BRAK-Mitteilungen 4/2026

die Möglichkeit geschaffen wurde, sich „den Wählerinnen und Wählern vorzustellen“, wobei es „keine Zeichenbegrenzung“ gab. In dem betreffenden Anschreiben der Präsidentin wurde (Anl. K3 zum Schriftsatz der Ag. zu 1.) um eine „kurze persönliche Vorstellung“ gebeten. Wahlaufrufe für andere Kandidaten waren nicht vorgesehen. Auf diese Gesichtspunkte hat die Präsidentin der Ag. zu 1.) auch in ihrer Mitteilung an den Ast. vom (Anl. K4 zum Schriftsatz der Ag. zu 1.) hingewiesen. Zudem würde das Zulassen des Wahlaufrufs den Vorwurf einer Verzerrung der Chancengleichheit für die dort nicht genannten Kandidaten begründen. Somit liegt in dem Kürzen auch keinesfalls eine schwerwiegende Beeinflussung des Wahlvorgangs (s. hierzu BGH – AnwZ (Brfg) 19/19 Rn. 39 sowie § 22 Nr. 3 der Wahlordnung). Der Ast. wird damit auch nicht an der Ausübung seines freien Mandats gehindert und dem daraus abgeleiteten Recht zur Bildung einer Koalition. Auf das Recht zu einem freien Mandat kann er sich im Vorfeld der Wahl für das Mandat schon nicht berufen. Außer dem Einreichen eines gemeinsamen Wahlvorschlags ist in der Wahlordnung keine formalisierte Zusammenarbeit der Kandidaten vorgesehen. Dies entspricht § 65 BRAO, der nur die Wahl von natürlichen Personen vorsieht (vgl. Henssler/Prütting, § 65 Rn. 4). Personengruppen wie Berufsausübungsgesellschaften werden bewusst nicht als wählbar angesehen. Es handelt sich bei einer Kammerwahl um eine reine „Personenwahl“, Vorstandsmitglieder einer Rechtsanwaltskammer sind stets in direkter und unmittelbarer Mehrheitswahl zu wählen (BGH, NJW 1992, 1962). Ob Kandidaten sich als Mitglied einer Gruppe zur Wahl stellen können, muss in diesem Zusammenhang nicht entscheiden werden, da dies nicht erfolgt ist. III. Bei einer summarischen Prüfung ist demnach nicht von überwiegenden Erfolgsaussichten für ein etwaiges Hauptsacheverfahren auszugehen (Kopp/Schenke, VwGO, § 123 Rn. 25). Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 I VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 II Nr. 1, 52 II GKG. Die besondere Dringlichkeit i.S.d. § 80 VIII VwGO ergibt sich aus dem bevorstehenden Ablauf des Wahlzeitraums. Innerhalb der Kürze der Zeit hätte ein Beschluss des Senats nicht herbeigeführt werden können. Dieser Beschluss ist gem. § 112c I BRAO, § 152 I VwGO unanfechtbar. HINWEISE DER REDAKTION: Mit einer ungültigen Vorstandswahl hatte sich der BGH im Jahr 2022 zu befassen (vgl. BRAK-Mitt. 2022, 355 Ls.). Er entschied, dass ein durch Amtsniederlegung nach § 69 I Nr. 2 BRAO als Mitglied des Vorstands ausgeschiedener Rechtsanwalt nicht im Wege der Nachwahl gem. § 69 III 1 BRAO für den von ihm niedergelegten Sitz im Vorstand wiedergewählt werden kann. Das Ausscheiden eines Rechtsanwalts als Mitglied des Vorstands durch Amtsniederlegung nach § 69 I Nr. 2 BRAO steht seiner (erneuten) Wahl in den Vorstand im Rahmen turnusgemäßer Neuwahlen nach § 68 I BRAO auch dann nicht entgegen, wenn der Rest der Amtszeit des von ihm niedergelegten Mandats noch nicht abgelaufen ist. § 68 IV BRAO ist auf den Fall der gleichzeitigen Durchführung einer Nach- mit einer turnusmäßigen Neuwahl entsprechend anwendbar. PFLICHT ZUR AKTUALISIERUNG DER ADRESSE BEIM VERSORGUNGSWERK RAVersorgG BW §§ 8 I, 11 II Nr. 1 1. Die von einem Mitglied eines berufsständischen Versorgungswerks nach nachträglicher Vorlage eines Einkommensteuerbescheids erstrebte Erstattung (vermeintlich) zu viel gezahlter Mitgliedsbeiträge setzt neben der Änderung der Beitragsfestsetzung nach § 173 I 1 Nr. 2 AO i.V.m. §§ 45, 3 I Nr. 4 lit. c KAG voraus, dass der geltend gemachte Erstattungsbetrag durch einen Abrechnungsbescheid nach § 218 II 1 und 2 AO i.V.m. § 3 I Nr. 5 lit. a KAG festgesetzt wird. 2. Die Pflichtmitgliedschaft als selbstständig tätiger Rechtsanwalt bei dem beklagten Versorgungswerk begründet eine besondere Rechtsbeziehung, die das Mitglied dazu verpflichtet, sich zum Empfang von Erklärungen bereithalten. Bei einem schuldhaften Verstoß gegen diese Vorsorgepflicht muss er sich nach den Rechtsgrundsätzen der §§ 162, 242 BGB so behandeln lassen, als sei ihm eine Erklärung wie im Fall eines pflichtgemäßen Verhaltens zugegangen. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 25.3.2026 – 9 S 669/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de KEIN FÜR DEN FERNABSATZ ORGANISIERTES VERTRIEBS- ODER DIENSTLEISTUNGSSYSTEM RVG § 34 I; BGB §§ 312c I, 312g, 355 * 1. Ein Mandant, der einem Rechtsanwalt eine umfassende Formularvollmacht erteilt, erteilt diesem grundsätzlich auch einen Auftrag. * 2. Wird ein Anwaltsvertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen, muss der Rechtsanwalt darlegen und beweisen, dass seine Vertragsschlüsse nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgen. * 3. Für die Annahme eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems genügt es nicht, dass der Unternehmer auf seiner Homepage lediglich Informationen (etwa über 1 SONSTIGES BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 324

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