen wäre, die Frist zu wahren.22 22 BGH, Beschl. v. 20.8.2025 – VII ZB 16/24, BeckRS 2025, 24586 Rn. 23 ff. Mit Blick auf den Transfervermerk einschließlich des darin enthaltenen „Vertrauenswürdigen Herkunftsnachweises“ besteht eine einfache und wenig Zeitaufwand erfordernde Möglichkeit zu prüfen, ob ein aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandter Schriftsatz einfach elektronisch signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht wurde. Hierzu gehört für den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle auch die Prüfung, ob die Person, die das Dokument elektronisch signiert hat, mit derjenigen ULTSCH, DIE ENTWICKLUNG DES ZIVILVERFAHRENSRECHTS AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 251
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