BRAK-Mitteilungen 3/2026

sicht des Kl. streiten. Jedenfalls mit Blick auf die Abwicklertätigkeit ist nichts dafür ersichtlich, dass diese im Rahmen einer nichtselbstständigen Arbeit erbracht worden ist. Eigene Nachforschungen dazu musste der Senat nicht anstellen. In tatsächlicher Hinsicht hat das Gericht den Sachverhalt zwar von Amts wegen zu erforschen und ist dabei grundsätzlich weder an das tatsächliche Vorbringen der Beteiligten noch an ihre Beweisanträge gebunden (§ 86 I 2 VwGO). Der Amtsermittlungsgrundsatz wird jedoch – wie sich aus § 86 I 1 Hs. 2 VwGO ergibt – durch die Mitwirkungspflicht der Beteiligten in der Weise begrenzt, dass die Tatsachengerichte nicht in Ermittlungen einzutreten brauchen, die durch das Vorbringen der Beteiligten nicht veranlasst sind. Insofern besteht auch im Verwaltungsprozess eine Prozessförderungspflicht der Beteiligten, wonach jeder Beteiligte grundsätzlich den Prozessstoff, insb. die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, umfassend vorzutragen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2022 – AnwZ (Brfg) 16/22 Rn. 7). Die vom Kl. unter Beweis gestellte Behauptung, wonach die Abwicklerin „kein eigenes wirtschaftliches Risiko“ und „kein solches in Bezug auf die Kanzlei“ trage, ist angesichts der bereits vorliegenden schriftlichen Erklärung des Kanzleiinhabers ins Blaue hinein aufgestellt und im Übrigen für die Entscheidung nicht relevant. Gleiches gilt für die Behauptung, eine Verbindlichkeit der Abwicklerin gegenüber dem Kl. über 4.263,03 Euro sei nicht von der Abwicklerin, sondern vom Kanzleiinhaber gezahlt worden. Die Beigeladene hat insofern klargestellt, dass die Zahlung zwar vom Kanzleikonto erfolgt war, der Geldbetrag jedoch von ihrer Berufshaftpflichtversicherung stammte. g) Sofern der Kl. rügt, dass die Abwicklerin ihm den aus der Vergütungsfestsetzung in der Sache (...) erhaltenen Betrag nicht ausgekehrt habe, ändert dies nichts an der Angemessenheit der hier in Rede stehenden Vergütung. Es trifft zwar zu, dass die Abwicklerin den aus der Kostenfestsetzung erhaltenen Betrag an den Kl. auskehren muss. Der entsprechende Anspruch des Kl. folgt aus §§ 55 III 2, 5 BRAO, wonach der Abwickler berechtigt ist, Kostenforderungen des Rechtsanwalts auf dessen Rechnung geltend zu machen (vgl Dahns, in Gaier/ Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 55 BRAO Rn. 47). Dies berührt die hier streitgegenständliche Vergütungsfestsetzung indes nicht, die denklogisch zunächst der Höhe nach feststehen muss, bevor dem Gegenansprüche – etwa im Rahmen einer hier nicht erklärten Aufrechnung – entgegengesetzt werden können. HINWEISE DER REDAKTION: Diese Entscheidung des Brandenburgischen AGH folgt nicht der herrschenden Rechtsauffassung in Judikatur und Literatur. Der Bayerische AGH (BRAKMitt. 2004, 134 Ls.) und Dahns, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 55 BRAO, Rn. 76 sowie Nöker, in Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 55 Rn. 41 vertreten beispielsweise die Auffassung, dass der Abwickler von der Rechtsanwaltskammer ausschließlich für die Dauer seiner Bestellung zum Kanzleiabwickler die Festsetzung der Abwicklervergütung verlangen kann. PROZESSUALES KEIN ANSPRUCH AUF BEIORDNUNG EINES NOTANWALTS ZPO§78b I * 1. Hat ein Mandant einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt gefunden und entsprechend mandatiert, ist nach einer späteren Niederlegung des Mandats die Beiordnung eines Notanwalts nur dann möglich, wenn der Mandant die Beendigung nicht zu vertreten hat. * 2. Es widerspräche dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung beim BGH und der Eigenverantwortung sowohl des ursprünglich mandatierten als auch eines nachfolgend gem. § 78b I ZPO beigeordneten Rechtsanwalts, wenn eine Partei einen Anspruch auf eine inhaltlich ihren Vorstellungen entsprechende, mit denen ihres Prozessbevollmächtigten aber nicht in Einklang stehende Rechtsmittelbegründung hätte. BGH, Beschl. v. 12.3.2026 – III ZR 140/25, dazu auch Jungk/Gerauer/Grams, BRAK-Mitt. 2026, 193 (in diesem Heft) Volltext unter www.brak-mitteilungen.de HINWEISE DER REDAKTION: Ein Antrag nach § 78b I ZPO setzt voraus, dass der Antragsteller einen hinreichend substantiierten Sachverhalt geordnet vorträgt, der es dem Gericht erlaubt, die Erfolgsaussichten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht summarisch zu beurteilen. Die konkrete Anzahl der darüber hinaus anzugebenden erfolglos kontaktierten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. In einem großstädtischen Gerichtsbezirk PROZESSUALES BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 223

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