BRAK-Mitteilungen 4/2026

bei Großkanzleien mit zahlreichen, voneinander unabhängigen Anwälten.3 3 OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.1.2026 – 1 W 1/26, BeckRS 2026, 3095 Rn. 9 f. Die Besorgnis der Befangenheit kann gerechtfertigt sein, wenn die Tochter eines Richters als Rechtsreferendarin in der Kanzlei der Beklagten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung juristisch tätig ist.4 4 OLG Saarbrücken, Beschl. v. 25.2.2026 – 3 U 50/25, NJW-RR 2026, 511 Rn. 3. c) BEFANGENHEIT BEI ANWALTLICHER VORBEFASSUNG IN EINEM SCHIEDSVERFAHREN Besorgnis der Befangenheit nach § 42 II ZPO kann bei einem Richter auch dann vorliegen, wenn dieser 14 Jahre vorher als Rechtsanwalt für eine Partei in einem Schiedsverfahren tätig war, das in engem rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang mit dem anhängigen Rechtsstreit stand.5 5 KG, Beschl. v. 20.1.2026 – 2 W 37/25, BeckRS 2026, 300 Rn. 14 ff. d) NEUE ZUSTÄNDIGKEITSWERTGRENZE UND PKH-VERFAHREN Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Prozessgerichts i.S.d. § 117 I 1 ZPO ist in Übergangsfällen im Zusammenhang mit der seit dem 1.1.2026 geltenden neuen Streitwertgrenze (§ 23 Nr. 1 GVG) der Zeitpunkt der Einreichung einer Klageschrift nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Durch einen vor dem 1.1. 2026 eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit Klageentwurf wird noch keine Klage anhängig i.S.d. § 44 S. 1 EGGVG. Im Fall einer begründeten Beschwerde gegen einen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss eines Landgerichts kann und darf das Oberlandesgericht als Beschwerdegericht keine verbindliche positive Entscheidung über den Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung für einen erstinstanzlich bei dem Amtsgericht durchzuführenden Rechtsstreit treffen. Dem im Prozesskostenhilfeverfahren gestellten Antrag auf Verweisung an das sachlich zuständige Amtsgericht kann auch in der Beschwerdeinstanz nachgekommen werden.6 6 OLG Hamm, Beschl. v. 17.4.2026 – 28 W 3/26, BeckRS 2026, 11267. 2. VERFAHRENSFRAGEN a) BESTIMMTHEIT DES KLAGEANTRAGS Der Klageantrag, „das im Testament vom (...) zugunsten des Klägers ausgesetzte Vermächtnis zu erfüllen und an den Kläger einen angemessenen Anteil aus dem Nachlass des Erblassers zu zahlen“,7 7 LG Cottbus, Teilurt. v. 3.12.2024 – 3 O 2/22, BeckRS 2024, 51335 Rn. 4. ist nicht hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 II Nr. 2 ZPO.8 8 OLG Brandenburg, Hinweisbeschl. v. 18.11.2025 – 3 U 2/25, BeckRS 2025, 33866 Rn. 3 ff. b) NE ULTRA PETITA Verurteilt das Gericht erster Instanz unter Verstoß gegen § 308 I 1 ZPO weitergehend als vom Kläger beantragt, findet eine Heilung des Verstoßes gegen § 308 I 1 ZPO statt, wenn der Kläger im Berufungsverfahren die Zurückweisung der Berufung der Beklagten beantragt und sich damit den Urteilsausspruch der ersten Instanz unter Erweiterung seines Klagebegehrens zu eigen macht.9 9 BGH, Urt. v. 9.10.2025 – I ZR 183/24, NJW 2026, 76 Rn. 14. c) INHALTLICHE ANFORDERUNG AN STREITVERKÜNDUNGSSCHRIFT Eine Streitverkündungsschrift zur Sicherung des Gesamtschuldnerregresses eines wegen eines Mangels in Anspruch genommenen Unternehmers, die keine konkreten Ausführungen zu dem Mangel enthält, der dem Streitverkündeten vorgeworfen wird, entspricht nicht den Anforderungen des § 73 ZPO zur Angabe des Grundes der Streitverkündung und ist nicht geeignet, die Verjährung zu hemmen.10 10 OLG Köln, Urt. v. 17.9.2025 – 11 U 118/23, BeckRS 2025, 24790 Rn. 40 ff. d) SAMMELKLAGE DURCH INKASSODIENSTLEISTER Macht bei einer Sammelklage die Art und Weise der Anspruchsbündelung durch den Inkassodienstleister den Zivilgerichten im Ausnahmefall praktisch unmöglich, wirkungsvollen gerichtlichen Rechtsschutz zu gewähren, kann das Gericht eine auf die Vorbereitung der erforderlichen Verfahrenstrennung gerichtete gerichtliche Auflage erteilen. Wird diese nicht erfüllt, liegt darin ein Missbrauch prozessualer Möglichkeiten, der zur Unzulässigkeit der Klage führt.11 11 BGH, Urt. v. 12.5.2026 – KZR 6/24, BeckRS 2026, 10222 Rn. 24 ff. e) KOSTENENTSCHEIDUNG BEI KLAGERÜCKNAHME NACH TOD DES BEKLAGTEN Im Rahmen der nach § 269 III 3 ZPO zu treffenden Ermessensentscheidung sind die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger aufzuerlegen, wenn der Beklagte vor Anhängigkeit verstorben ist, und zwar auch dann, wenn der Kläger nichts vom Tod wusste.12 12 OLG Celle, Beschl. v. 18.7.2025 – 14 W 9/25, BeckRS 2025, 19347 Rn. 12. f) WIRKUNGSDAUER EINER KOSTENENTSCHEIDUNG IM SELBSTSTÄNDIGEN BEWEISVERFAHREN Eine Kostenentscheidung in einem selbstständigen Beweisverfahren nach § 494a II 1 ZPO verliert ihre Wirksamkeit, wenn eine abweichende Kostenentscheidung in einem nachfolgenden Klageverfahren ergeht.13 13 BGH, Beschl. v. 23.7.2025 – VII ZB 26/23, NJW 2025, 3153. g) KLAGE GEGEN EINE BEREITS VOR ANHÄNGIGKEIT VERSTORBENE PERSON Eine Aussetzung des Verfahrens gem. §§ 239, 246 I 1 Hs. 2 ZPO wegen Todes der bereits vor Anhängigkeit der Klage verstorbenen Beklagtenpartei kommt mangels wirksam begründeten Prozessrechtsverhältnisses nicht in Betracht. Die gegen eine natürliche Person gerichtete Klage kann regelmäßig nicht als gegen die unBRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 AUFSÄTZE 250

RkJQdWJsaXNoZXIy MTAwMjE3OQ==