und ohne Vorliegen besonderer Eilbedürftigkeit erscheint es unbedenklich die Benennung von mindestens zehn Rechtsanwältinnen bzw. Rechtsanwälten zu verlangen (vgl. insofern OLG Nürnberg, BRAKMitt. 2023, 124). BEFANGENHEIT EINER RICHTERIN ZPO§42 * Die Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit ist statthaft, wenn der Ehemann der Richterin Partner in der Sozietät ist, die eine der Prozessparteien vertritt. OLG Brandenburg (1. Zivilsenat), Beschl. v. 30.1.2026 – 1 W 1/26 AUS DEN GRÜNDEN: I. Die Kl. nimmt den Bekl. aus einem zwischen den Parteien bestehenden Werkvertrag auf Vorschusszahlung zur Mangelbeseitigung in Anspruch. Die zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Mängel sind Gegenstand eines seit dem Jahr 2020 anhängigen selbstständigen Beweisverfahrens (Az. ... OH 9/20). Mit Verfügung v. 20.11.2025 teilte die zuständige Berichterstatterin der ... Zivilkammer des LG Potsdam den Parteien im Verfahren ... OH 9/20 mit, dass der Kammer nunmehr auch Frau Richterin am Landgericht ... (Name) angehöre, deren Ehemann als Rechtsanwalt in der die Kl. vertretenden Kanzlei tätig sei. Dem war ein von der Kammer im Verfahren ... OH 9/20 gefasster Beschluss v. 19.11.2025 zur ergänzenden Beweishebung vorausgegangen, an dem die Richterin am Landgericht ... (Name) bereits als Beisitzerin mitgewirkt hatte. Der Bekl. lehnte die Richterin am Landgericht ... (Name) darauf mit anwaltlichem Schriftsatz v. 24.11.2025 wegen der Besorgnis der Befangenheit in beiden Verfahren ab. Sie führte insoweit aus, bereits die Zugehörigkeit eines nahen Angehörigen zu einer Kanzlei, welche eine der Prozessparteien vertrete, wecke Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters. Die abgelehnte Richterin hat am 26.11.2025 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben und darin mitgeteilt, dass ihr Ehemann Partner der den Kl. vertretenden Sozietät sei. Nach Ablauf der den Parteien hierauf eingeräumten Stellungnahmefrist hat das LG das im Klageverfahren gestellte Ablehnungsgesuch mit Beschluss v. 10.12. 2025 als unbegründet zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass allein die Ehe mit einem Rechtsanwalt, der zwar Partner in der den Prozessgegner vertretenden Kanzlei sei, die Besorgnis der Befangenheit nicht begründe. Vielmehr müssten – wie im Fall einer engen Freundschaft zwischen Richter und Prozessbevollmächtigtem – konkrete Anhaltspunkte für eine Unvoreingenommenheit hinzutreten, da andernfalls die Ehe zu einem Prozessbevollmächtigen einem gesetzlichen Ausschlussgrund i.S.d. § 41 ZPO gleichgestellt sei. Mit Schriftsatz v. 25.12.2025 legte der Bekl. sofortige Beschwerde gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 11.12.2025 zugestellten Beschluss ein, mit der er sein Ablehnungsvorbringen unter Hinweis auf entsprechende Rechtsprechung wiederholte. Durch Beschluss v. 8.1.2026 hat das LG der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. II. Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des LG v. 10.12.2025 hat Erfolg. Das Ablehnungsgesuch des Bekl. ist begründet, da die Ehe der abgelehnten Richterin einem der Partner der die Kl. vertretenden Rechtsanwaltskanzlei die Besorgnis ihrer Befangenheit rechtfertigen. 1. Nach § 42 II ZPO findet die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Dies ist dann der Fall, wenn aus der Sicht einer Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln. Nicht erforderlich ist dagegen, dass tatsächlich eine Befangenheit vorliegt. Vielmehr genügt es, dass die aufgezeigten Umstände geeignet sind, der betroffenen Partei Anlass zu begründeten Zweifeln zu geben; denn die Vorschriften über die Befangenheit von Richtern bezwecken, bereits den bösen Schein einer möglicherweise fehlenden Unvoreingenommenheit und Objektivität zu vermeiden (st.Rspr.; s. etwa BGH, Beschl. v. 27.2.2020 – III ZB 61/ 19 Rn. 11 m.w.N.). Solche Zweifel können sich zum einen aus dem Verhalten des Richters innerhalb oder außerhalb des konkreten Rechtsstreits sowie aus einer besonderen Beziehung des Richters zum Gegenstand des Rechtsstreits oder – wie vorliegend in Rede stehend – zu Prozessbeteiligten ergeben. Maßgeblich sind stets die besonderen Umstände des Einzelfalls, die vom Gericht in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (statt vieler BGH, Beschl. v. 21.6.2018 – I ZB 58/17 Rn. 10 m.w.N.) 2. Gemessen daran ist das auf die Tätigkeit des Ehemanns der zur Entscheidung mitberufenen Richterin am Landgericht (Name) in der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten des Kl. gestützte Ablehnungsgesuch der Bekl. begründet. Schon die besondere berufliche Nähe des Ehemanns besondere berufliche Nähe der Richterin zu dem Prozessbevollmächtigten des Gegners gibt der Partei begründeten Anlass zur Sorge, dass es dadurch zu einer unzulässigen Einflussnahme auf die Richterin kommen könnte. Eine unzulässige Einflussnahme kann dabei nicht nur darin bestehen, dass der Prozessbevollmächtigte einer Partei – vermittelt über den in seiner Kanzlei tätigen Ehegatten – PROZESSUALES BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 224
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