§§ 883 bis 898 ZPO und damit auch §§ 753 V, 130d ZPO entsprechend anzuwenden. [19] Gemäß § 130d S. 1 ZPO sind u.a. juristische Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet, schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen als elektronisches Dokument an die Gerichte zu übermitteln. Davon umfasst sind neben Erklärungen, die der Schriftform bedürfen, auch alle Erklärungen, die in schriftlicher Form abgegeben werden können (BGH, Beschl. v. 1.6.2023 – I ZB 80/22 Rn. 9, NJW 2023, 2643). Diese Verpflichtung gilt entsprechend im Falle der Einreichung von Anträgen und Erklärungen beim Gerichtsvollzieher, § 753 IV, V ZPO. Zu den in § 130d S. 1 ZPO genannten juristischen Personen gehören die Anstalten des öffentlichen Rechts. [20] bb) Demgegenüber ist die Annahme des Beschwerdegerichts rechtsfehlerhaft, das Vollstreckungsersuchen des Gläubigers v. 2.4.2024 sei unter Verwendung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs formwirksam eingereicht worden. [21] (1) Nach § 130a III 1 ZPO entspricht der durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts eingereichte Vollstreckungsauftrag den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder mit der qualifizierten elektronischen Signatur der ihn verantwortenden Person versehen oder von dieser (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist. Weitere Formerfordernisse bestehen nicht (vgl. BGH, Beschl. v. 1.6.2023 – I ZB 69/22 Rn. 12 f., MDR 2023, 1340). Nach § 6 I ERVV können juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Einhaltung bestimmter Anforderungen ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nutzen. Durch die Einreichung über einen sicheren Übermittlungsweg ist die Authentizität des Vollstreckungsauftrags mit Blick auf dessen Herkunft von der dazu befugten juristischen Person des öffentlichen Rechts gewährleistet. Damit wird der Gefahr begegnet, dass nicht zu der juristischen Person des öffentlichen Rechts gehörende Personen einen fingierten Vollstreckungsauftrag einreichen (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4. 2023 – I ZB 84/22 Rn. 28, NJW-RR 2023, 906). [22] (2) Für die Wahrung der Formanforderungen nach keine Personenidentität erforderlich § 130a III 1 ZPO bedarf es bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg allerdings, wie das Beschwerdegericht insoweit mit Recht angenommen hat, keiner Übereinstimmung der das elektronische Dokument einfach signierenden und der dieses versendenden Person. [23] (a) Zwar ist – worauf die Rechtsbeschwerde verweist – nach einhelliger höchstrichterlicher Rechtsprechung ein elektronisches Dokument, das aus einem persönlich zugeordneten besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, nur dann wirksam eingereicht, wenn die das Dokument signierende und damit verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmt (BGH, Beschl. v. 20.8.2025 – VII ZB 16/24 Rn. 19, NJW 2025, 3292). Die einfache Signatur hat in diesem Fall die Funktion zu dokumentieren, dass die durch den sicheren Übermittlungsweg als Absender ausgewiesene Person mit der die Verantwortung für das elektronische Dokument übernehmenden Person identisch ist (vgl. BGH, Beschl. v. 11.3.2025 – VI ZB 5/24 Rn. 6, MDR 2025, 745; Beschl. v. 7.5.2024 – VI ZB 22/23 Rn. 5 m.w.N., NJW-RR 2024, 1058). [24] (b) Von der Einreichung aus einem persönlich zugeBesonderheiten beimbeBPo ordneten Anwaltspostfach ist aber die Einreichung eines elektronischen Dokuments über ein besonderes elektronisches Behördenpostfach zu unterscheiden. Letzteres kann nicht für eine natürliche Person eingerichtet werden. Die einfache Signatur i.V.m. der Übermittlung über dieses Postfach ist nicht geeignet, die Herkunft des Antrags von einer bestimmten Person rechtssicher nachzuweisen. Die damit verbundene Unmöglichkeit der zweifelsfreien Zuordnung einer versandten Nachricht zu einer handelnden Person ist beim besonderen elektronischen Behördenpostfach jedoch hinzunehmen. Die Verantwortlichkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts im Außenverhältnis als auch die Zuordnung zu einer im Innenverhältnis legitimierten Person wird vielmehr hinreichend durch die Regelung des § 8 ERVV gewährleistet (vgl. BGH, Beschl. v. 6.4.2023 – I ZB 103/22 Rn. 25 f. und I ZB 84/22 Rn. 29 f., NJW-RR 2023, 906; ferner BAG, Beschl. v. 24.10.2024 – 2 ABR 38/23 Rn. 20, MDR 2025, 123). Im Falle der Übermittlung auf dem sicheren Übermittlungsweg eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs liegt eine auf dem elektronischen Dokument angebrachte einfache Signatur daher auch dann vor, wenn im Prüfprotokoll der daraus ersichtliche Name nicht erneut erwähnt wird oder gar ein anderer Name erscheint. Vielmehr ist bei Vorliegen dieses sicheren Übermittlungsweges die Einbindung weiterer Personen in den Absendevorgang für die Wahrung der elektronischen Form ohne Relevanz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.5. 2020 – 1 B 23/20, 1 PKH 14/20 Rn. 5). Eine eigenhändige Versendung durch die das elektronische Dokument signierende Person ist bei einer Einreichung über das besondere elektronische Behördenpostfach für die Wahrung der Form nicht erforderlich (vgl. zu § 55a VwGO: BVerwG, Beschl. v. 12.10.2021 – 8 C 4/21 Rn. 10, NVwZ 2022, 649; Beschl. v. 4.5.2020 – 1 B 16/ 20, 1 PKH 7/20 Rn. 8; VG Meiningen, Urt. v. 6.6.2024 – 6 D 1440/21 Me Rn. 88 f.). [25] (3) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, das Vollstreckungsersuchen v. 2.4.2024 sei von der verantwortenden Person i.S.v. § 130a III 1 Alt. 2 ZPO einfach signiert. Die hierzu getroffenen Feststellungen des Beschwerdegerichts tragen diese Annahme nicht. Das Beschwerdegericht ist ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 228
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