BRAK-Mitteilungen 4/2026

künftig als grundsätzlich verdächtig behandelt wird, dem allenfalls noch ein Restmaß an Privatheit zugestanden wird, oder ob er, wie es das rechtsstaatliche Erbe Europas vorsieht, als ein Mensch behandelt wird, dessen Vertraulichkeit der Staat zu respektieren hat, solange nicht ein konkreter, justiziabler Verdacht etwas anderes nahelegt. Was sich hier abzeichnet, ist nicht eine Geldwäschereform unter vielen. Es ist eine Vorentscheidung darüber, welches Verhältnis Bürger und Staat im Europa der Zukunft zueinander einnehmen. Wer in Berlin und Brüssel daran mitwirkt, sollte sich der historischen Tragweite bewusst sein. Der Anwaltsberuf, wie wir ihn kennen, steht auf dem Spiel. Und mit ihm ein Grundelement des Rechtsstaats. AUFSÄTZE DIE VERPFLICHTETENSTELLUNG VON RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTEN NACH DEM GELDWÄSCHEGESETZ EIN ÜBERBLICK ÜBER DIE GELTENDE RECHTSLAGE RECHTSANWALT CHRISTIAN BLUHM* * Der Autor ist Rechtsanwalt in Berlin und seit 2024 Referent bei der Bundesrechtsanwaltskammer für den Bereich Geldwäscheprävention und Steuerrecht. Davor war er fünf Jahre für die Geldwäscheaufsicht bei der Rechtsanwaltskammer Hamburg zuständig. In Deutschland regelt das Geldwäschegesetz (GwG) präventive Pflichten für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, die zu erfüllen sind, wenn sie bestimmte Mandate bearbeiten oder als Partner oder Angestellte ihrer Kanzlei bzw. als Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte ihres Unternehmens an solchen mitwirken. Dies sind insb. die in § 2 I Nr. 10 GwG normierten (Katalog-)- Tätigkeiten, denen ein gesetzlich definiertes, erhöhtes Risiko für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung innewohnt. Der Autor gibt – anknüpfend an seine Darstellung in BRAK-Magazin 6/2021, 14 – einen Überblick darüber, welche Tätigkeiten am häufigsten in der Praxis vorkommen und zu einer Verpflichtetenstellung nach § 2 I Nr. 10 GwG führen können. I. ERÖFFNUNG DES ANWENDUNGSBEREICHS DES GWG FÜR RECHTSANWÄLT:INNEN Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind im Gegensatz zu anderen rechtsberatenden Berufsgruppen wie z.B. Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern (vgl. § 2 I Nr. 12 GwG) nicht per se Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz (GwG). Nach statistischen Erhebungen der Rechtsanwaltskammern in Deutschland sind es nur ca. 35-40 % ihrer Mitglieder, also ca. 58.500–67.000, ausgehend von einer Gesamtzahl der zum 1.1.2026 zugelassenen Mitglieder ohne Berufsausübungsgesellschaften von 167.547.1 1 Presseerkl. Nr. 7/2026 v. 15.4.2026, Mitglieder- und Fachanwaltsstatistik zum 1.1. 2026. Nach § 2 I Nr. 10 GwG sind Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – dazu gehören auch Syndikusrechtsanwältinnen und -anwälte sowie angestellte Rechtsanwältinnen und -anwälte, nicht jedoch angestellte Unternehmensjuristinnen und -juristen ohne Anwaltszulassung2 2 S.a. die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AAH) der BRAK, 8. Aufl. 2024, Rn. 5 f., 15 f. – dann Verpflichtete nach dem GwG, „(...) soweit sie in Ausübung ihres Berufs: a) für den Mandanten an der Planung oder Durchführung von folgenden Geschäften mitwirken: aa) Kauf und Verkauf von Immobilien oder Gewerbebetrieben, bb) Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, cc) Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Sparoder Wertpapierkonten, dd) Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung von Gesellschaften erforderlichen Mittel, ee) Gründung, Betrieb oder Verwaltung von Treuhandgesellschaften, Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, b) im Namen und auf Rechnung des Mandanten Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführen, c) den Mandanten im Hinblick auf dessen Kapitalstruktur, dessen industrielle Strategie oder damit verbundene Fragen beraten, d) Beratung oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen oder Übernahmen erbringenoder BLUHM, DIE VERPFLICHTETENSTELLUNG VON RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTEN NACH DEM GELDWÄSCHEGESETZ AUFSÄTZE BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 239

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