BRAK-Mitteilungen 3/2026

schnittlicher Schwierigkeit war (vgl. BGH, Beschl. v. 21.12.2022 – AnwZ (Brfg) 16/22 Rn. 29). Diese Voraussetzungen liegen hier aufgrund der im Schlussbericht der Abwicklerin enthaltenen Informationen unzweifelhaft vor: die Abwicklerin fand auf zwei Fremdgeldkonten des Kl. einen Betrag von insgesamt rund 290.000 Euro vor, ohne dass es zur Verteilung dieses Betrages auf die Mandanten des Kl. aussagekräftige Unterlagen gab. Die Abwicklerin musste davon ausgehen, dass es sich um Fremdgelder handelt, die sich auf eine Vielzahl von drei- bis fünfstellige Einzelbeträge verteilen und die im Rahmen der Abwicklung auszukehren waren. Sie fand jedoch kaum Handakten oder andere Unterlagen, sondern musste versuchen, die vermeintlichen Forderungsinhaber anhand der Kontoauszüge zurückzuverfolgen. Zudem versuchte sie, Auskünfte vorgerichtlich und gerichtlich vom Kl. zu erlangen, was faktisch weitgehend ohne Erfolg blieb. Angesichts des Umstandes, dass sich Forderungsinhaber trotz Nachforschungen nicht meldeten, musste die Abwicklerin auch eine etwaige deliktische Herkunft der Gelder bedenken. Daher war es geboten, staatsanwaltliche Ermittlungsakten nach Informationen zu durchsuchen, vermeintliche Forderungsinhaber ausfindig zu machen und anzuschreiben. Das die Aufarbeitung durch Hilfspersonal hätte erfolgen können, ist angesichts der Komplexität der Aufgabe fernliegend. Denn dabei müssen eine Vielzahl denkbarer Konstellationen sowohl in juristischer wie auch in tatsächlicher Hinsicht durchdacht, verworfen, weiterverfolgt usw. werden. Schon angesichts des Haftungsrisikos trifft es nicht zu „dass sich die Abwicklung maßgeblich beschränkte und erstreckte auf die buchhalterische Erfassung und Erteilung von Sozialleistungen zugunsten polnischer Arbeitnehmer“. Insofern spielt es keine Rolle, dass die Abwicklerin Fachanwältin für Familienrecht ist und die Fremdgelder aus Kindergeldzahlungen der Familienkasse stammten. Zwar waren spezifisch steuerrechtliche Fragen hier tatsächlich nicht zu klären. Der Kl. geht insofern jedoch fehl in der Annahme, dass eine Erhöhung der Vergütung nur dann möglich ist, wenn die spezifisch fachanwaltlichen Qualifikationen des Abwicklers im Rahmen der Abwicklung gefordert sind. Zudem verliert die Abwicklerin durch die Abwicklung die Möglichkeit, anderweitige (fachanwaltliche) Mandate zu akquirieren und zu bearbeiten. e) Schließlich musste die Bekl. bei der Bemessung der Kosten für Nutzen der Kanzleiressourcen Vergütung auch die von der freiberuflich tätigen Abwicklerin für die Nutzung der Kanzleiressourcen aufgewendeten Kosten berücksichtigen. Die Abwicklerin betrieb keine eigene Kanzlei, sondern nutzte für die Ausübung ihrer Tätigkeit als Rechtsanwältin die Dienstleistungen einer fremden Kanzlei. Ausweislich der schriftlichen Mitteilung des Kanzleiinhabers (BI. 109 d.W) war vertraglich vereinbart, dass die Abwicklerin einen Anteil von 65 % des monatlichen Nettoumsatzes an den Inhaber der von ihr mitgenutzten Kanzlei abzuführen hatte. Für die Höhe einer angemessenen Vergütung sind auch die (weiterlaufenden) Kosten der vom Vertreter eingerichteten und unterhaltenen Kanzlei zu berücksichtigen, soweit diese Kosten die Person des Abwicklers unmittelbar treffen (vgl. BGH, Beschl. v. 22.5.2023 – AnwZ (Brfg) 2/23 Rn. 34). Im vorliegenden Fall treffen die Kosten für die Benutzung der Kanzlei die Abwicklerin unmittelbar, da sie selbst unmittelbar vertraglich zur Tragung der Kosten verpflichtet ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Abwicklerin die Dienstleistungen einer bestehenden Rechtsanwaltskanzlei oder etwa eines Büroservices in Anspruch nimmt. Denn diese Dienstleistungen – wie etwa die Zurverfügungstellung von Büroräumen, Computern und Kommunikationsinfrastruktur – sind für die Ausübung der Tätigkeit als Abwicklerin unzweifelhaft notwendig. Auch kann nicht maßgeblich sein, ob die Kosten mit monatlichen Pauschalpreisen oder umsatzabhängig berechnet werden. Zwar entstehen bestimmte Kosten regelmäßig als Fixkosten (z.B. für Raum- und Personalnutzung), jedoch kann eine umsatzabhängige Kostenbeteiligung gerade bei geringen Umsätzen vorteilhaft sein. Der von der Bekl. zugrunde gelegte Kostenanteil von 50 % entspricht ausweislich einer Umfrage des Soldanlnstituts etwa dem durchschnittlichen Kostenanteil bei Rechtsanwaltskanzleien (vgl. https://www.soldan.de/in sights/die-haelfte-des-kanzleiumsatzes-fliesst-in-den-bet rieb/). Dass die Bekl. hier nicht die der Abwicklerin tatsächlich entstehenden 65 % angesetzt hat, gereicht dem Kl. jedenfalls nicht zum Nachteil. Auch kann der Ansatz von Kanzleikosten jedenfalls im vorliegenden Fall nicht mit dem Argument abgelehnt werden, dass die Abwicklertätigkeit nur einen unerheblichen Anteil der Gesamttätigkeit der Beigeladenen ausgemacht habe. Zwar beträgt der zeitliche Anteil für die Abwicklung – gemessen an der Gesamtdauer der Abwicklung – lediglich 8 % der regulären Wochenarbeitszeit, jedoch muss hier berücksichtigt werden, dass sich die Abwicklung aufgrund der bereits erörterten Schwierigkeiten über einen Zeitraum von fast drei Jahren hinzog und – absolut betrachtet – 531,7 Stunden, d.h. einen Zeitraum von mehr als 13 Vollzeitarbeitswochen ausmachte. Unter diesen Umständen kann die Abwicklung nicht als unerheblich in dem Sinne angesehen werden, dass sie mit einer nur begrenzten Anzahl von zu leistenden Überstunden hätte durchgeführt werden können (vgl. BGH, Urt. v. 28.5.2021 – AnwZ (Brfg) 53/19 Rn. 58). Die Nichtberücksichtigung eines Kanzleikostenanteils würde hier zudem zu untragbaren Ergebnissen führen, da der Abwicklerin bei einem Stundensatz von 37 Euro nach Abzug des Kostenanteils von 65 % lediglich 12,95 Euro pro Stunde verbleiben würde, was nur knapp über dem Mindestlohn für das Jahr 2023 liegt. f) Die vom Kl. aufgeworfene Frage, ob die Abwicklerin scheinselbstständig ist, rührt die Angemessenheit der Vergütung für die Abwicklertätigkeit grundsätzlich nicht, sondern betrifft in erster Linie sozialversicherungsrechtliche Aspekte. Im Übrigen bestehen hier keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte, die für die RechtsanBRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 222

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