BRAK-Mitteilungen 4/2026

tung erfolgt. Dies gilt auch bei einer Wirtschaftsmediation, z.B. bei einem Gesellschafterstreit.29 29 Weyland/Bauckmann, 11. Aufl. 2024, § 2 GwG Rn. 20. 3. ERFORDERLICHKEIT EINES MANDATSVERHÄLTNISSES Damit der Anwendungsbereich des GwG eröffnet ist, muss immer ein Mandatsverhältnis bestehen. Dies folgt schon aus dem Wortlaut der in § 2 I Nr. 10 lit. a) bis lit. c) GwG genannten Kataloggeschäfte und -tätigkeiten. Das gilt nach Auffassung der BRAK aber auch für die vom Gesetzgeber zum 1.1.2020 eingefügten Katalogtätigkeiten der § 2 I Nr. 10 lit. d) und e) GwG, auch wenn dies weder dem Wortlaut, noch der Gesetzesbegründung30 30 BT-Drs. 19/13827. dazu zu entnehmen ist. Eine Durchführung der in § 2 I Nr. 10 lit. c) und d) GwG genannten Tätigkeiten im Rahmen der Berufsausübung kann bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten denklogisch nur im Rahmen eines Mandatsverhältnisses erfolgen, sodass schon nach dem Sinn und Zweck der Vorschriften eine andere Auslegung nicht in Betracht kommt. Für die Begründung der Verpflichtetenstellung ist weiter eine Planung oder Mitwirkung an einer der in § 2 I Nr.10 lit. a) GWG genannten Geschäfte im Rahmen des angetragenen Mandats erforderlich. Die Mitwirkung beginnt bereits mit der Mandatsannahme (Begründung der Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 IV GwG), zum Begriff der „Mitwirkung“ s.a. die Ausführungen zu der nachfolgenden Ziff. 5. 4. KEINE VERPFLICHTETENSTELLUNG ALS AMTSWALTER Keine Verpflichtetenstellung i.S.d. § 2 I Nr. 10 GwG wird indes in der Funktion als Amtswalter begründet. Dies wird in der Praxis häufig übersehen. Hier wird ein öffentliches Amt ausgeübt, das der staatlichen Kontrolle unterliegt und eben kein „Mandant“ i.S.d. § 2 I Nr. 10 GwG beraten oder vertreten. Das ist z.B. dann der Fall, wenn die Rechtsanwältin bzw. der Rechtsanwalt von Amts wegen als – gesetzlicher Betreuer – Verfahrenspfleger – Ergänzungspfleger – Vormund – Testamentsvollstrecker – Nachlasspfleger – Insolvenzverwalter – Sachwalter – Schiedsrichter tätig wird. Kanzlei-Abwickler i.S.d. § 55 BRAO und Sanierungsberater in der Eigenverwaltung gehören allerdings nicht dazu. Hier wird nach allgemeiner Meinung eine Verpflichtetenstellung ausgelöst.31 31 AAH der BRAK, 8. Aufl. 2024, Rn. 8. 5. MITWIRKUNG AN EINEM KATALOGGESCHÄFT DER KANZLEI BZW. DES UNTERNEHMENS Ob das Mandat mit dem einzelnen Rechtsanwalt bzw. der einzelnen Rechtsanwältin oder der Kanzlei bzw. Berufsausübungsgesellschaft besteht, ist nicht relevant. Sofern die Kanzlei bzw. die Berufsausübungsgesellschaft ein Mandat führt, das von ihrem Inhalt her eines oder mehrere der in § 2 I Nr. 10 GwG enumerativ genannten Kataloggeschäfte und -tätigkeiten berührt, sind sämtliche – auch arbeitsteilig – an dem Mandant mitwirkenden Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – unabhängig davon ob sie Partner:innen oder Angestellte sind – Verpflichtete i.S.d. § 2 I Nr. 10 GwG.32 32 Vgl. BT-Drs. 19/13827, 71; so auch BayVGH, Beschl. v. 11.7.2023 – 22 ZB 21.121 Rn. 18, zuvor VG Augsburg, Urt. v. 24.9.2020 – Au 2 K 19.254, S. 18 ff.: Ob der dem Mandat zu Grunde liegende Geschäftsbesorgungsvertrag zivilrechtlich mit dem einzelnen Rechtsanwalt oder bspw. der Kanzlei besteht, für die der Rechtsanwalt tätig ist, ist irrelevant. Das liegt daran, dass das GwG in § 2 I Nr. 10 GwG nicht auf die Kanzlei oder die Berufsausübungsgesellschaft, sondern auf die einzlene Rechtsanwältin bzw. den einzelnen Rechtsanwalt als natürliche Person abstellt. Vor diesem Hintergrund prüfen die Rechtsanwaltskammern – nach aktueller Rechtslage – immer nur die einzelnen in einer Kanzlei tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, nicht aber die Kanzlei oder Berufsausübungsgesellschaft selbst, auch wenn diese das Mandat führt. So stellt auch das GwG an mehreren Stellen im Gesetz klar, dass jede bzw. jeder Verpflichtete für die Erfüllung der präventiven Pflichten nach dem GwG selbst verantwortlich bleibt, selbst wenn sie oder er sich der Hilfe Dritter bedient (vgl. §§ 6 VII, 17 GwG) oder wenn sie bzw. er sich die in der Kanzlei implementierten Prozesse der Geldwäscheprüfung zu eigen macht, was allgemein anerkannt, üblich und auch zulässig ist.33 33 AAH der BRAK, 8. Aufl. 2024, Rn. 14. Angestellte Anwältinnen und Anwälte sind in diesem Fall allerdings nicht von der Erfüllung ihrer Pflichten befreit und bleiben verantwortlich, d.h. sie müssen dafür Sorge tragen, dass die Pflichten (durch andere) erfüllt werden (s.a. §§ 10 III, 17 I 3 GwG). Auch müssen sie in der Lage sein, der Rechtsanwaltskammer als Aufsichtsbehörde bei einer Prüfung die erforderlichen Auskünfte erteilen und Unterlagen i.S.d. § 8 GwG vorlegen zu können (vgl. § 52 I Nr. 1 und Nr. 2 GwG). Die Verpflichteteneigenschaft liegt auch dann vor, wenn sich Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte einer Kanzlei oder eines Unternehmens z.B. bei einer M&A-Transaktion ausschließlich um einen datenschutzrechtlichen oder markenrechtlichen Aspekt kümmern und die Tätigkeit für sich genommen keinen Inhalt eines Kataloggeschäfts i.S.d. § 2 I Nr. 10 GwG berührt.34 34 AAH der BRAK, 8. Aufl. 2024, Rn. 12. Anders ist dies, wenn externe Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte von anderen, mandatsführenden Kanzleien beauftragt werden, z.B. isoliert den marken- oder arbeitsrechtlichen Aspekt eines Verkaufs zu begutachAUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 245

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