BRAK-Mitteilungen 3/2026

schulden der Verteidigerin. Entsprechend ihrer anwaltlichen Versicherung sei sie davon ausgegangen, dass die erforderliche Form gewahrt worden sei. Nach Erörterung der Frage, über wessen Anwaltspostfach die Berufung einzulegen sei, sei man zu der Einschätzung gelangt, dass der Schriftsatz zwar in Vertretung versendet werde, der Vertreter aber eigenverantwortlich eine eigene Erklärung abgebe und daher verpflichtet sei, sein eigenes Anwaltspostfach zur Versendung zu verwenden. [10] Mit Schreiben v. 13.1.2026 hat die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen, und die Akten dem OLG vorgelegt. [11] II.1. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Verwerfung seiner Berufung durch Beschluss ist gem. § 322 II StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, §§ 306 I, 311 II StPO. [12] 2. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. [13] a) Der Angeklagte hat mit Schriftsatz v. 4.8.2025 form- und mithin fristgerecht Berufung gegen das Urteil des AG Neu-Ulm v. 28.7.2025 eingelegt. [14] Die Übermittlung der von der Verteidigerin und ihrem allgemeinen Vertreter einfach signierten Berufungsschrift v. 4.8.2025 über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach genügt den gesetzlichen Formvorgaben (§ 314 I i.V.m. §§ 32d S. 2 Nr. 1, 32a III StPO). [15] aa) Die Berufung muss bei Einlegung durch einen Verteidiger oder Rechtsanwalt als elektronisches Dokument übermittelt werden (§ 32d S. 2 Nr. 1 StPO). Die Übermittlung als elektronisches Dokument setzt nach § 32a III StPO voraus, dass das Dokument entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist oder aber – alternativ (BT-Drs. 18/9416, 45) – von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wird. Ein sicherer Übermittlungsweg in diesem Sinne ist gem. § 32a IV 1 Nr. 2 StPO a.F. (§ 32a IV 1 Nr. 1 StPO n.F.) die Übersendung über ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach nach §§ 31a, 31b BRAO. In diesem Fall genügt eine einfache Signatur des elektronischen Dokuments und bedarf es keiner qualifizierten elektronischen Signatur. Eine einfache Signatur ist die maschinenschriftliche Anbringung des bürgerlichen Namens der Person, die den Schriftsatz verantwortet, unterhalb des Textes in dem betreffenden Dokument (BGH, Beschl. v. 3.5.2022 – 3 StR 89/22). Im Fall einer einfachen Signatur und Übertragung des Dokuments über das besondere elektronische Anwaltspostfach als sicherem Übermittlungsweg muss der Verteidiger oder Rechtsanwalt, dessen Name als Signatur in dem Schriftsatz als verantwortende Person aufgeführt ist, selbst die Einreichung vornehmen; bei einer Übermittlung über das besondere elektronische Anwaltspostfach muss die Übertragung mithin über das Postfach dieses Verteidigers oder Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst der tatsächliche Versender sein (BGH, Beschl. v. 4.10.2023 – 3 StR 292/23; v. 24.1. 2023 – 6 StR 466/22; v. 18.10.2022 – 3 StR 262/22; v. 3.5.2022 a.a.O.). [16] bb) Diesen Anforderungen ist vorliegend Genüge Untervollmacht getan. Dies wäre zwar für sich genommen nicht der Fall, soweit die Verteidigerin die Berufungsschrift v. 4.8.2025 einfach signiert hat, jedoch nicht selbst auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht hat. Anders verhält es sich jedoch i.V.m. der einfachen Signatur von RA H., über dessen Postfach die Berufungsschrift übertragen wurde. Diesbezüglich ist durch die anwaltliche Versicherung der Verteidigerin glaubhaft gemacht, dass sie ihn wegen ihrer Kanzleiabwesenheit am Tag des Fristablaufs mit der Berufungseinlegung beauftragt hat. Die Befugnis zur Erteilung einer Untervollmacht stand ihr nach der in der Akte befindlichen Vollmacht des Angeklagten v. 4.7. 2025 (Bl. 73 d.A.) zu. Mangels Bestellung zur Pflichtverteidigerin fehlt es an einer Niederlegung des Wahlmandats, mit der die Vollmacht erloschen wäre (vgl. BGH, Beschl. v. 1.3.2022 – 5 StR 202/21). RA H. war zudem – wie bereits vom Erstgericht festgeVertreter nach §53BRAO stellt – der von der Verteidigerin nach § 53 BRAO bestellte Vertreter. Für diesen sieht § 54 I 1 und 2 BRAO vor, dass ihm die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zustehen, den er vertritt, und er in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig wird. Das Vertretungsverhältnis hat RA H. durch die Ergänzung seiner einfachen Signatur um den Zusatz „i.V.“ offengelegt. Anders als der Zusatz „i.A.“ bringt der verwandte Zusatz „i.V.“ vor der Unterschrift eines postulationsfähigen Rechtsanwalts zum Ausdruck, der Rechtsanwalt wolle die Verantwortung für den von ihm unterzeichneten Schriftsatz übernehmen. Für einen Rechtsanwalt versteht es sich im Zweifel von selbst, mit seiner Unterschrift auch eine entsprechende Verantwortung für einen bestimmenden Schriftsatz zu übernehmen und nicht lediglich – wie bei der Hinzufügung des Zusatzes „i.A.“ – als Erklärungsbote tätig zu werden (BGH, Urt. v. 24.9.2019 – XI ZR 451/ 17, NJW 2020, 618 Rn. 9 m.w.N.). Durch die Anfügung der einfachen Signatur der Verteidigerin wird überdies zum Ausdruck gebracht, dass diese die vertretene Rechtsanwältin ist. Bei dieser Sachlage besteht aus Sicht des Senats kein Zweifel, dass RA H. zur Einlegung der Berufung für den Angeklagten berechtigt war und bei der Rechtsmitteleinlegung als dieser verantwortender Rechtsanwalt aufgetreten ist. [17] cc) Aus der vom LG herangezogenen Rechtsprechung ergibt sich keine abweichende Beurteilung. [18] (1) Anders als in den vom BGH entschiedenen Fallgestaltungen (BGH, Beschl. v. 4.10.2023, 24.1.2023, 18.10.2022 und 3.5.2022 jeweils a.a.O.) ist RA H., der das elektronische Dokument aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach übermittelt und zusätzELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 232

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