BRAK-Mitteilungen 3/2026

son identisch sei, die den Vollstreckungsauftrag tatsächlich versandt habe. Gemäß § 6 I Nr. 4 ERVV müsse lediglich feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom Postfachinhaber versandt wurde. Daran bestünden vorliegend keine Zweifel. [8] Dass der Ersteller nicht mit der Signierenden identisch sei, berühre die Wirksamkeit des Vollstreckungsauftrags nicht. Die einfache Signatur solle nur sicherstellen, dass die ausgewiesene Person mit der Person identisch sei, welche die inhaltliche Verantwortung für das Dokument habe übernehmen wollen. Dass der Signierende gleichzeitig der Ersteller sei, werde nicht erklärt und nirgends gefordert. [9] Dass die Signierende nicht selbst die Unterschrift angebracht habe, sei ebenfalls unschädlich. Es sei davon auszugehen, dass der Sachbearbeiter dies mit Befugnis und in Vertretung der Intendantin, welche die inhaltliche Verantwortung übernehmen wolle, getan habe. Die Voraussetzungen des § 130a III 1, IV Nr. 3 ZPO – einfache elektronische Signatur und sicherer Übermittlungsweg – lägen äußerlich jedenfalls vor. Der Gesetzgeber habe bei Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs bewusst auf das Erfordernis der qualifizierten elektronischen Signatur verzichtet und somit auf die Möglichkeit, den Unterzeichner zu verifizieren. Die berechtigte Verwendung einer einfachen elektronischen Signatur der Intendantin durch einen Sachbearbeiter erinnere an das Zurverfügungstellen einer Blankounterschrift. Mit dieser könne die Form gewahrt werden, wenn der Inhalt des Schriftsatzes so genau festgelegt sei, dass der Unterschreibende die eigenverantwortliche Prüfung bestätigen könne. Bei Zugrundelegung dieses Maßstabs könne die Verwendung der einfachen elektronischen Signatur der Intendantin regelmäßig die eigenverantwortliche Prüfung bestätigen, weil der Inhalt eines Vollstreckungsauftrags einfach festzulegen sei. [10] 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand. [11] a) Gemäß § 801 ZPO i.V.m. Art. 7 S. 1 des bayerischen Ausführungsgesetzes Medienstaatsverträge (AGM) werden in B. rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 II 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes (BayVwZVG) beigetrieben. Für die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen ist der Gläubiger als Anstalt des öffentlichen Rechts (Art. 1 I Bayerisches Rundfunkgesetz) gem. Art. 27 I 1 und Art. 26 I BayVwZVG i.V.m. Art. 7 S. 2 AGM die zuständige Anordnungsbehörde. Nach Art. 24 I Nr. 2 BayVwZVG ordnet er die Vollstreckung dadurch an, dass er auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses die Klausel setzt: „Diese Ausfertigung ist vollstreckbar“ (vgl. zum Ganzen BGH, Beschl. v. 26.7.2018 – I ZB 78/17 Rn. 1012, MDR 2019, 58 zur Vorläuferregelung). Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, diese Vollstreckungsvoraussetzungen lägen vor, lässt dies keine Rechtsfehler erkennen und wird von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet. [12] b) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich der Schuldner im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO bereits gegen eine Ladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wenden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 16.6.2016 – I ZB 58/15 Rn. 9, NJW 2016, 3455). [13] c) Zu Recht hat das Beschwerdegericht ferner angenommen, dass das Fehlen eines formwirksamen Vollstreckungsauftrags durch den Schuldner mit der Erinnerung geltend gemacht werden kann. [14] Mit der Erinnerung können Einwände gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben oder Verstöße des Gerichtsvollziehers gegen das von ihm bei der Zwangsvollstreckung zu beobachtende Verfahren gerügt werden. Hierzu gehören auch die allgemeinen Verfahrensvoraussetzungen für die Zwangsvollstreckung, wozu der Vollstreckungsauftrag als die das Vollstreckungsverfahren erst einleitende Prozesshandlung zählt (vgl. BGH, Beschl. v. 27.4.2016 – VII ZB 61/14 Rn. 12, NJW-RR 2016, 890; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 22. Aufl., vor § 704 Rn. 20). Der Schuldner kann daher mit der Erinnerung nach § 766 ZPO das Fehlen eines Vollstreckungsauftrags rügen (vgl. Hk-ZV/Sternal, 5. Aufl., § 766 ZPO Rn. 18-20). Eine Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher ohne Vollstreckungsauftrag muss der Schuldner nicht hinnehmen (vgl. Anders/Gehle/Vogt-Beheim, ZPO, 84. Aufl., § 754 Rn. 36). [15] Gleiches gilt, wenn der in elektronischer Form einzureichende Vollstreckungsauftrag die Anforderungen des § 130a III 1 ZPO nicht wahrt. Ein diesen Anforderungen nicht genügender Auftrag entspricht nicht der vorgeschriebenen Form und ist durch den Gerichtsvollzieher als unzulässig zurückzuweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2018 – VII ZB 56/16 Rn. 9, NJW 2019, 441 zur Nichtbeachtung eines Formularzwangs). Er kann keine Grundlage für sein Tätigwerden und daher auch nicht für die Ladung des Schuldners zur Abgabe der Vermögensauskunft sein. [16] d) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Gläubiger mit dem Vollstreckungsersuchen v. 2.4.2024 keinen formwirksamen Vollstreckungsauftrag eingereicht. [17] aa) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Beschwerdegericht angenommen, dass ein in elektronischer Form eingereichter Vollstreckungsauftrag des Gläubigers als Anstalt des öffentlichen Rechts den Erfordernissen des § 130a ZPO genügen muss. [18] Gemäß Art. 26 VII 1, Art. 27 I 1 BayVwZVG sind auf die Vollstreckung von Ausstandsverzeichnissen die Vorschriften des Achten Buchs der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung mit Ausnahme der ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 227

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