BRAK-Mitteilungen 3/2026

lich zu der Verteidigerin einfach signiert hat, sowohl als ihr allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO als auch – über die ihm von der Verteidigerin wirksam erteilte Untervollmacht – als sonstiger Bevollmächtigter des Angeklagten tätig geworden. [19] (2) Dem Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts v. 19.1.2023 – 207 StRR 2/23 lag zwar – wie hier – eine Übermittlung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach des gem. § 53 III 1 BRAO bestellten Vertreters des Verteidigers zugrunde. Der weitere Sachverhalt weicht jedoch insoweit entscheidend vom hiesigen Sachverhalt ab, als die dortige Revisionsbegründung vom Verteidiger unterzeichnet und von seinem bestellten Vertreter qualifiziert elektronisch signiert worden war, während die hiesige Berufungsschrift v. 4.8.2025 von der Verteidigerin und ihrem Vertreter unter Offenlegung des Vertreterhandelns einfach signiert ist. [20] b) Wäre entgegen der Einschätzung des Senats eine form- und mithin fristgerechte Berufungseinlegung zu verneinen, hätte das Vorbringen der Verteidigerin im Schriftsatz v. 26.11.2025 Anlass geboten, auch ohne Antrag des Angeklagten (§ 45 II 3 StPO) über die Gewährung einer Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Berufungseinlegungsfrist zu entscheiden. Dies entspricht den Vorgaben des Bayerischen Obersten Landesgerichts in dem vorgenannten Beschl. v. 19.1. 2023. [21] aa) Der Beschluss wird zwar damit begründet, dass die vom Pflichtverteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach eines nicht am Verfahren beteiligten anderen Rechtsanwalts (des gem. § 53 III 1 BRAO bestellten Vertreters des Verteidigers) übersandt und durch diesen qualifiziert elektronisch signiert worden sei, was nicht den Anforderungen der §§ 341 I, 32d S. 2, 32a III StPO genüge, da das elektronische Dokument weder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des den Schriftsatz verantwortenden Verteidigers versehen noch von diesem auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden sei (BayObLG a.a.O. Rn. 2). Zugleich hat das Bayerische Oberste Landesgericht jedoch das dortige Verteidigervorbringen, mit dem die Glaubhaftmachung des Hinderungsgrundes der vorübergehenden Unmöglichkeit der Einreichung per beA aus technischen Gründen nach Hinweis auf das Fristversäumnis nachgeholt wurde, zum Anlass genommen, der Rechtsmittelführerin von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung wird ausgeführt, der Verteidiger habe zwar nur für seine eigene Person eine Verhinderung zur formund mithin fristgerechten Begründung des Rechtsmittels dargetan; auf den Kenntnisstand der Angeklagten komme es ausnahmsweise nicht an, weil das Fristversäumnis allein auf der rechtlichen Unwissenheit und damit auf einem Verschulden des Verteidigers beruht habe, welches der Angeklagten nicht zuzurechnen sei (BayObLG a.a.O. Rn. 3 m.w.N.). [22] bb) Diese Erwägungen lassen sich auf die vorliegende Fallgestaltung übertragen. Die Verteidigerin hat in ihrem Schriftsatz v. 26.11.2025 – auf den erstmals unmissverständlich an sie gerichteten Hinweis des Gerichts v. 25.11.2025 – dargelegt, dass und aus welchen Gründen sie die Berufung für zulässig eingelegt hält. Soweit das LG ungeachtet dessen von einer nicht formund mithin nicht fristgerechten Berufungseinlegung ausgeht, beruht das Fristversäumnis allein auf einer unzutreffenden rechtlichen Einschätzung der Verteidigerin, die dem Angeklagten nach den vorgenannten Grundsätzen nicht zuzurechnen ist. Das LG hat die Berufung des Angeklagten gem. § 322 ZPO verworfen, ohne dass die angefochtene Entscheidung erkennen lässt, inwieweit es die Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen erwogen hat. HINWEISE DER REDAKTION: Ein Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder er sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. Grundsätzlich soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen und vom vertretenen Rechtsanwalt selbst bestellt werden. Darüber hinaus kann die Vertretung auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mind. zwölf Monate des Rechtsreferendariats absolviert haben. In diesem Fall und auch dann, wenn der Anwalt keine Vertretung findet, ist die Vertretung auf entsprechenden Antrag von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen. Hat es ein Rechtsanwalt trotz Vertretungsbedarfs unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, ist die Rechtsanwaltskammer verpflichtet und berechtigt, eine Vertretung von Amts wegen zu bestellen. Die nach früherer Rechtslage bestehende Pflicht zur Anzeige der Vertreterbestellung bei der Rechtsanwaltskammer besteht seit fünf Jahren nicht mehr. Daher wird die Vertretung grundsätzlich nicht mehr in der Mitgliederverwaltung eingetragen und infolgedessen auch nicht mehr im bundesweiten amtlichen Anwaltsverzeichnis angezeigt. Einem Vertreter wird nicht automatisch ein Recht am beA des Vertretenen eingeräumt. Der Vertreter muss selbst aktiv ein solches Recht an seinem beA einrichten, damit der Vertreter Zugang zum dortigen Posteingang erhält. KEINE PERSONENIDENTITÄT VON ANWALT UND PROZESSVERTRETER FGO §§ 52a III 1, 52d, 56 1. Entscheidet sich ein Rechtsanwalt, sich in seiner eigenen Angelegenheit durch eine Steuerberaterin vertreten zu lassen, muss diese die Klage über ihr besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach einreichen. BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 233

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