BRAK-Mitteilungen 3/2026

abweichende Anforderung für Vollstreckungsanordnung ZPO maßgeblichen Formanforderungen für die wirksame elektronische Einreichung des Vollstreckungsersuchens beim zuständigen Vollstreckungsorgan. Dieses Ersuchen ist nach Art. 24 I Nr. 2 BayVwZVG nicht notwendiger Teil der Vollstreckungsanordnung. Auf das Vollstreckungsersuchen als Auftrag zu einem konkreten Tätigwerden und dessen Übersendung an den Gerichtsvollzieher ist daher mangels abweichender Regelung über den in Art. 26 VII BayVwZVG enthaltende Verweis die Zivilprozessordnung unverändert anzuwenden. Die über diese Verweisung in Bezug genommenen Vorschriften der §§ 754, 753 V, 130d, 130a III ZPO legen die formellen Anforderungen für das an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsersuchen damit abschließend fest. [31] Der in der Rechtsbeschwerdeerwiderung angeführte Beschl. des BGH v. 11.6.2015 (I ZB 64/14, DGVZ 2015, 191) gebietet keine andere Betrachtung. Diese zur Vollstreckung der Rundfunkbeitragsforderungen durch den S. nach den Regelungen des Landesrechts Baden-Württembergs ergangene Entscheidung kann – abgesehen davon, dass die Nutzungspflicht aus § 130d ZPO damals noch nicht existierte – nicht herangezogen werden, weil sie sich zu den in der Zivilprozessordnung für den elektronischen Rechtsverkehr geregelten Formerfordernissen nicht verhält. Die Entscheidung befasst sich demgegenüber mit § 15a III LVwVG BW, der zwar für den Fall, dass die Beitreibung dem Gerichtsvollzieher überlassen wird, die Regelungen des Achten Buchs der Zivilprozessordnung und damit auch §§ 753 V, 130d ZPO ähnlich der Gesetzeslage in Bayern für entsprechend anwendbar erklärt. Die Anforderungen an das an den Gerichtsvollzieher gerichtete Vollstreckungsersuchen sind in § 15a IV LVwVG BW jedoch besonders geregelt. [32] (5) Die weiteren Erwägungen des Beschwerdegerichts, wonach bei Anbringung des Namenszuges der Intendantin durch einen – namentlich nicht genannten – Sachbearbeiter eine einfache elektronische Signatur des Vollstreckungsauftrags i.S.d. § 130a III 1 Alt. 2 ZPO vorliege, sind im Ergebnis nicht tragfähig. [33] (a) Soweit das Beschwerdegericht seine Auffassung damit begründet hat, der jeweilige Sachbearbeiter sei zur Nutzung des Namens der Intendantin berechtigt gewesen, fehlt es schon an Feststellungen dazu, dass der Signatur mit dem Namenszug der Intendantin des Gläubigers eine solche Ermächtigung durch diese zugrunde liegt. Selbst wenn mit dem Beschwerdegericht davon auszugehen wäre, dass ein Wille der Intendantin vorlag, die Verantwortung für letztlich alle Vollstreckungsersuchen des Gläubigers zu übernehmen, wie auch eine generelle Erlaubnis, ihren Namenszug zu verwenden, wäre die gesetzliche Form gem. § 130a III 1 ZPO nicht gewahrt worden. Diese Umstände machten die Intendantin nicht zu der verantwortenden Person, die ein konkretes elektronisches Dokument zu signieren hätte. Ein solches Verständnis wäre mit der vorgehend dargestellten Funktion der einfachen elektronischen Signatur nicht zu vereinbaren. Zudem käme eine allgemein vorgesehene Zeichnung aller ausgehenden Dokumente mit dem Namen ihres gesetzlichen Vertreters einer Zeichnung mit der Bezeichnung der juristischen Person des öffentlichen Rechts gleich. Diese wäre zur Wahrung der gesetzlichen Form auch bei Einsatz eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs ebenfalls nicht ausreichend (vgl. Müller, RDi 2022, 308, 310). Nichts anderes gilt, wenn mit dem Gläubiger davon ausgegangen wird, dass das Vollstreckungsersuchen unter Verwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage vollautomatisch erstellt und versendet wird. [34] (b) Die vom Beschwerdegericht herangezogenen keine Parellele zu Blankounterschrift Grundsätze zur Zulässigkeit einer Blankounterschrift (vgl. etwa BGH, Beschl. v. 27.8.2015 – III ZB 60/14 Rn. 10 m.w.N., NJW 2015, 3246) rechtfertigen gleichfalls nicht die Annahme, der Vollstreckungsauftrag des Gläubigers v. 2.4.2024 sei formwirksam eingereicht worden. Es kann offenbleiben, ob die Anbringung einer einfachen elektronischen Signatur durch eine hiervon namensverschiedene Person zur Wahrung der Form als ausreichend angesehen werden kann, wenn die Verantwortung für das Dokument gleichwohl bei der in der Signatur namentlich genannten Person liegt, weil dessen Inhalt so genau festgelegt ist, dass die namentlich genannte Person dessen eigenverantwortliche Prüfung bestätigen könnte (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2010 – VI ZB 28/10 Rn. 8, BGHZ 188, 38). Ob das Vorliegen einer einfachen elektronischen Signatur durch die verantwortende Person etwa auch dann bejaht werden könnte, wenn die namentlich in der Signatur genannte Person in die Sachbearbeitung dergestalt eingebunden ist, dass das elektronische Dokument auf Grundlage eines weitgehend formalisierten Textes nach ihrer Anweisung erstellt wird oder es sich zumindest als Ergebnis der von der genannten Person fest vorgegebenen konkreten Arbeitsund Verwaltungsabläufe darstellt, kann ebenfalls dahingestellt bleiben. Ein solcher Hergang ist weder festgestellt noch vom Gläubiger vorgetragen worden. [35] 3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss des Beschwerdegerichts nicht bestehen bleiben. Er ist aufzuheben (§ 577 IV 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 577 V 1 ZPO). Danach ist auf die sofortige Beschwerde des Schuldners der Beschluss des Amtsgerichts – Vollstreckungsgericht – v. 31.7.2024 aufzuheben und auf die Erinnerung des Schuldners die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Gläubigers v. 2.4.2024 für unzulässig zu erklären. BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 230

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