ELEKTRONISCHER RECHTSVERKEHR EINFACHE SIGNATUR EINER BERUFUNGSBEGRÜNDUNG DURCH ZWEI ANWÄLTE ZPO § 130a III 1 Alt. 2 1. Die Anforderungen gem. § 130a III 1 Fall 2 ZPO, nach denen ein elektronisches Dokument (hier: die Berufungsbegründungsschrift) von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden muss, sind auch dann erfüllt, wenn neben dem Rechtsanwalt, der durch eine einfache Signatur und eine Übersendung über sein besonderes elektronischen Anwaltspostfach (beA) die Verantwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift übernommen hat, ein weiterer Rechtsanwalt den Schriftsatz einfach signiert hat. 2. (...) 3. (...) BGH, Urt. v. 11.3.2026 – I ZR 106/25 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Die bisher nicht eindeutig beantwortete Frage, welche Folgen die Signatur mehrerer Rechtsanwälte unter einem Schriftsatz haben, wenn lediglich einer der Unterzeichnenden sodann den Schriftsatz über sein besonderes elektronisches Anwaltspostfach ans Gericht übermittelt, hat der BGH mit dieser Entscheidung geklärt und einer zu formalistischen Betrachtung eine Absage erteilt. Siehe dazu ausf. Nitschke, BRAK-Mitt. 2026, 184 (in diesem Heft). KEINE PERSONENIDENTITÄT BEI EINREICHEN PER BEHÖRDENPOSTFACH ZPO §§ 130a III, 130d, 753 I; BayVwZVG Art. 26 VII 1, Art. 27 I 1 1. § 130a III 1 ZPO erfordert nicht, dass bei Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg die das elektronische Dokument einfach signierende Person mit derjenigen identisch ist, die es versendet. 2. Die verantwortende Person muss bei der Übermittlung eines Dokuments unter Nutzung eines besonderen elektronischen Behördenpostfachs als sicherem Übermittlungsweg aus der Signatur zu erkennen sein. Zur Wahrung der Form des § 130a III 1 ZPO ist es nicht ausreichend, wenn ein elektronisches Dokument mit dem Namenszug einer Person einfach signiert wird, die dieses nicht inhaltlich verantwortet. BGH, Beschl. v. 25.2.2026 – VII ZB 29/24 AUS DEN GRÜNDEN: [1] I. Der Gläubiger, eine Anstalt des öffentlichen Rechts, ist die unter der Bezeichnung „B.R.“ tätige Landesrundfunkanstalt im Bundesland B. Er betreibt auf Grundlage der Ausfertigung eines Ausstandsverzeichnisses v. 2.4.2024 die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner wegen rückständiger Rundfunkbeiträge. [2] Am 9.4.2024 übersandte der Gläubiger ein auf den 2.4.2024 datiertes Vollstreckungsersuchen aus dem besonderen elektronischen Behördenpostfach des Absenders „B.R.B.“ Das Vollstreckungsersuchen enthält am Ende den Namenszug „R., Dr. K.W., Intendantin“. Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts erfolgte die Übersendung durch eine nicht namentlich bekannte Person. [3] Aufgrund dieses Vollstreckungsersuchens hat der zuständige Gerichtsvollzieher den Schuldner schriftlich zur Abgabe der Vermögensauskunft geladen. Der Schuldner hat mit an das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – gerichtetem Schreiben v. 26.7.2024 vorgebracht, dass die im Ersuchen namentlich bezeichnete Intendantin Dr. K. W. nicht diejenige Person sei, die das Dokument erstellt habe und die Verantwortung für dieses habe übernehmen wollen. Sie habe das Vollstreckungsersuchen nicht selbst versandt. [4] Das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – hat die darin liegende Erinnerung des Schuldners zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Schuldners ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner seinen Antrag weiter, die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens v. 2.4.2024 für unzulässig zu erklären. [5] II. Die nach § 574 I 1 Nr. 2, III ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung; auf die Erinnerung des Schuldners ist die Zwangsvollstreckung aufgrund des Vollstreckungsersuchens des Gläubigers v. 2.4.2024 für unzulässig zu erklären. [6] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: [7] Ein wirksamer Vollstreckungsauftrag liege vor. Dieser sei gem. § 130a IV Nr. 3 ZPO über das besondere Behördenpostfach auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden und enthalte eine maschinenschriftliche Namenswiedergabe am Textende, also eine einfache elektronische Signatur i.S.d. § 130a III 1 ZPO. Es sei nicht erforderlich, dass die Person, deren Namenszug der Vollstreckungsauftrag trage, mit der PerBRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 226
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