BRAK-Mitteilungen 4/2026

e) geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen Kanzleien oder anwaltliche Berufsausübungsgesellschaften sind als solche nach aktueller Rechtslage (noch) keine Verpflichteten i.S.d. § 2 I Nr. 10 GwG, sondern immer die einzelnen Rechtsanwältinnen und -anwälte als natürliche Person.3 3 AAH der BRAK, 8. Aufl., Rn. 14. Dies wird sich mit Geltung des EU-Geldwäschepakets ab dem 10.7.2027 ändern.4 4 S. hierzu auch Bluhm, BRAK-Magazin 2/2025, 8 f. In der Praxis zeigt sich, dass die Prüfung, ob der Inhalt der Mandatsbearbeitung ein solches Kataloggeschäft darstellt, häufig schwierig ist und sich nicht selten Auslegungsfragen stellen. Die Financial Action Task Force (FATF), das international anerkannte Gremium für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, hatte bereits in der letzten Deutschlandprüfung im Jahre 2021 kritisiert, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte häufig noch Probleme damit hätten, zu erkennen, dass sie Verpflichtete sind.5 5 Mutual Evaluation Report der FATF, Anti-money laundering and counter-terrorist inancing measures Germany, August 2022. Im Rahmen der GwG-Prüfungen durch die Rechtsanwaltskammern wird die Verpflichtetenstellung ihrer Mitglieder häufig durch den Versand von Fragebögen ermittelt. Dabei kommt es nicht selten erst im Rahmen der schriftlichen oder Vor-Ort-Prüfung gem. § 51 III GwG zu der Feststellung, dass entgegen der vorigen Annahme und der Angaben von ihren Mitgliedern im Erhebungsverfahren doch keine Verpflichtetenstellung vorliegt, wo Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte – aus Gründen anwaltlicher Vorsicht – im Zweifel vorsorglich und überobligatorisch eine Verpflichtetenstellung angenommen und GwG-Pflichten erfüllt haben. Aus diesem Grund haben die regionalen Rechtsanwaltskammern gemeinsam mit der BRAK Auslegungsund Anwendungshinweise zum GwG (AAH) erarbeitet, die zunächst von der BRAK6 6 AAH der BRAK, 8. Aufl. 2024. beschlossen und dann von den regionalen Kammern genehmigt werden (§ 51 VIII GwG). Sie liefern Anhaltspunkte zu verschiedenen Tätigkeiten, die eine Verpflichtetenstellung nach dem GwG begründen können. II. PRAXISBEISPIELE (§ 2 I NR. 10 GWG) – WANN EINE VERPFLICHTETENSTELLUNG VORLIEGEN KANN Die von dem Autor weiterentwickelten nachfolgenden Tabellen geben einen beispielhaften Überblick darüber, welche Kataloggeschäfte und -tätigkeiten am häufigsten in der Praxis von Rechtsanwältinnen und -anwälten vorkommen und zu einer Verpflichtetenstellung nach § 2 I Nr. 10 GwG führen können. Sie stellen keine abschließende Aufzählung dar und erheben auch keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die angegebenen Fundstellen beziehen sich jeweils auf die Auslegungs- und Anwendungshinweise (AAH) der BRAK und/oder der Bundessteuerberaterkammer (BStBK). 1. ARBEITSRECHT Art der Tätigkeit Verpflichtetenstellung gem. § 2 I Nr. 10 GwG Katalogtätigkeit (§ 2 I Nr. 10 GwG) Fundstelle Prüfung arbeitsrechtlicher Aspekte bei z.B. Gesellschaftsgründungen und/ oder M&A-Transaktionen – Fallgruppen: – Anwalt ist selbst Mandatsführer und wird nur mit der Prüfung arbeitsrechtlicher Aspekte beauftragt (z.B. Erstellung eines Gutachtens) ja lit. a) dd), lit. c), lit. d) AAH BRAK, Rn. 12, 27, 30/ 31 f. – Anwältin/Anwalt bzw. Syndikus/Syndika leistet (als Partner:in oder Angestellte:r) Bearbeitungsbeitrag zum Mandat seiner/ihrer Kanzlei bzw. seines/ihres Unternehmens nein keine AAH BRAK, Rn. 27, 30 f. Prüfung einer steuerrechtlichen Frage in einem arbeitsrechtlichen Mandat →s.a. Steuerrecht ja, wenn wesentliches Bearbeitungselement7 lit. e) AAH BRAK, Rn. 33 7 S.a. VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 11.1.2021 – 18 L 1703/20. 2. BAURECHT (PRIVATES UND ÖFFENTLICHES) Art der Tätigkeit Verpflichtetenstellung gem. § 2 I Nr. 10 GwG Katalogtätigkeit (§ 2 I Nr. 10 GwG) Fundstelle Beratung zur Erstellung von Bauträgerverträgen, Mitwirkung an Kauf- und Verkauf von Immobilien/Grundstücken →s.a. Immobilien- und Gesellschaftsrecht ja lit. a) aa) AAH BRAK, Rn. 18 3. BETREUUNGSRECHT, FAMILIENRECHT Art der Tätigkeit Verpflichtetenstellung gem. § 2 I Nr. 10 GwG Katalogtätigkeit (§ 2 I Nr. 10 GwG) Fundstelle Tätigkeit als gesetzlicher Betreuer, Verfahrenspfleger, Vormund, Ergänzungspfleger nein keine (kein „Mandatsverhältnis“ – Bestellung von Amts wegen) AAH BRAK, Rn. 8 BLUHM, DIE VERPFLICHTETENSTELLUNG VON RECHTSANWÄLTINNEN UND RECHTSANWÄLTEN NACH DEM GELDWÄSCHEGESETZ BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 AUFSÄTZE 240

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