HINWEISE DER REDAKTION: Ebenso wie eine Berufsausübungsgesellschaft kann auch eine Behörde nicht selbst aus ihrem elektronischen Postfach (Gesellschafts-beA bzw. beBPo) versenden, sondern der Versand muss durch eine vertretungsberechtigte natürliche Person vorgenommen werden. Ob diese mit der Person identisch sein muss, die das Dokument inhaltlich verantwortet, konnte der BGH (Beschl. v. 16.9.2025 – VIII ZB 25/25, BRAKMitt. 2025, 465 mit Anm. v. Seltmann) für das Gesellschafts-beA bislang offenlassen, verwies aber auf die Rechtsprechung zum beBPo, die – wie hier – keine Personenidentität fordert. Ausführlich dazuNitschke, BRAK-Mitt. 2026, 184 (in diesem Heft). EINFACHE SIGNATUR DURCH VERTEIDIGERIN UND IHREN ALLGEMEINEN VERTRETER BRAO § 53; StPO §§ 32a III, 32d S. 2 * Lässt eine Strafverteidigerin eine einfach signierte Berufungsschrift durch ihren allgemeinen Vertreter über dessen eigenes beA übermitteln, genügt dies den Anforderungen der Strafprozessordnung. OLG München, Beschl. v. 2.2.2026 – 5 Ws 38/26 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Das AG Neu-Ulm verurteilte den Angeklagten am 28.7.2025 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Gegen das Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Die anwaltliche Berufungsschrift wurde am 4.8.2025 über das besondere elektronische Anwaltspostfach von RA H. übermittelt, der allgemeiner Vertreter (§ 53 BRAO) der Wahlverteidigerin RAin M. (nachfolgend: Verteidigerin) ist. Die Berufung wurde unter dem Briefkopf der Anwaltskanzlei M. eingelegt, in dem RA H. – mit dem Zusatz „Freier Mitarbeiter für Zivilrecht“ – neben der Verteidigerin namentlich genannt ist. Unterhalb der Grußformel heißt es: IV. [2] Rechtsanwalt M. H. [3] U.M. [4] Rechtsanwältin Fachanwältin für Strafrecht Mit Verfügung v. 8.11.2025 äußerte das LG unter Ziff. 11 Bedenken im Hinblick auf den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts v. 19.1.2023 – 207 StRR 2/23, ob die Berufung des Angeklagten entsprechend den Formvorschriften der §§ 314 I, 32d S. 2, 32a III StPO eingelegt worden sei, nachdem die Berufungsschrift nicht von der Verteidigerin über deren besonderes elektronisches Anwaltspostfach, sondern von RA H. (der an dem hier anhängigen Verfahren nicht beteiligt sei) über dessen besonderes elektronisches Anwaltspostfach eingereicht worden sei. Die Akte wurde der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und ggf. Antragstellung zugeleitet. Die Verfügung wurde der Verteidigerin übersandt mit Gelegenheit zur Äußerung zu einem Akteneinsichtsgesuch, mit einem Hinweis in der Sache und dem Zusatz „Zudem wird auf Ziffer 11 dieser Verfügung hingewiesen“. [5] Mit Schriftsatz seiner Verteidigerin v. 11.11.2025 trat der Angeklagte dem Akteneinsichtsgesuch entgegen. [6] Die Staatsanwaltschaft beantragte, die Berufung des Angeklagten als unzulässig zu verwerfen. Unter Wiederholung der Bedenken gem. Verfügung v. 8.11. 2025 (Ziff. 11) gab das LG der Verteidigerin mit Verfügung v. 25.11.2025 Gelegenheit zur Äußerung. [7] Mit Schriftsatz v. 26.11.2025 führte die Verteidigerin aus, die Berufung sei zulässig eingelegt. Es bestehe ein Wahlmandat mit der Berechtigung, Untervollmacht zu erteilen (vgl. Vollmacht Bl. 73). RA H. sei ihr ständiger Vertreter i.S.d. § 53 BRAO und somit selbst bei einer Pflichtverteidigung zur Vertretung befugt. [8] Mit Beschl. v. 9.12.2025, der Verteidigerin zugestellt am 11.12.2025, hat das LG die Berufung des Angeklagten wegen nicht formgerechter Einlegung als unzulässig verworfen. In dem vorliegenden Vertretungsfall habe zwar der Vertreter, RA H., die von der Verteidigerin einfach signierte und über sein Anwaltspostfach übersandte Berufungsschrift zusätzlich einfach signiert unter Beifügung des Zusatzes „i.V.“, jedoch ohne klarzustellen, dass er eine Verantwortung für den Inhalt des Schriftstücks übernehme und eine auf ihn ausgestellte Vollmacht des Angeklagten vorliege. Dies genüge den Anforderungen der §§ 314 I, 32d S. 2, 32a III StPO nicht. Die bloße Berechtigung zur Erteilung einer Untervollmacht im Rahmen des Wahlmandats sei nicht ausreichend; die tatsächliche Erteilung einer Untervollmacht werde schon nicht konkret behauptet. Es sei auch nicht ersichtlich, dass RA H. die Mitverantwortung für den von seiner Verteidigerkollegin verfassten und verantworteten Schriftsatz übernommen habe. Dies gelte unabhängig von seiner Stellung als allgemeiner Vertreter gem. § 53 BRAO. [9] Gegen den Beschluss hat der Angeklagte mit Schriftsatz seiner Verteidigerin v. 15.12.2025, eingegangen beim LG am selben Tag, sofortige Beschwerde eingelegt und unter erneuter Berufungseinlegung hilfsweise beantragt, ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Berufung zu gewähren. Darin versichert die Verteidigerin anwaltlich, sich am Abend des 3.8. 2025 zu einer dreitägigen, jeweils ganztägigen Fortbildung nach München begeben zu haben und daher im Interesse ihres Mandanten RA H. als ihren ständigen Vertreter gem. § 53 BRAO mit der Berufungseinlegung am Tag des Fristablaufs beauftragt zu haben. Dieser habe die Berufung auftragsgemäß mit Schriftsatz v. 4.8.2025 über sein Anwaltspostfach eingelegt unter Verwendung einer um die Urteilsdaten ergänzten Textvorlage. Eine etwaige Fristversäumung beruhe allein auf einem dem Angeklagten nicht zuzurechnenden VerELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 231
RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0