BRAK-Mitteilungen 4/2026

Dienstleistungen und seine Kontaktdaten) zur Verfügung stellt. Insofern liegt nicht bereits dann ein anwaltliches Fernabsatzgeschäft vor, wenn ein Rechtsanwalt auf seiner Homepage nur seine Kontaktinformationen angibt und darauf hinweist, dass er „bundesweit“ tätig ist. * 4. Eine Erstberatung i.S.d. § 34 I RVG stellt lediglich eine pauschale, überschlägige Einstiegsberatung dar. Wird dieser Rahmen überschritten, liegt bereits keine Erstberatung mehr vor. * 5. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bemisst sich nach den wirtschaftlichen Interessen des Mandanten, nicht nach der letztlich regulierten Summe. Bei Aufträgen zur Verfolgung eines wirtschaftlichen Ziels ist der vollständige Wert des angestrebten Ergebnisses maßgeblich, selbst wenn die Forderung nur teilweise durchgesetzt oder reguliert wird. LG Köln, Beschl. v. 9.2.2026 – 13 S 177/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ist ein auf ein begrenztes Rechtsgebiet spezialisierter Rechtsanwalt deutschlandweit tätig, vertritt er Mandanten aus allen Bundesländern und erhält er bis zu 200 Neuanfragen für Mandate pro Monat aus ganz Deutschland, kann dies bei einer über die Homepage erfolgten deutschlandweiten Werbung im Zusammenhang mit dem Inhalt seines Internetauftritts für ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem sprechen (BGH, BRAK-Mitt. 2021, 58 mit Anm. Nöker). BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 325

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