BRAK-Mitteilungen 3/2026

2. Die Identitätsfunktion des § 52a III 1 FGO sieht eine Personenidentität zwischen der verantwortenden Person und dem Einreicher vor. 3. Das Gericht setzt keinen Vertrauenstatbestand, indem es mit dem Kläger über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach kommuniziert. 4. Das Gericht trifft keine Hinweispflicht zu den Voraussetzungen von § 52a III FGO. FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 13.1.2026 – 5 K 5014/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Das FG Berlin-Brandenburg hat sich mit dieser Entscheidung ausdrücklich einer Rechtsprechung des BFH angeschlossen, nach der selbst innerhalb derselben Berufsausübungsgesellschaft keine Personenidentität zwischen verschiedenen Berufsträgern vorliegt. Der BFH hat mit Urt. v. 8.4.2025 (VII R 4/24) klargestellt, dass ein elektronisches Dokument, das aus einem besonderen elektronischen Steuerberaterpostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Gericht eingereicht ist, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit dem tatsächlichen Versender übereinstimmt. Ausführlich zum Erfordernis der Personenidentität s. Nitschke, BRAK-Mitt. 2026, 184 (in diesem Heft). ZUSTELLUNG VON BEITRAGSBESCHEIDEN DES VERSORGUNGSWERKES ÜBER DAS beA BRAO§31a 1. Zugelassene Rechtsanwälte müssen die Übersendung der Beitragsbescheide ihres Versorgungswerkes über ihr besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) gegen sich gelten lassen. * 2. Durch die Einrichtung des beA hat die Bundesrechtsanwaltskammer dem über das beA erreichbaren Rechtsverkehr konkludent zu verstehen gegeben, dass Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in der Lage und Willens sind, Mitteilungen per beA empfangen zu können, soweit sie einen Bezug zu ihrer anwaltlichen Zulassung haben. * 3. § 31a VI BRAO sieht keine Einschränkungen nur auf bestimmte Mitteilungen für die genuin anwaltliche Tätigkeit mit Bezug zu einem Mandat vor. VG Düsseldorf, Urt. v. 18.3.2026 – 20 K 3557/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Hat ein Rechtsanwalt seit der ersten Anhörung durch seine Rechtsanwaltskammer zum Vorwurf, er habe gegen die Nutzungspflicht nach § 31a VI BRAO verstoßen, mehr als eineinhalb Jahre verstreichen lassen, ohne sein beA dergestalt einzurichten, dass er seiner passiven Nutzungspflicht hätte nachkommen können, ist ein Verweis und die Verhängung einer Geldbuße ausreichend, aber auch erforderlich (vgl. AnwG Hamburg, BRAK-Mitt. 2025, 243 Ls.). BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 234

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