BRAK-Mitteilungen 4/2026

GESETZLICHE ARBEITSZEITGRENZEN UND ARBEITNEHMER-ANWÄLT:INNEN RECHTSANWÄLTIN PROF. DR. ANJA MENGEL, LL.M. (COLUMBIA)* * Die Autorin ist Rechtsanwältin und Fachanwältin für Arbeitsrecht in Berlin. Sie ist Mitglied im BRAK-Ausschuss Arbeitsrecht. In jüngerer Zeit ist die Diskussion in verschiedenen Foren aufgekommen, ob auch Anwältinnen und Anwälte im Arbeitnehmerstatus unter Beachtung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen nach dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) beschäftigt werden müssen. Die Autorin erläutert die Rechtslage nach dem Arbeitszeitgesetz und ordnet die aktuelle Diskussion ein. Sie plädiert für eine Modernisierung und Flexibilisierung des Arbeitszeitrechts. I. REGLEMENT DES ARBEITSZEITGESETZES Diese Diskussion verwundert, weil für Arbeitsrechtler seit Langem die geradezu flächendeckenden und systematischen, weitestgehend auch einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer stattfindenden Verstöße der deutschen Anwaltschaft gegen diese gesetzlichen Compliance-Vorgaben offensichtlich sind. Dies ist auch nicht allein ein Compliance-Thema für die wirtschaftsberatenden sog. Groß-Kanzleien. Diese haben sich nach und nach seit Beginn der modernen Ära im deutschen Anwaltsmarkt (ab etwa 1987)1 1 Vgl. dazu grundlegend die „Bastille-Beschlüsse“ des BVerfG, Beschl. v. 14.7.1987 – 1 BvR 537/81, BVerfGE 76, 171 ff. (= NJW 1988, 191 ff.) und BVerfG – 1 BvR 195/ 87 (Parallelsache), die zur anwaltlichen Satzungsversammlung und der Modernisierung des Berufsrechts in der BRAO 1994 führten. Dadurch wurde die Gründung und Fusion überörtlicher Sozietäten und auch die Internationalisierung des deutschen Anwaltsmarktes durch Fusionen mit internationalen Kanzleien ermöglicht, die in den 90-er Jahren des 20. Jahrhunderts begann und sich in den Nuller und Zehner Jahren des 21. Jahrhunderts stark intensivierte. und imZuge der sich immer weiter steigenden Anglisierung besonders hervorgetan mit der Erhöhung der individuellen Arbeitszeiten nach den internationalen Stundensatzmodellen, teils auch mit international einheitlichen BonusModellen für Associates, die die Mindestgrenzen für billable-hours-bezogene Boni bereits oberhalb der (in der EU) gesetzlich zulässigen Jahresarbeitszeit angesetzt haben. Vielmehr war und ist auch der Arbeitsalltag von Arbeitnehmeranwältinnen und -anwälten in kleineren und nicht-wirtschaftsberatenden Kanzleien, nach den nicht empirisch belastbaren, aber weitreichenden Informationen der Autorin oft von Arbeitszeiten geprägt, die im Widerspruch zu diversen Regelungen des Arbeitszeitgesetzes stehen. Für die Nichtarbeitsrechtler unter den Leserinnen und Lesern seien hier die wesentlichen Grenzen, gegen die in der Anwaltschaft typischerweise regelmäßig in vielen Arbeitsverhältnissen mit Anwältinnen und Anwälten (wie auch allgemein in der Privatwirtschaft, insb. dort, wo keine Betriebsräte existieren) verstoßen wird, aufgerufen: – Höchstgrenze zur täglichen Arbeitszeit von maximal zehn Stunden nach § 3 ArbZG – Höchstgrenze zur durchschnittlichen werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden über den Durchschnittszeitraum von sechs Monaten (24 Wochen) nach § 3 ArbZG – Mindestruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen von ununterbrochenen elf Stunden nach § 5 ArbZG – Verbot der Sonntags- und Feiertagsarbeit nach § 9 ArbZG. Weitere relevante Vorgaben des ArbZG und bei vielen Arbeitnehmeranwältinnen und -anwälten kritische Grenzen betreffen die – vorherige Festlegung und Mindesttakt für Ruhepausen von mindestens 30 Minuten nach sechs Stunden Arbeitszeit nach § 4 ArbZG – zwingenden Rechtsfolgen zur Zusatzvergütung und Freizeitausgleich bei Nachtarbeit (ab 23 Uhr) an mehr als 48 Tagen pro Jahr nach § 6 ArbZG i.V.m. § 2 V Nr. 2 ArbZG. Es ist auch ohne vertiefte Befassung mit Details offensichtlich, dass Arbeitstage von Arbeitnehmeranwältinnen und -anwälten, die z.B. von 9 Uhr morgens bis 21 Uhr, oft mit nur kurzen Pausen, dauern, oder gar zur Wahrung von gerichtlichen Notfristen bis kurz vor Mitternacht, bzw. sich „in Transaktionen“ oder anderen „Projekten“ über Zwölf- oder Fünfzehnstundentage ununterbrochen auch am Wochenende inklusive Sonntage erstrecken, mit den Vorgaben des Arbeitszeitgesetztes nicht in Einklang zu bringen sind. Soweit das Kanzleimanagement typischerweise Vorgaben macht, die „abrechenbaren Stunden“ für jedes Mandat zu dokumentieren, darf bei der Prüfung dieser dokumentierten Zeiten nicht vergessen werden, dass selbstverständlich auch andere, nicht abrechenbare und oft nicht erfasste Zeiten, die Arbeitnehmeranwältinnen und -anwälte im Dienst verbringen, z.B. mit interner oder externer Fortbildung, mit Mitarbeitergesprächen oder auch vor allem mit Tätigkeiten zur Mandatsakquise wie Anbahnungsgespräche, Vorbereitung von Präsentationen, auch Erstellung von Publikationen oder werbenden Vorträgen, zur Arbeitszeit nach dem ArbZG zählen. Da es gerade für jüngere Anwältinnen und Anwälte in Kanzleien die Praxis gibt, die abrechenbaren Stunden zu kürzen, um die Mandanten nicht übermäßig mit Ausbildungskosten zu belasten, ist je nach System MENGEL, GESETZLICHE ARBEITSZEITGRENZEN UND ARBEITNEHMER-ANWÄLT:INNEN AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 247

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