BRAK-Mitteilungen 3/2026

einem Richter rechtliche Gesichtspunkte näherbringt, die eine Entscheidung im Sinne der von ihm vertretenen Partei nahelegen. Das durch die Vorschriften über die Richterablehnung geschützte Vertrauen in die Unvoreingenommenheit, Objektivität und Neutralität kann vielmehr auch dann maßgeblich beeinträchtigt werden, wenn aus der Sicht einer verständigen Prozesspartei zu besorgen ist, dass der Prozessbevollmächtigte der Gegenpartei über den in der Kanzlei tätigen Ehepartner des Richters Einfluss ausübt, der nicht in der Vermittlung von rechtlichen Argumenten, sondern etwa darin besteht, dem Richter die Bedeutung eines Prozessgewinns für das Ansehen oder den wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei nahezubringen (BGH, Beschl. v. 21.6.2018 – I ZB 58/17 Rn. 15). Auch wenn grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Richter über jene innere Unabhängigkeit und Distanz verfügen, die sie befähigen, unvoreingenommen und objektiv zu entscheiden, ist es einer Partei nicht zuzumuten, darauf zu vertrauen, dass eine unzulässige Einflussnahme durch den Gegner unterbleiben wird, und den Richter erst dann abzulehnen, wenn dies doch geschieht und ihr das bekannt wird (BGH, Beschl. v. 15.3.2012, a.a.O. Rn. 11). Die Auffassung des LG, wonach konkrete Anhaltspunkte für eine Unvoreingenommenheit der Richterin hinzutreten müssen, kann danach nicht überzeugen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es Konstellationen geben mag, bei denen allein aus der Ehe zwischen einer Richterin und einem in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten tätigen Rechtsanwalt oder sonstigen Kanzleimitarbeiter, nicht ohne Weiteres die begründete Besorgnis der Befangenheit zu folgen vermag. Zu denken ist hier insb. an die sog. Großkanzleien mit einer Vielzahl an Anwälten in verschiedenen Teams an zahlreichen Standorten, bei denen es mitunter schon zweifelhaft sein kann, ob sich der als Prozessbevollmächtigte auftretende Anwalt und der Ehepartner einer Richterin oder eines Richters überhaupt kennen. Anders als das LG meint, dürfte es aber des Hinzutretens solcher oder anderer – eine unzulässige Einflussnahme eher unwahrscheinlich erscheinender – Anhaltspunkte und ihrer jeweiligen Würdigung im Einzelfall bedürfen, um eine begründete Besorgnis der Befangenheit zu verneinen. Solche Anhaltspunkte liegen hier jedoch gerade nicht mittelständische Kanzlei vor. Vielmehr ist gerichtsbekannt, dass sowohl der Prozessbevollmächtigte der Kl. als auch der Ehemann der Richterin Partner am Potsdamer Standort der die Kl. vertretenden mittelständischen Kanzlei sind, welche Standorte in mehreren Städten in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen sowie in Potsdam und Stendal unterhält. Am Potsdamer Standort sind dabei ausweislich des aktuellen Internetauftritts (nur) 13 Anwältinnen und Anwälte tätig. Diese Umstände – nicht zuletzt die gemeinsame Verantwortung für und unmittelbare Beteiligung der beiden als Partner der Kanzlei tätigen Anwälte am wirtschaftlichen Erfolg derselben – sind geeignet, bei objektiver Betrachtung aus Sicht eines vernünftigen und besonnenen Betrachters die Sorge vor einer unzulässigen Einflussnahme zu rechtfertigen. 3. Eine Kostenentscheidung ist im Ablehnungsverfahren bei erfolgreicher Beschwerde entbehrlich, da es sich insoweit bei den Kosten um solche des Rechtsstreits handelt (vgl. G. Vollkommer, in Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl., 10/2025, § 46 ZPO Rn. 22). HINWEISE DER REDAKTION: Ist die Tochter eines Richters als Rechtsreferendarin in der Kanzlei der Beklagten im Rahmen einer Nebenbeschäftigung juristisch tätig, kann auch dies die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen (vgl. Saarländisches OLG, BRAK-Mitt. 2026, 155 Ls.) UNZULÄSSIGE ABLEHNUNG DER TERMINVERLEGUNG BEI ARBEITSUNFÄHIGKEIT VwGO § 173 S. 1; ZPO § 227 II * Hat ein Rechtsanwalt eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, bedeutet dies zwar noch nicht zwingend, dass dieser auch verhandlungsunfähig ist. Eine Verhandlungsunfähigkeit liegt dann aber nahe. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 25.3.2026 – 4 A 2335/24 Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Wird ein Terminverlegungsantrag erst kurz vor dem anberaumten Termin gestellt und mit einer plötzlichen Erkrankung begründet, muss der Beteiligte zur Glaubhaftmachung die Gründe für die Verhinderung so angeben und untermauern, dass das Gericht die Frage seiner Verhandlungsfähigkeit selbst beurteilen kann. Ein ärztliches Attest muss die Verhandlungsunfähigkeit substantiiert eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zu Art und Schwere der Erkrankung äußern, um dem Gericht die Beurteilung der Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Beteiligten zu ermöglichen. Betrifft das Verfahren einen Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls, sind wegen der durch den Vermögensverfall indizierten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden strenge Anforderungen an den Verhinderungsgrund und dessen Glaubhaftmachung zu stellen. Hierzu reichen weder eine eigene telefonische Schilderung der Erkrankung gegenüber dem Vorsitzenden des AGH, noch eine nachgereichte „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“. Die alleinige Angabe eines ICD-10-Codes ersetzt nicht per se die erforderliche eindeutige und nachvollziehbare ärztliche Beschreibung der Erkrankung (vgl. BGH, Beschl. v. 24.3.2025 – AnwZ (BrfG) 48/24). BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 225

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