ggf. im Datenbestand im Nachhinein nicht einmal mehr eine akkurate Dokumentation der ursprünglich geleisteten mandatsbezogenen Arbeitsstunden vorhanden.2 2 Dies führt zu dem verwandten, aber hier nicht behandelten Thema, welche Pflichten Arbeitgeber im Allgemeinen und Kanzleien im Besonderen zur Dokumentation aller nach dem ArbZG relevanten Arbeitszeiten haben. II. DISKUSSION UM AUSNAHMEN IN KANZLEIEN Die aktuelle Diskussion, die sich vor allem durch ein behördliches Prüfverfahren in Hamburg und ein sich anschließendes verwaltungsgerichtliches Verfahren zu systematischen Arbeitszeitverstößen in einer Anwaltskanzlei ergeben hat,3 3 Vgl. dazu nur VG Hamburg, Urt. v. 18.7.2025 – 21 K 1202/25, BRAK-Mitt. 2026, 80 ff. konzentriert sich vor diesem Hintergrund daher auf die Frage, ob für Arbeitnehmeranwältinnen und -anwälte prinzipielle Ausnahmen zur Anwendung des ArbZG gelten. 1. AUSNAHME FÜR LEITENDE ANGESTELLTE Die im ArbZG selbst normierten Ausnahmen sind dabei schnell auszuscheiden, denn bestenfalls und dennoch nur annäherungsweise kommt die funktionsbezogene Ausnahme nach § 18 I Nr. 1 ArbZG für „leitende Angestellte“ i.S.v. § 5 III BetrVG in Betracht. Die kurze Befassung mit den betriebsverfassungsrechtlichen Anforderungen4 4 Vgl. dazu nur ErfK-Koch, 26. Aufl. 2026, § 5 BetrVG Rn. 17 ff. m.w.N. und konkret auch VG Hamburg, Urt. v. 18.7.2025 – 21 K 1202/25, BRAK-Mitt. 2026, 80 ff. Rn. 42 f.; Willemsen/Oberthür, Arbeitszeitrecht in der Anwaltschaft, NJW 2020, 1761, 1764. lässt schnell klar werden, dass in den typischerweise partnerschaftlich geführten und geleiteten Kanzleien in Deutschland auf der Ebene der Arbeitnehmeranwältinnen und -anwälte sehr weitgehend keine leitenden Angestellten existieren. Die Anwaltschaft hat es bisher auch versäumt, eine insoweit günstige gesetzliche Fiktion etablieren zu lassen, wie es den Wirtschaftsprüferinnen und -prüfern mit § 45 WPO bereits im Jahr 2007 gelungen ist, wo es wörtlich heißt: „Wirtschaftsprüfer sollen als Angestellte von Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Rechtsstellung von Prokuristen haben. Angestellte Wirtschaftsprüfer gelten als leitende Angestellte im Sinne des § 5 Abs. 3 des Betriebsverfassungsgesetzes.“ 2. BERUFSRECHTLICH BEDINGTE AUSNAHME Daher wird vorrangig mit dem Berufsrecht und sich daraus nach einer Ansicht ergebenden zwingend vorrangigen Arbeitspflichten für alle Anwältinnen und Anwälte, auch Arbeitnehmeranwältinnen und -anwälte, zur sorgfältigen und fristgerechten Erfüllung von Mandatspflichten, z.B. in gerichtlichen Eilverfahren, in aus Sicht von Mandantschaft und Anwältinnen/Anwälten plötzlich beginnenden arbeitsintensiven Projekten wie z.B. nach Hausdurchsuchungen u.a., argumentiert. Dies überzeugt aber nicht für den Schwerpunkt der systematischen Arbeitszeitverstöße in Kanzleien, die sich nicht nur ausnahmsweise und punktuell im Zusammenhang mit solchen vereinzelten besonderen Eil-Mandaten ergeben, sondern eine oft systemische dauerhafte Überschreitung der zulässigen täglichen Arbeitszeiten, auch im Ausgleichszeitraum von sechs Monaten, somit eine zu hohe Gesamtarbeitsbelastung zeigen. Diese kann das Kanzleimanagement wohl kaum je plausibel mit den berufsrechtlichen Anforderungen erklären, weil erstens keine Anwältin und kein Anwalt dauerhaft nur in besonderen „Eilmandaten“ tätig sein wird und typischerweise auch solchen Eilmandaten nach einiger Zeit in ruhigere Phasen kommen. Zweitens aber auch organisatorische Freiheit und Pflichten bestehen, den dauerhaften Arbeitsanfall bei individuellen Anwältinnen und Anwälten compliant zu managen, besondere Eilmandate daher ggf. innerhalb einer Gruppe entsprechend zu verteilen. Das hat auch das VG Hamburg zutreffend festgestellt.5 5 VG Hamburg, Urt. v. 18.7.2025 – 21 K 1202/25, BRAK-Mitt. 2026, 80 ff. Rn. 39, 59 f. Es ist grundlegender aber auch im Ausgangspunkt fraglich, ob mit dem Berufsrecht strukturell wirklich das zugegebenermaßen aus heutiger Sicht zu strenge und unflexible ArbZG beiseitegeschoben werden sollte allein für die Branche der Anwaltschaft, wenn es auch in vielen anderen Branchen, gerade auch modernen Dienstleistungsbranchen, dieselben oder Schwierigkeiten mit der Arbeitszeit-Compliancegibt. Das ArbZG selbst erlaubt in „außergewöhnlichen Fällen“ nach § 14 I das Überschreiten der Grenzen zur täglichen Arbeitszeit (nach § 3 ArbZG), der erforderlichen Mindestpausen (nach § 4 ArbZG) und der Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen (nach § 5 ArbZG), auch die Arbeit an Sonn- oder Feiertagen (entgegen § 9 ArbZG) „bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen“. Die mandatsbedingten besonderen Eilfälle, die es im Anwaltsberuf gibt, können darunter gut subsumiert werden. Insoweit ist das ArbZG auch berufsrechtskonform. Es setzt nur auch für die Ausnahmen wegen der „außergewöhnlichen Fälle“ eine harte Grenze, an der die bisherige Praxis in vielen Kanzleien scheitert, denn nach § 14 III ArbZG gilt: „Wird von den Befugnissen nach Absatz 1 oder 2 Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.“ Gerade die dauerhaften Überschreitung der absoluten Höchstarbeitszeitgrenzen (von 48 Wochenstunden) nach § 3 ArbZG ist das zentrale Problem, obwohl auch nach dem allgemeinen Recht sogar vorübergehend, das bedeutet, gemessen am Ausgleichszeitraum gem. § 3 ArbZG, bis zu drei Monate durchgehend 60 Wochenstunden zulässig sind. MENGEL, GESETZLICHE ARBEITSZEITGRENZEN UND ARBEITNEHMER-ANWÄLT:INNEN BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 AUFSÄTZE 248
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