BRAK-Mitteilungen 4/2026

ten, da dieses Mandatsverhältnis dann keine Tätigkeit i.S.v. § 2 I Nr. 10 GwG zum Gegenstand hätte. Die Mitwirkung beginnt regelmäßig schon mit der auf ein Kataloggeschäft bezogenen Mandatsannahme.35 35 AAH der BRAK, 8. Aufl. 2024, Rn. 13. 6. ÄNDERUNG DES VERPFLICHTETENKREISES AB DEM 10.7.2027 DURCH DAS EU-GELDWÄSCHEPAKET Durch die ab dem 10.7.2027 unmittelbar in den EUMitgliedsstaaten geltende Geldwäscheverordnung (EU) 1624/2024 (Gw-VO) wird sich der Adressatenkreis für Verpflichtete (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) deutlich ändern. Die BRAK hat hierzu ein Auslegungspapier zu den wesentlichen Änderungen nach dem EUGeldwäschepaket veröffentlicht.36 36 Auslegungspapier der BRAK v. 27.1.2026, „Geldwäscheprävention in der anwaltlichen Praxis und Geldwäscheaufsicht ab dem 10.7.2027 – Übersicht über die wesentlichen Änderungen nach dem EU-Geldwäschepaket für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Rechtsanwaltskammern“. Art. 3 Nr. 3 Gw-VO („Verpflichtete“) bestimmt, anders als noch in der vierten Geldwäscherichtlinie37 37 Vierte Geldwäscherichtlinie (EU) 2015/849. bzw. im aktuell noch geltenden GwG geregelt, dass Verpflichtete i.S.d. Gw-VO alle dort aufgeführten Unternehmen sind, wenn von diesen die in Art. 3 Nr. 3 lit. a) und/oder lit. b) Gw-VO genannten Katalogtätigkeiten durchgeführt werden: „Art. 3 Gw-VO (Verpflichtete) „Die folgenden Unternehmen gelten für die Zwecke dieser Verordnung als Verpflichtete: (...) Nr. 3: die folgenden natürlichen oder juristischen Personen bei der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit: a) ... sowie jede andere ...juristische Person, ... einschließlich selbstständiger Angehöriger von rechtsberatenden Berufen wie Rechtsanwälten, die... (...); b) ...Rechtsanwälte und andere selbstständige Angehörige von rechtsberatenden Berufen, wenn sie im Namen und auf Rechnung ihres Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen oder für ihren Mandanten an der Planung oder Durchführung von Transaktionen mitwirken, die eine der folgenden Handlungen betreffen: (...).“ Dies können zunächst einzelne Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte im Rahmen ihrer freiberuflichen Tätigkeit sein, die als „Unternehmen“ i.S.d. Art. 3 Nr. 3 GwVO zu verstehen und keine zugelassene anwaltliche Berufsausübungsgesellschaft sind. Gemäß Art. 3 Nr. 3 GW-VO werden dann auch die anwaltlichen Berufsausübungsgesellschaften (BAG) i.S.d. § 59b ff. BRAO künftig Verpflichtete i.S.d. Vorschrift sein. Dies wird zusätzlich durch die Formulierung „ihres“ Mandanten“ in Nr. 3 lit. b) Gw-VO deutlich. Das war auch schon in der vierten Geldwäscherichtlinie so formuliert worden („ihres Klienten“). Mandatsträgerin ist in der Regel die BAG, und nicht die in ihr organisierten, einzelnen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Vor diesem Hintergrund ist die nationale Umsetzung der vierten Geldwäscherichtlinie in dem noch bis zum 10.7.2027 geltenden § 2 GwG und die Formulierung „ihres Mandanten“ anstatt „des Mandanten“ zwar konsequent in Bezug auf die Regelung, dass alle deutschen Rechtsanwälte als natürliche Einzelpersonen Verpflichtete i.S.d. GwG sein sollen, aber eigentlich entgegen dem Wortlaut der Geldwäscherichtlinie. Art. 15 der Gw-VO („Situation bestimmter Mitarbeiter“) bestimmt weiter, dass die Vorschriften der Gw-VO für die Unternehmen und nicht für die Mitarbeitenden gelten sollen, selbst wenn diese als angestellte (Syndikus-)Rechtsanwältinnen und -anwälte Katalogtätigkeiten i.S.d. Art. 3 Nr. 3 der Gw-VO ausüben. Nähere Ausführungen dazu enthält Erwägungsgrund Nr. 42 S. 2 der Gw-VO: Anders als bisher in §§ 2 I Nr. 10, 10 III, VIIIa GwG gehandhabt, wird klargestellt, dass Mitarbeitende keine Verpflichteten (mehr) sind, wenn auch das Unternehmen, für das sie arbeiten, keine Verpflichtete i.S.d. Gw-VO ist. Weiter wird bestimmt, dass angestellte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte auch dann nicht als eigenständige Verpflichtete betrachtet werden sollen, wenn diese Tätigkeiten im Rahmen ihrer Beschäftigung bei Verpflichteten (Unternehmen) ausgeübt werden, bspw. im Fall von Rechtsanwältinnen und Rechstanwälten, die bei einer Anwaltskanzlei beschäftigt sind. IV. FAZIT Die Prüfung und Feststellung der Verpflichteteneigenschaft für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte kann sehr anspruchsvoll sein. Ab dem 10.7.2027 werden einige Vereinfachungen durch das EU-Geldwäschepaket gelten, was den Adressatenkreis des Pflichtenkatalogs nach der Gw-VO anbelangt. Das erleichtert voraussichtlich die Pflichterfüllung und auch die Frage von Zuständigkeiten in den verpflichteten Einheiten, aber auch die Prüfung durch die Rechtsanwaltskammern. Die Frage, ob im Einzelfall den Tatbestand eines oder mehrerer Kataloggeschäfte erfüllt ist bleibt in Grenzfällen trotzdem auslegungsbedürftig. Hier bedarf es einer sorgfältigen Prüfung. Für solche Auslegungsfragen stehen dann die regional zuständigen Kammern als Ansprechpartner zur Verfügung. Weitere Informationen rund um die Prüfung und Feststellung Ihrer Verpflichteteneigenschaft sowie praktische Tipps und Hinweise zu der Erfüllung Ihrer GwG-Pflichten finden Sie auf der Website der BRAK (Bereich Anwaltschaft/Berufsrecht/Geldwäscheprävention). BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 AUFSÄTZE 246

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