BRAK-Mitteilungen 4/2026

V. Der Ag. zu 1) werden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Ag. zu 1.) hat mit Schriftsatz v. 4.5.2026 beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, da er bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Auch der Ag. zu 2.) hat mit Schriftsatz v. 4.5.2026 beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen, da er bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet sei. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten Bezug genommen. II.1. Die Anträge sind unzulässig, soweit sie sich gegen den Ag. zu 2.) wenden. Passvilegitimiert ist gem. § 112d I BRAO die RAK, nicht deren Wahlausschuss, der die Wahl auch gar nicht aussetzen könnte (s. §112f I Nr. 1 BRAO). Im Übrigen greifen hinsichtlich des Ag. zu 2.) auch die nachfolgenden Ausführungen unter 2.) zur Unbegründetheit der Anträge. 2. Zudem sind die Anträge zu I. bis III. unbegründet und somit auch die annexen Anträge zu IV. und V. Gemäß § 123 I 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Ast. vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 I VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insb. wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 I VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, d.h. ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, d.h. die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. a) Es besteht bereits kein Anordnungsgrund. Wird der Ag. zu 1.) die weitere Durchführung der Wahl Hauptsache würde vorweggenommen im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, würde sich die Hauptsache, die Wahlanfechtung gem. §112f I Nr. 1 BRAO bereits erledigen (vgl. BVerwGE 109, 258 (261 f.) = NJW 2000, 160; BVerwG, Urt. v. 10.2.2011 – 7 VR 6/11, BeckRS 2011, 47891; Kopp/ Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, § 123 Rn. 14). Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 I VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für die Ast. schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte (st.Rspr., vgl. BVerfGE 46, 166 (180 f.) = NJW 1978, 693; BVerwG, Beschl. v. 10.2.2011 – 7 VR 6/11, BeckRS 2011 47891). Im Hinblick auf diese Voraussetzungen hat der Ast. bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, insb. nicht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen. Es ist bereits nicht erkennbar, welche unwiderruflichen, keine unwiderruflichen Nachteile nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile dem Ast. streitgegenständlich entstehen würden. Als Kandidat für die Vorstandswahl wurde er jedenfalls zugelassen. Die alleinige Tatsache, dass sich Gerichtsverfahren über längere Zeit hinziehen können und ein Kläger ggf. einen längeren Zeitraum bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung abwarten muss, führt nicht zu einem Anordnungsgrund. Andernfalls wäre ein solcher bei jedem Klageverfahren anzunehmen, was jedoch dem Sinn und Zweck der Regelung zuwiderlaufen würde. Erforderlich ist ein über das allgemeine Interesse an einem zügigen Verfahren hinausgehendes besonderes Dringlichkeitsinteresse, das vorliegend nicht ersichtlich ist. b) Zudem besteht auch kein Anordnungsanspruch. aa) Das Erfordernis eines Unterschriftenquorums für zulässige Umsetzung des § 64 II BRAO Wahlvorschläge dürfte nicht zu beanstanden sein. Die Vorgabe stellt eine zulässige Umsetzung von § 64 II BRAO dar. Das passive Wahlrecht des § 65 BRAO wird dadurch nicht eingeschränkt, da damit nur Wahlvorschläge und damit das Verfahren geregelt wird. Die Rechtmäßigkeit von Unterschriftsquoren wurde für Kommunalwahlen bereits im Urteil des BVerfG v. 15.11.1960 (2 BvR 536/60, BVerfGE 12, 10(27)) bestätigt und sind auch im Berufsrecht anerkannt (Henssler/ Prütting, BRAO, § 64 Rn. 8). Eine solche Hürde ist im Übrigen auch im Berufsrecht verankert. § 191b II 3 BRAO schreibt bei Wahlen zur Satzungsversammlung ein entsprechendes Unterschriftenquorum auch für kleinere Rechtsanwaltskammern vor. Auch die Höhe des Quorums ist somit nicht zu beanstanden. bb) Der Internetauftritt zur Vorstellung der Kandidaten Quorum im Berufsrecht anerkannt stellt ein freiwilliges Angebot der Ag. zu 1.) zur Information der Wahlberechtigten dar und ist zur Wahldurchführung nicht zwingend. Diese Möglichkeit bestand für alle Kandidaten in der gleichen Weise (Anl. ASt 7). Das Kürzen der vom Ast. eingereichten Darstellung vor der Veröffentlichung auf der Website verstößt nicht gegen das allgemeine Wahlprinzip der Chancengleichheit. Die Kürzung oder Bearbeitung eines einzelnen eingereichten Textes ist gerechtfertigt, wenn der von der Ag. eröffnete Rahmen für die Vorstellung des Kandidaten überschritten ist. Denn dem Schreiben der Ast. zu 1.) (Anl. ASt 7) ist insoweit zu entnehmen, dass nur SONSTIGES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 4/2026 323

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