BRAK-Mitteilungen 4/2026

III. FAZIT Eine Öffnung über diese Grenze hinaus kann die Anwaltschaft allenfalls de lege ferendaerreichen.6 6 Vgl. dazu bereits Willemsen/Oberthür, Arbeitszeitrecht in der Anwaltschaft, NJW 2020, 1761, 1766 f. Dies ist sicherlich sinnvoll, wie auch allgemein eine Modernisierung und Flexibilisierung des ArbZG geboten ist, um auch in vielen anderen Branchen die weitgehende NonCompliance einzufangen und die Einhaltung der gesetzlichen Höchstarbeitszeitgrenzen wieder möglich und zum selbstverständlichen Ziel zu machen. Dazu hat der deutsche Gesetzgeber aber wiederum die Europäische Arbeitszeitschutzrichtlinie7 7 Richtlinie 2003/88/EG v. 4.11.2003, Abl. V. 18.11.2003, L 299/9 ff. zu beachten, die zwar Optionen für Ausnahmen enthält, die die Anwaltschaft besser stellen können als bisher, wie z.B.: – Ausnahmen für Personen mit selbstbestimmter Arbeitszeit (statt wie bisher nur für leitende Angestellte und Chefärztinnen und -ärzte) nach Art. 17, – Ausnahmen für Fälle individueller freiwilliger Zustimmung nach Art. 22, aber dennoch dazu wiederum Grenzen der nationalen gesetzlichen Gestaltung setzt. Das Engagement für eine Reform des ArbZG und ggf. spezieller Regelungen für Arbeitnehmeranwältinnen und -anwälte ist der Anwaltschaft dringend zu raten. Denn zur geltenden Rechtslage bestand bisher kein hoher Verfolgungsdruck in Kanzleien – wie auch allgemein in den meisten Unternehmen der Privatwirtschaft – durch die zuständigen Arbeitsschutzbehörden. Wird aber, wie auch im „Hamburger Fall“, durch Hinweisgeber die Behörde aufmerksam, ergeben sich schnell kritische Fälle mit Bußgeld- oder ggf. sogar Strafverfahren nach § 22 und § 23 ArbZG, gerade auch mit persönlicher Verantwortlichkeit des Kanzleimanagements oder ggf. aller Partnerinnen und Partner, wenn die Arbeitszeitverstöße systemisch erscheinen, wie es in vielen Kanzleien der Fall ist. DIE ENTWICKLUNG DES ZIVILVERFAHRENSRECHTS RECHTSANWALT DR. MICHAEL L. ULTSCH* * Der Autor ist Rechtsanwalt in München, Mitglied des BRAK-Ausschusses ZPO/ GVG, Mitglied der BRAK-Arbeitsgemeinschaft Elektronischer Rechtsverkehr und ehrenamtlicher Richter am Bayerischen Anwaltsgerichtshof. Der Aufsatz berichtet über aktuelle Probleme und Entwicklungen des nationalen und internationalen Zivilverfahrensrechts sowohl im Bereich der Rechtsprechung als auch der Gesetzgebung. Er knüpft an die Berichterstattung des Autors in BRAK-Mitt. 2025, 252an. I. RECHTSPRECHUNG 1. GERICHTE UND RICHTER a) BEFANGENHEIT WEGEN VERWEIGERTER TERMINVERLEGUNG Die Verweigerung einer beantragten Terminverlegung begründet die Besorgnis der Befangenheit, wenn erhebliche Gründe für eine Terminverlegung (§ 227 ZPO) offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt oder sich aus der Ablehnung der Terminverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt. Hiervon ist in der Regel auszugehen, wenn der mit dem Sach- und Streitstand vertraute Prozessbevollmächtigte aufgrund eines Todesfalls im engsten Familienkreis an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins kurzfristig gehindert ist, die Entsendung eines Unterbevollmächtigten aufgrund Besonderheiten im Mandatsverhältnis (hier: erforderliche Spanischkenntnisse) unzumutbar ist und das Gericht die Verlegung von einem bestimmten prozessualen Verhalten (hier: Erklärung eines Teilanerkenntnisses) abhängig macht.1 1 OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 12.11.2025 – 26 W 15/25, BeckRS 2025, 34033. Demgegenüber ist die bloße fehlerhafte Rechtsanwendung für sich allein nicht geeignet, eine Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit zu begründen – von Fallgestaltungen einer offensichtlichen Unhaltbarkeit oder besonders groben Verfahrensverstößen abgesehen.2 2 BGH, Beschl. v. 23.4.2026 – II ZR 113/23, BeckRS 2026, 10460 Rn. 8; vgl. auch BGH, Beschl. v. 23.2.2026 – I ZB 36/25, BeckRS 2026, 3194 Rn. 7. b) BEFANGENHEIT WEGEN PERSÖNLICHER BEZIEHUNGEN Die Ehe der abgelehnten Richterin mit einem Sozius der die Klägerin vertretenden Anwaltskanzlei rechtfertigt die Besorgnis ihrer Befangenheit, da die besondere berufliche Nähe des Ehemanns der Richterin zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners der Partei begründeten Anlass zur Sorge gibt, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die Richterin kommen könnte. Anderes mag in Ausnahmefällen gelten, etwa AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 249

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