BRAK-Mitteilungen 4/2026

teninformationsaustauschgesetz (FKAustG) gefordert hatten, kam es 2020 und 2021 zu einer ersten Welle von Kontokündigungen durch die Banken. Für dieses – ursprünglich steuerrechtlich veranlasste – Problem erarbeiteten die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), das Bundesjustiz- und das Bundesfinanzministerium gemeinsam mit der Kreditwirtschaft eine tragfähige Lösung: ein von der BRAK zu schaffendes elektronisches Prüfsystem, das Transaktionsdaten auf Sammelanderkonten über eine Bankschnittstelle abruft und automatisiert prüft; erst bei Auffälligkeiten würden die Daten von der zuständigen Rechtsanwaltskammer vertieft geprüft und ggf. gemeldet. Auf dieser Grundlage setzte das Bundesfinanzministerium die CRS-Prüfpflicht der Banken durch einen weiteren Nichtbeanstandungserlass bis Ende 2026 aus; das Bundesjustizministerium bereitete den rechtlichen Rahmen vor, die BRAK die technische Umsetzung. Diese mühsam erreichte Lösung droht nun zu zerbrechen – nicht schon durch das Geldwäschepaket selbst, wohl aber durch das, was die AMLA daraus zu machen gedenkt. Die Geldwäscheverordnung verpflichtet Banken künftig, die Identität jeder natürlichen Person festzustellen, für die eine Transaktion durchgeführt wird (Art. 20 I lit. h Gw-VO). Der von der AMLA vorbereitete technische Regulierungsstandard (RTS) – konkret Art. 22 des RTSEntwurfs – soll die Banken verpflichten, sich vom anwaltlichen Kontoinhaber die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten seiner Mandate vorlegen zu lassen. Genau daran aber scheitert es: Die Bank kann und will die wirtschaftlich Berechtigten hinter jeder einzelnen Transaktion nicht selbst ermitteln, und der Anwalt darf sie ihr nicht offenlegen, weil dem seine berufliche Verschwiegenheit entgegensteht (§ 43a II BRAO, § 2 BORA, § 203 StGB). Dieser strukturelle Konflikt würde das eigene Prüfsystem der Kammern hinfällig machen. Ob der Standard in dieser Form kommt, ist noch offen; er wird derzeit verhandelt, und BRAK wie CCBE bemühen sich um eine Regelung, welche die bestehende Aufsicht durch die Rechtsanwaltskammern doch anerkennt.3 3 S. dazu näher BRAK-Stellungnahme Nr. 28/2026 zum RTS-Entwurf der AMLA zu Art. 28 Gw-VO; zur Gefährdung der anwaltlichen Sammelanderkonten auch BRAK, Nachrichten aus Berlin 13/2026 v. 25.6.2026. Setzt sich der Entwurf jedoch durch, ist zu befürchten, dass die Banken Sammelanderkonten schlicht nicht mehr anbieten – und mit ihnen ein Stück anwaltlicher Funktionsfähigkeit verschwindet. Dass diese Schwierigkeit an der besonderen Kontoform hängt, wäre überdies ein Trugschluss. Sie folgt nicht aus dem Sammelanderkonto als solchem, sondern aus dem zugrunde liegenden Vorgang: Der Anwalt nimmt für seinen Mandanten (fremdes) Geld entgegen und leitet es weiter. Dieselbe Konstellation entsteht, wenn die Zahlung über das allgemeine Kanzleikonto läuft; auch dort müsste die Bank die wirtschaftlich Berechtigten hinter der Transaktion ermitteln, ohne dass der Anwalt sie ihr offenlegen dürfte. Setzt sich der Entwurf durch, droht daher mehr als das Ende eines speziellen Kontomodells: Es steht zu befürchten, dass Banken nicht nur Sammelanderkonten, sondern auch gewöhnliche Kanzleikonten als unkalkulierbares Risiko behandeln und kündigen. Ein Anwalt aber, dem der Zahlungsverkehr verschlossen ist, kann seinen Beruf nicht mehr ausüben. Was als Prüfpflicht der Banken beginnt, endet als Eingriff in die freie Advokatur selbst. Diese Umwidmung hat eine institutionelle Dimension, die in der Debatte unterschätzt wird. Die anwaltliche Verschwiegenheit war historisch der Schutz des Mandanten gegenüber dem Staat und seinen Kontrollapparaten; die Anwaltschaft war Korrektiv, nicht Erfüllungsgehilfe. Die Ausgestaltung des Pakets durch die AMLA dreht das um. Der Anwalt wird zum vorgelagerten Hilfsprüfer der Banken, mit dem eigenen Mandanten als Prüfobjekt. Das ist nicht eine Funktionsverschiebung, das ist eine Funktionsumkehr. Aus dem Beistand des Bürgers wird das Hilfsorgan der Banken(aufsicht). Dass eine solche Konstruktion mit europäischem Grundrechtsschutz nicht zu vereinbaren ist, hat der Gerichtshof der Europäischen Union in den vergangenen vier Jahren in mehreren Entscheidungen mit bemerkenswerter Deutlichkeit ausgesprochen.4 4 EuGH, Urt. v. 8.12.2022 – C-694/20 (Orde van Vlaamse Balies u.a.), BRAK-Mitt. 2023, 40 Ls.; Urt. v. 29.7.2024 – C-623/22 (Belgian Association of Tax Lawyers u.a.), BRAK-Mitt. 2024, 301 Ls.; Urt. v. 26.9.2024 – C-432/23 (Ordre des avocats du barreau de Luxembourg). In seinem Urteil vom 8.12.2022 in der Rechtssache C-694/20 (Orde van Vlaamse Balies u.a.) hat er Art. 8ab V der DAC-6Richtlinie für ungültig erklärt, soweit Rechtsanwälte verpflichtet werden, andere Intermediäre über deren Meldepflichten zu unterrichten. Im Urteil vom 29.7.2024 in der Rechtssache C-623/22 (Belgian Association of Tax Lawyers u.a.) hat er diese Linie bestätigt und präzisiert. Und im Urteil vom 26.9.2024 in der Rechtssache C432/23 (Ordre des Avocats du Barreau de Luxembourg) hat er ausdrücklich festgestellt: Der durch Art. 7 der Charta der Grundrechte garantierte verstärkte Schutz der Kommunikation zwischen Rechtsanwalt und Mandant gilt „unabhängig von dem Rechtsgebiet, auf das sich [die Beratung] bezieht“.5 5 EuGH, Urt. v. 26.9.2024 – C-432/23 Rn. 51. Eine nationale Regelung, die ein ganzes Beratungsfeld (im Luxemburger Fall: die anwaltliche Beratung im Gesellschaftsrecht mit steuerlichen Aspekten) vom verstärkten Schutz quasi vollständig ausnimmt, beeinträchtigt den Wesensgehalt dieses Grundrechts und ist deshalb nicht zu rechtfertigen. Was die AMLA in ihrer Ausgestaltung des Pakets anstrebt, läuft dieser Rechtsprechung zuwider. Eine Ausdehnung der Verpflichteteneigenschaft, verbunden mit Pflichten, welche die Vertraulichkeit der Mandatsbeziehung in zentralen Beratungsfeldern aushebeln, ist nach der Luxemburger Linie unionsrechtlich nicht haltbar. Wer das übersieht, übersieht eine geschlossene EuGHTrilogie. Hinter dem juristischen Befund verbirgt sich zudem ein zweiter, schwerwiegenderer Aspekt: Eine europäische Verwaltungsbehörde maßt sich an, bestimmen zu wolZUR DISKUSSION BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 237

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