entsprechend dem Vorbringen des Schuldners davon ausgegangen, dass die namentlich genannte Intendantin das Vollstreckungsersuchen weder selbst erstellt noch ihren Namenszug auf diesem selbst angebracht habe, sondern beides durch einen Sachbearbeiter erfolgt sei. Durch die Anbringung des Namenszuges der Intendantin ist die durch § 130a III 1 Alt. 2 ZPO vorgeschriebene Form jedoch nicht gewahrt worden. [26] (a) Eine einfache elektronische Signatur i.S.d. Signatur= Verantwortungsübernahme § 130a III 1 Alt. 2 ZPO wird durch Wiedergabe des Namens des das Dokument Verantwortenden am Ende des Textes bewirkt, und zwar maschinenschriftlich oder durch eingescannte Unterschrift (Anders/Gehle/Anders, ZPO, 84. Aufl., § 130a Rn. 22 m.w.N.). Entsprechend ist auch bei der Übermittlung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach für eine einfache Signatur die maschinenschriftliche Wiedergabe der verantwortenden Person – etwa des jeweiligen Sachbearbeiters, der es erstellt hat – ausreichend (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2023 – I ZB 103/22 Rn. 12 und I ZB 84/22 Rn. 16, NJW-RR 2023, 906). Die einfache Signatur soll – ebenso wie die eigene Unterschrift oder die qualifizierte elektronische Signatur – die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Verfahrenshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (BGH, Beschl. v. 7.9.2022 – XII ZB 215/22 Rn. 11, NJW 2022, 3512; ferner BAG, Beschl. v. 14.9.2020 – 5 AZB 23/20, BAGE 172, 186 Rn. 19). Für den dem Gericht oder direkt dem Gerichtsvollzieher elektronisch übermittelten Vollstreckungsauftrag gilt nichts anderes. Auch bei einem Vollstreckungsauftrag nach § 753 I ZPO muss die verantwortende Person aus der einfachen Signatur heraus erkennbar sein (ebenso D. Müller, in jurisPK-ERV, 2. Aufl., § 753 ZPO Rn. 95). [27] (b) Die gleiche Anforderung an die einfache Signatur besteht bei Versendung eines Vollstreckungsauftrags aus einem besonderen elektronischen Behördenpostfach. Auch wenn bei Versendung aus diesem eine rechtssichere Zuordnung zu einem bestimmten Sachbearbeiter nicht möglich ist, und der einfachen Signatur daher nicht die Funktion zukommen kann, die Identität von verantwortender und übermittelnder Person sicherzustellen, ist hieraus nicht zu folgern, eine Identifizierung des Verantwortenden sei entbehrlich; das Gesetz verlangt unverändert auch im Falle der Verwendung eines sicheren Übermittlungswegs in Gestalt des Behördenpostfachs die einfache Signatur durch die verantwortende Person. Die Angabe der verantwortenden Person ist auch hier kein Selbstzweck, weil sie dem Gericht oder eben dem Gerichtsvollzieher den Einstieg in die Prüfung ermöglicht, ob eine Situation wirksamer Vertretung vorliegt (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2023 – I ZB 84/22 Rn. 30, NJW-RR 2023, 906). Die verantwortende Person muss daher auch bei dieser Form der Übermittlung aus der Signatur zu erkennen sein. Dementsprechend ist es zur Wahrung der Formvorschrift des § 130a III 1 ZPO nicht ausreichend, dass ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet. Erfolgt dies gleichwohl, liegt keine einfache elektronische Signatur i.S.d. § 130a III 1 Alt. 2 ZPO vor. Ist in Abrede gestellt, dass die Person, deren Namenszug das elektronische Dokument ausweist, die verantwortende Person ist, die dieses einfach zu signieren hätte, kann die Wahrung der gesetzlichen Form nicht allein mit dem äußeren Erscheinungsbild des Dokuments begründet werden. [28] (4) Nichts anderes ergibt sich, wenn auf die von dem Gläubiger erhobene Gegenrüge hin davon auszugehen ist, dass ein vollautomatisiertes elektronisches Verfahren stattfindet, bei dem die Vollstreckungsersuchen des Gläubigers unter Verwendung einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage in einem Massenverfahren sowohl automatisch erstellt und mit dem Namenszug der Intendantin versehen als auch vollautomatisch versendet werden. Im Hinblick auf das gesetzliche Erfordernis einer (einfachen) elektronischen Signatur durch die verantwortende Person und ihres oben dargestellten Zwecks ist auch für ein vollautomatisiertes Verfahren zu fordern, dass eine am Ende des Dokuments bezeichnete natürliche Person den textlichen Inhalt der automatisiert erstellten und versendeten Vollstreckungsersuchen weiterhin verantwortet. Dies setzt zumindest voraus, dass sie den Inhalt der Vollstreckungsersuchen – mit Ausnahme etwa der im Einzelfall variierenden Höhe des zu vollstreckenden Betrags und der Person, gegen die sich die Vollstreckung richtet, – im Sinne eines standardisierten Vorgehens festlegt und dieses Vorgehen damit verantwortet (vgl. ähnlich Biallaß, in jurisPK-ERV, 3. Aufl., § 8 ERVV Rn. 9). [29] Die vom Gläubiger angeführte Gesamtverantwortung für den gesamten Betrieb gem. Art. 12 des Gesetzes über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der B.R.“ (Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG), mithin auch für die Geltendmachung und Vollstreckung der Rundfunkbeitragsforderungen, hat nicht zur Folge, dass die Intendantin aufgrund dessen stets als die ein konkretes Vollstreckungsersuchen verantwortende Person i.S.d. § 130a III 1 ZPO anzusehen ist. Denn die nach dieser Norm geforderte einfache Signatur dient, wie oben ausgeführt, gleichwohl dazu, den Urheber der schriftlichen Verfahrenshandlung innerhalb der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu identifizieren, und nicht dazu, die aufgrund ihrer Organstellung zur Vertretung der juristischen Person des öffentlichen Rechts berufene Person zu bezeichnen. [30] Dass gem. Art. 24 III BayVwZVG, Art. 7 AGM bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erlassen wird, Unterschrift und Dienstsiegel fehlen dürfen, berührt nicht die gem. Art. 26 VII 1, Art. 27 I 1 BayVwZVG i.V.m. § 130a III 1 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 229
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