ZUR DISKUSSION VERDÄCHTIG PER DEFINITION WAS DIE EU-GELDWÄSCHEREFORM AUS DER ANWALTSCHAFT MACHT – UND AUS DEM BÜRGER RECHTSANWALT UND WIRTSCHAFTSMEDIATOR DR. MARCUS BAUCKMANN, LL.M.* * Der Autor ist Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator in Paderborn und Hamburg. Er ist Mitglied im Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm und dort u.a. im Bereich Geldwäscheprävention tätig. Stellen Sie sich vor, gegen Sie wird wegen des Verdachts der Geldwäsche ermittelt. Sie suchen – wie es in einem Rechtsstaat selbstverständlich sein sollte – einen Anwalt auf. Und das Erste, was Ihr Verteidiger tut, noch bevor er beginnt, Sie zu verteidigen, ist: Er meldet Sie bei der Financial Intelligence Unit (FIU) des Zolls. Was nach einem juristischen Albtraum klingt, ist die nüchterne Konsequenz dessen, was sich mit dem europäischen Geldwäschepaket abzeichnet. Die neue europäische Behörde zur Bekämpfung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die Anti-Money Laundering Authority (AMLA) mit Sitz in Frankfurt am Main, hat ihre Arbeit bereits zum 1.7.2025 aufgenommen. Ab dem 10.7.2027 gilt die Geldwäscheverordnung (EU) 2024/ 1624 und ist die zugehörige Geldwäscherichtlinie umzusetzen; ihre unmittelbare Aufsicht über Teile des Finanzsektors übt die AMLA dann ab 2028 aus.1 1 Zur AMLA-Verordnung (EU) 2024/1620 (Geltung seit 1.7.2025), zur Geldwäscheverordnung (EU) 2024/1624 und zur Geldwäscherichtlinie (EU) 2024/1640 (jeweils Geltung bzw. Umsetzung ab 10.7.2027) vgl. den Überblick der BRAK, Auslegungspapier zur Geldwäscheverordnung, Stand Dezember 2025. Doch schon jetzt aber tritt sie mit klaren Vorstellungen davon an, wie die anwaltliche Tätigkeit in Europa künftig auszusehen hat: nämlich als Dienstleister der Banken und ausgelagerte Ermittlungsabteilung des Staates. Wohin diese Vorstellungen zielen, ist zweierlei: Erstens lässt die AMLA in ihrer Ausgestaltungspraxis erkennen, dass sie den Kreis der geldwäscherechtlich „Verpflichteten“ möglichst weit ziehen möchte. Noch knüpft die Verpflichteteneigenschaft des Anwalts – wie schon bisher im GwG (dort in § 2 I Nr. 10) – an einen abschließenden Katalog von Tätigkeiten an (Art. 3 Nr. 3 Gw-VO); nicht jeder Anwalt und nicht jedes Mandat ist erfasst, und namentlich die Strafverteidigung gehört nicht dazu.2 2 Zur Verpflichtetenstellung nach Art. 3 Nr. 3 GwVO, die auch künftig an einen abschließenden Katalog von Tätigkeiten anknüpft, s. BRAK, Auslegungspapier zur Geldwäscheverordnung, Stand Dezember 2025, Rn. 11 ff. Die Stoßrichtung der Behörde aber läuft dahin, diese Grenze einzuebnen und die Anwaltschaft möglichst umfassend in die geldwäscherechtliche Pflichtenlogik einzubeziehen. Zweitens soll die anwaltliche Verschwiegenheit im Anwendungsbereich der Meldepflichten (noch) weiter zurückgedrängt werden. Erst wenn man beides zusammendenkt, wird das Eingangsbild real: Löst man die Verpflichteteneigenschaft vom bearbeiteten Rechtsgebiet und erstreckt sie auf alle Anwälte, dann ist auch der Strafverteidiger erfasst – verdächtig ist dieser dann nicht, weil er etwas getan hätte, sondern weil er Anwalt ist. Verdächtig per Definition. Wer verstehen will, warum eine europäische Verwaltungsbehörde die anwaltliche Verschwiegenheit so behandeln will, als wäre sie eine bürokratische Lästigkeit, muss einen Begriff kennen, der in den Papieren der Europäischen Kommission und der Financial Action Task Force (FATF, dem zwischenstaatlichen Gremium zur Bekämpfung der Geldwäsche) Karriere gemacht hat: „professional enablers“ – professionelle Ermöglicher. Gemeint sind damit Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, denen unterstellt wird, dass sie ihre berufliche Stellung dazu nutzen – oder sich von ihren Mandanten dazu (be)nutzen lassen –, kriminelle Vermögensströme zu verschleiern. Aus dieser Perspektive ist der Anwalt nicht mehr Beistand seines Mandanten gegen den Staat, sondern struktureller Mitverdächtiger. Und damit auch jeder Bürger, der ihn aufsucht. Dass dies keine Theorie für seltene Ausnahmefälle wäre, zeigt der anwaltliche Alltag. Es geht nicht nur um den Strafverteidiger im großen Wirtschaftsverfahren. Es geht um die Anwältin, die nach einem Verkehrsunfall die Regulierung mit der Haftpflichtversicherung übernimmt und die Reparaturkosten oder das Schmerzensgeld auf das Anderkonto erhält (Versicherungen haben es gerne einfach und regulieren über die Anwälte). Um den Kollegen, der ein banales Inkassomandat führt und für seine Mandantin den ausgeurteilten Betrag entgegennimmt oder nach einer erfolgreichen Zwangsvollstreckung an diese weiterleitet. Um die Kollegin, die nach einem Gerichtsverfahren überzahlte Gerichtsgebühren vom Gericht für die Mandantschaft zurückerstattet bekommt (Gerichte haben es gerne einfach). All das war seit Generationen unspektakulärer Berufsalltag der Anwaltschaft und Voraussetzung dafür, dass Rechtsdurchsetzung überhaupt effizient und effektiv funktioniert. Genau dieser Bereich – die treuhänderische Verwaltung anvertrauter Fremdgelder über anwaltliche Sammelanderkonten – steht zur Disposition, und zwar zunächst aus einem ganz anderen Grund als der Geldwäscheprävention. Nachdem OECD und FATF anwaltliche Anderkonten als potenzielle Einfallstore gesehen und ihre Erfassung durch den Common Reporting Standard (CRS) und die Prüf- und Meldepflichten nach dem FinanzkonBAUCKMANN, VERDÄCHTIG PER DEFINITION BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 ZUR DISKUSSION 236
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