len, wo die Schranken eines durch die Charta und durch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verbürgten Grundrechts verlaufen. Das ist nicht der Job einer Aufsichtsbehörde. Das ist die Aufgabe eines demokratisch legitimierten Gesetzgebers, der diese Schranken im offenen parlamentarischen Verfahren unter Beteiligung der betroffenen Berufsstände und unter Beachtung der einschlägigen Rechtsprechung zu setzen hätte. Hinzu kommt ein institutionelles Defizit: Die AMLA ist als Finanzaufsichtsbehörde aufgesetzt; eine eigene Expertise zum anwaltlichen Berufsrecht ist nicht erkennbar. Eine Behörde, die Regeln des Finanzsektors schematisch auf den Nichtfinanzsektor überträgt, die Anwälte konzeptionell als Mitverdächtige behandelt und institutionell keine Sensorik für das Mandatsverhältnis besitzt, wird die Schranken, die der EuGH gezogen hat, nicht von sich aus respektieren. In Deutschland trifft dieses Vorhaben auf eine bemerkenswerte Konstellation. Die Federführung für die Umsetzung des Pakets liegt beim Bundesfinanzministerium (BMF), was angesichts der Materie nachvollziehbar ist. Das fachlich für die Stellung der Anwaltschaft zuständige Bundesjustizministerium ist zwar in einzelne Arbeitsstränge eingebunden, in der geldwäscherechtlichen Gesamtsteuerung des Vorhabens aber nicht in dem Maße präsent, wie es die berufsrechtliche Tragweite erfordern würde. Das ist kein Vorwurf an das BMF, das den Prozess sachgerecht begleitet. Es ist aber ein Defizit in der innerstaatlichen Ressortabstimmung bei einem Vorhaben, das die rechtsstaatlichen Grundlagen der Anwaltschaft – und damit einen tragenden Pfeiler der Justizverfassung als Organ der Rechtspflege – berührt. Die Bundesregierung als Ganze ist gefordert, dies zu korrigieren und im Rat der Europäischen Union eine Position einzunehmen, die mit der EuGH-Rechtsprechung und mit der EMRK kompatibel ist. Dabei ist die geldwäscherechtliche Meldepflicht keine Erfindung des neuen Pakets; sie besteht dem Grunde nach bereits heute (§ 43 GwG). Soweit sie Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger trifft, ist sie aber schon nach geltender Rechtslage nicht unbedenklich: Tragbar erscheint die Meldung des sicheren Wissens um eine vorsätzliche Tat des Mandanten; die darüber hinausreichenden Pflichten begegnen im Lichte der jüngeren EuGH-Rechtsprechung tiefen unionsrechtlichen Bedenken.6 6 Zur bereits nach geltender Rechtslage bestehenden unionsrechtlichen Problematik der Meldepflichten nach § 43 GwG, soweit sie Rechtsanwälte als Berufsgeheimnisträger treffen, näher Bauckmann, comply 1/2025, 36 ff., und Bauckmann, comply 2/2025, S. 41 f.; vgl. auch Weyland/Bauckmann, BRAO-Kommentar, § 43 GwG Rn. 8. Die von der AMLA geplante Ausgestaltung setzt also nicht bei einer unbedenklichen Ausgangslage an, sondern verschärft eine ohnehin fragile Konstruktion. Dieser Befund hat eine weitere Schicht: Geldwäsche ist eine Straftat. Die Beurteilung, ob ein Verhalten den Tatbestand einer Straftat erfüllt, obliegt in einem Rechtsstaat der Staatsanwaltschaft und letztlich dem Gericht. Die geldwäscherechtliche Meldepflicht verlangt vom Anwalt aber gar keinen Anfangsverdacht im strafprozessualen Sinne; es genügt ein zu meldender „Verdacht“ unterhalb dieser Schwelle. Gerade das macht die Sache nicht harmloser, sondern unheimlicher: Der Anwalt wird gezwungen, gegen den eigenen Mandanten einen Verdacht zu bilden und weiterzugeben, ohne über Ermittlungsbefugnisse, Akteneinsicht oder richterliche Kontrolle zu verfügen. Die Anwaltschaft wird damit zur vorgelagerten Verdachtsinstanz gegen den eigenen Mandanten, und der Bürger zum Verdächtigen, dessen Unverdächtigkeit sich erst durch die ausbleibende Meldung herstellt. Das ist die Umkehrung der Unschuldsvermutung, wie sie in Art. 48 I der Grundrechtecharta und Art. 6 II EMRK verbürgt ist – und es ist mit der rechtsstaatlichen Trennung der Gewalten nicht in Einklang zu bringen. Hinzu kommt eine Frage, die in der Reformlogik bemerkenswert wenig vorzukommen scheint: Der Anwalt, der seinen eigenen Mandanten bei der FIU melden muss, mag durch die gesetzliche Meldepflicht rechtmäßig handeln – das Vertrauensverhältnis, das diese Meldung zerstört, stellt der Rechtfertigungsgrund nicht wieder her. Der Anwalt gerät zudem in ein Dilemma: Meldet er zu früh, beschädigt er das Vertrauen zur Mandantschaft; meldet er zu spät, riskiert er seine Zulassung. Und damit verbindet sich eine schlichtere Frage: Glaubt eine europäische Aufsichtsbehörde ernsthaft, dass tatsächliche Geldwäscher unter den absehbaren Bedingungen noch offen mit Anwälten sprechen werden? Wer Vermögen zu verschleiern hat, wird nicht offen mit Anwälten darüber sprechen, sondern auf außeranwaltliche Strukturen ausweichen. Geschädigt werden dann nicht die, die etwas zu verbergen haben – die haben sich längst angepasst –, sondern die ehrlichen Mandanten, die sich bislang auf das Mandatsgeheimnis verlassen konnten. Die geplante Ausgestaltung verfehlt damit nicht nur ihren rechtsstaatlichen Maßstab; sie verfehlt auch ihr eigenes Ziel. Wer all dies hört, wird einwenden, was bei Eingriffen in Grundrechte regelmäßig eingewandt wird: Wer nichts zu verbergen habe, habe auch nichts zu befürchten. Dieses Argument ist in der Geschichte demokratischer Gesellschaften unzählige Male bemüht worden, und es hat in seinen Konsequenzen ebenso oft ins Verderben geführt. Die anwaltliche Verschwiegenheit schützt nicht den Schuldigen vor dem Staat. Sie schützt den ehrlichen Bürger, der einen Anwalt aufsucht, weil er die Rechtsordnung nicht von selbst überblickt, davor, in einem unkontrollierten Datenfluss zwischen Anwalt, Bank und staatlicher Aufsicht zum vermessenen Objekt zu werden. Sie schützt das anwaltliche Besprechungszimmer als jenen Ort, an dem ein Bürger einmal ehrlich sprechen kann, ohne dass jedes Wort sogleich in einer Ermittlungsakte auftaucht. Wer diesen Raum auflöst, löst nicht eine berufsständische Bequemlichkeit auf, sondern einen rechtsstaatlich konstitutiven Schutzraum. Es geht in dieser Frage nicht primär um die Anwaltschaft. Es geht um die Frage, ob in Europa der Bürger BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 ZUR DISKUSSION 238
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