BRAK-Mitteilungen 3/2026

sich bei der Vergütung der Abwicklerin materiell-rechtlich um einen auf einem Geschäftsbesorgungsverhältnis beruhenden Zahlungsanspruch handelt, mit der Besonderheit, dass dessen Höhe unter den Voraussetzungen des § 54 IV 2 BRAO vom Vorstand der Rechtsanwaltskammer festgesetzt wird. Der Bestand dieses Geschäftsbesorgungsverhältnisses ist grundsätzlich rechtlich unabhängig von dem (verwaltungsrechtlichen) Bestellungsakt zum Abwickler. Dabei zwingt die Systematik der gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsbesorgung dazu, dass ein Zahlungsanspruch aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis auch für Tätigkeiten geschuldet sein kann, die erst nach Ablauf der Bestellungszeit geleistet wurden. Denn auch nach Beendigung der eigentlichen GeAnspruch auf Rechenschaftslegung schäftsbesorgung hat der Auftraggeber z.B. gem. § 666 BGB einen Anspruch auf Rechenschaftslegung, was auch für den Abwickler einer Kanzlei gilt (vgl. LG Dessau, Urt. v. 21.1.2005 – 6 0 1726/03). Ist eine solche Rechenschaftslegung nur mit unzumutbarem Arbeitsaufwand zu leisten, muss der Berechtigte die entstehenden Kosten übernehmen (vgl. Grüneberg, BGB, 85. Aufl., § 260 Rn. 8 m.w.N.). Auch sonst sind Fallgestaltungen denkbar, wonach eine von Amts wegen erfolgte Bestellung eines Vertreters oder eines Abwicklers kurzfristig widerrufen wird, der Vertreter bzw. Abwickler jedoch die von ihm übernommene Geschäftsbesorgung noch zum Abschluss bringen muss. Da der sich aus der Geschäftsbesorgung ergebende materiell-rechtliche Zahlungsanspruch unabhängig vom Bestellungsakt besteht, erschiene es gekünstelt, die Festsetzungskompetenz der Rechtsanwaltskammer strikt auf den Bestellungszeitraum zu beschränken (a.A. Bayerischer AGH, Beschl. v. 16.5.2002 – Bay AGH 1 24/01; Dahns, in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 55 BRAO, Rn. 76; Nöker/Weyland, BRAO, 11. Aufl., § 55 Rn. 41). Der Abwickler wäre dann – obwohl seine Tätigkeit dieselbe Abwicklung betrifft – gezwungen, einen Teil seines Zahlungsanspruchs auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen, wobei sich mit Blick auf die Zuordnung von Tätigkeiten zum Bestellungszeitraum schwierige Abgrenzungsfragen (mit verschiedenen Rechtswegzuständigkeiten) ergeben können. Gründe der Einfachheit und Rechtsklarheit sprechen daher aus der Sicht des Senats dafür, die Festsetzungskompetenz der Rechtsanwaltskammer auf sämtliche die Abwicklung betreffenden Tätigkeiten des Abwicklers zu erstrecken. Dass die hier in Rede stehenden, nach Widerruf der Bestellung geleisteten Tätigkeiten der Abwicklerin noch die Abwicklung der Kanzlei des Kl. betrafen, steht außer Frage. Ausweislich der Stundenaufstellung betraf dies die Abfassung von Schlussberichten zu Einzelakten und den Gesamtschlussbericht sowie die Korrespondenz mit Dritten über die Beendigung der Abwicklung. b) Bei der Bemessung der Vergütung ist auch derjenige Rechtsgespräche überdie Gestaltung der Abwicklung Zeitaufwand zu berücksichtigen, den die Abwicklerin für Rechtgespräche über die Gestaltung der Abwicklung mit der Bekl. geführt hatte. Die Klärung von Rechtsfragen gehört zu den Kernaufgaben des anwaltlichen Berufs und auch einer Abwicklerin. Eine solche Klärung kann im Rahmen von Gesprächen mit anderen rechtskundigen Personen erfolgen, wobei gerade solche Gespräche – wie die Erfahrung zeigt – äußerst fruchtbar, zielführend und effizient sein können. Die Behauptung des Kl., die Bekl. habe der Abwicklerin Weisungen erteilt oder habe Einfluss auf die Abwicklertätigkeit genommen, ist insofern ohne Belang, da – wie der Kl. selbst ausführt – dies an der Verantwortlichkeit der Abwicklerin nichts ändert. Ob sich insofern das Handeln der Bekl. als (unerlaubte) Rechtsdienstleistung darstellt, ändert nichts daran, dass es sich auf Seiten der Abwicklerin um eine sachlich auf die Abwicklung gerichtete – und damit zu vergütende – Tätigkeit handelt. Dies gilt jedenfalls, soweit – wie hier – keine Vergütung für den Aufwand der Bekl. verlangt wird. Sofern der Kl. die von ihm gegen die Beigeladene angestrengte Zahlungsklage über rund 215.000 Euro vor dem LG Frankfurt (Oder) (Az. 13 O 65/25) thematisiert, unterstreicht er damit nur das Haftungsrisiko der Abwicklerin und die Notwendigkeit zur sorgfältigen Klärung der mit der Abwicklung verbundenen Rechtsfragen. Die Erörterungen der Abwicklerin mit der Staatsanwaltschaft und einem Notar dienten der Auffindung etwaig Berechtigter bzw. der Klärung der Forderungsinhaberschaft und sind damit gerade nicht abwicklungsfremd. c) Auch konnte die Bekl. den Zeitaufwand der AbwickleZeitaufwand für Schlussbericht rin in der Sache (...) bei der Bemessung der Vergütung berücksichtigen. Die Abwicklerin hat den ihr insoweit entstandenen Zeitaufwand in ihrem Schlussbericht (S. 28, BI. 89 d.W) ausführlich dargelegt und insb. darauf verwiesen, dass der Kl. seine Abtretung der Abwicklerin gegenüber nicht hinreichend nachgewiesen habe und dass der betreffende Mandant diese Abtretung trotz Nachfrage nicht bestätigt habe. Dem Arbeitsaufwand ist der Kl. im vorliegenden Verfahren nicht entgegen getreten; vielmehr hat er selbst ausführlich den Streit dargelegt. Dass in der vom Kl. dann angestrengten Zahlungsklage weiterer Aufwand durch den Prozessbevollmächtigten der Abwicklerin entstand, lässt den (vorgerichtlichen) Aufwand der Beigeladenen als Abwicklerin nicht entfallen. d) Die Bekl. war berechtigt, den für die Bemessung der Vergütung angesetzten Stundensatz der Abwicklerin um 30 % zu erhöhen. Denn bei der Bemessung einer angemessenen Vergütung darf berücksichtigt werden, dass die Abwicklertätigkeit in Anbetracht einer unübersichtlichen Akten- und Mandatsführung von überdurchBERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 221

RkJQdWJsaXNoZXIy ODUyNDI0