Art der Tätigkeit Verpflichtetenstellung gem. § 2 I Nr. 10 GwG Katalogtätigkeit (§ 2 I Nr. 10 GwG) Fundstelle – reine Buchführungstätigkeiten nein ja, wenn die Finanzbuchhaltung über reine Buchführung hinausgeht keine AAH BStBK, Rn. 165, 167, 168 – Existenzgründungsberatung22 nein ja, wenn über betriebswirtschaftliche hinausgehende (Steuer-)Beratung keine AAH BStBK, Rn. 167, 168 – Unternehmensberatung23 nein keine AAH BStBK, Rn. 167, 168 – Finanz- und Liquiditätsplanung nein keine AAH BStBK, Rn. 167, 168 – Buchhaltung und Lohnbuchführung i.S.v. § 6 Nr. 4 StBerG nein keine AAH BStBK, Rn. 167 – Analyse und Optimierung von Betriebskosten nein keine AAH BStBK, Rn. 167, 168 – Erstellung von steuerlichen Voranmeldungen und Steuererklärungen sowie von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (insb. Jahresabschlüsse, Bilanzen und EÜR), Prüfung von Steuerbescheiden ja lit e) AAH BStBK, Rn. 164, 168 – Controlling nein keine AAH BStBK, Rn. 167, 168 – Lohnsteueranmeldungen im Rahmen der Lohnbuchhaltung nein ja, wenn die Lohnbuchhaltung über reine Führung von Lohnkonten hinausgeht keine AAH BStBK, Rn. 167, 168 – Antragsstellungen jeglicher Art für den Mandanten insb. auf der Grundlage steuerrechtlicher Regelungen nein keine AAH BRAK, Rn. 7 – außergerichtliche Vertretungen, insb. Einspruchsverfahren nach §§ 347 ff. AO (reine Prozessvertretung) nein keine AAH BRAK, Rn. 7 – Vertretung in gerichtlichen Verfahren (reine Prozessvertretung) nein keine AAH BRAK, Rn. 7 – Vertretung in Steuerstrafsachen und Bußgeldsachen24 (reine Prozessvertretung) nein keine AAH BRAK, Rn. 7, 33 – Begleitung von Betriebsprüfungen des Finanzamts ja lit. e) OVG NRW, Beschl. v. 7.5. 2024 – 4 B 897/23, BRAKMitt. 2024, 240 mit Anm. von Schirach; zuvor VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 27.7. 2023 – 18 L 786/23 22 AAH der BStBK 2026, Rn. 167, 168: Unterstützung des Mandanten bei der Erstellung von Businessplänen und Finanzierungsplänen (ausschließlich betriebswirtschaftliche Tätigkeiten). Sobald auch steuerliche und rechtliche Überlegungen zur geeigneten Rechtsform angestellt werden, handelt es ggf. insgesamt um eine steuerliche Beratung. 23 AAH der BStBK, Rn. 167: Beratung zu rein betriebswirtschaftlichen Fragestellungen, wie z.B. Investitionsplanung, Rentabilitätsberechnungen und Wirtschaftlichkeitsanalysen. III. TATBESTANDSVORAUSSETZUNGEN DES § 2 I NR. 10 GWG 1. ERBRINGUNG VON ANWALTLICHEN DIENSTLEISTUNGEN ZU KATALOGTÄTIGKEITEN Die Pflichten aus dem GwG beziehen sich ausschließlich auf die Erbringung von Dienstleistungen oder Erteilung eines Rechtsrats zu den in § 2 I Nr. 10 GwG genannten Kataloggeschäften bzw. Katalogtätigkeiten von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Ausübung ihres Berufs. Für andere Tätigkeiten bestehen keine Verpflichtungen, weil der Anwendungsbereich nach dem GwG nicht eröffnet ist. 24 Anders ggf. als Steuerberater, s. AAH der BStBK. Rn. 167, 168. 25 25 Vgl. AAH der BRAK, 8. Aufl. 2024, Rn. 7. In Deutschland zugelassene Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die von der Kanzleipflicht befreit und im Ausland ansässig sind, unterliegen ebenfalls den Pflichten des GwG, sofern sie in Ausübung ihres Berufs tätig werden.26 26 Vgl. AAH der BRAK, 8. Aufl. 2024, Rn. 11. Wenn im Ausland ansässige Rechtsanwältinnen und -anwälte im Verkehr unter ihrer deutschen Berufsbezeichnung auftreten, gelten sie als in Ausübung ihres Berufs als deutsche Rechtsanwälte tätig.27 27 Vgl. AAH der BRAK, 8. Aufl. 2024, Rn. 11. 2. PROZESSVERTRETUNG UND STRAFVERTEIDIGUNG KEINE KATALOGTÄTIGKEIT Das Führen eines Prozesses vor Gericht oder gegenüber einer Behörde oder auch die Strafverteidigung (einschließlich Ordnungswidrigkeitenverfahren) begründen keine Verpflichtetenstellung.28 28 AAH der BRAK, 8. Aufl. 2024, Rn. 20. Auch die Tätigkeit eines Rechtsanwalts als Mediator löst keine Verpflichteteneigenschaft aus, da keine BeraBLUHM, DIE VERPFLICHTETENSTELLUNG VON RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTEN NACH DEM GELDWÄSCHEGESETZ BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 AUFSÄTZE 244
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