ging die Bekl. von einem durchschnittlichen monatlichen Gehalt von 5.000 Euro aus, welches wegen der Schwierigkeiten und der Berufserfahrung der Abwicklerin auf 6.500 Euro erhöht wurde. Als Stundensatz wurden 37 Euro sowie ein Kanzleikostenanteil von weiteren 37 Euro, d.h. insgesamt 74 Euro netto angesetzt. Die festgesetzte Summe ergab sich auf dieser Basis aus dem von der Abwicklerin angegebenen Aufwand von 531,7 Stunden. Gegen diesen seinem Prozessbevollmächtigten am 2.3. 2023 zugestellten Bescheid legte der Kl. mit Anwaltsschreiben v. 31.3.2023 Widerspruch ein, den er nicht weiter begründete. Auch die Abwicklerin hatte Widerspruch gegen den Bescheid mit dem Ziel der Erhöhung der Vergütung eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid v. 7.3.2025 beließ die Bekl. die festgesetzte Vergütung bei dem zuvor festgesetzten Betrag von 46.821,50 Euro mit der bereits gegebenen Begründung. Den Widerspruch der Abwicklerin wies die Bekl. ausdrücklich zurück; den Widerspruch des Kl. wies die Bekl. stillschweigend zurück, indem sie dem Kl. den Bescheid mit einer entsprechenden Rechtsmittelbelehrung übersandte. Gegen den Widerspruchsbescheid richtet sich die Klage, mit der der Kl. moniert, dass die Abwicklerin noch für die Zeit nach Beendigung ihrer Bestellung am 24.5. 2022 insgesamt 64,05 Stunden in Ansatz gebracht habe. Zudem habe die Abwicklerin in einem Umfang von 24,20 Stunden Korrespondenz und Telefonate mit der Bekl. in unzulässiger Weise abgerechnet, die ihre Berichtspflichten und eine Rechtsberatung durch die Bekl. über die nähere Ausgestaltung der Abwicklung betrafen. Um weitere 9,20 Stunden sei der Zeitaufwand zu reduzieren, weil die Abwicklerin in der Sache (...) die Abtretung der Forderung an den Kl. nicht beachtet habe und weil derselbe Zeitaufwand bereits im Kostenfestsetzungsverfahren des die Abwicklerin vertretenden Rechtsanwalts geltend gemacht worden sei. Die Vergütung sei um den Betrag zu reduzieren, den die Abwicklerin bereits im Rahmen der Kostenfestsetzung erhalten habe. Die Erhöhung der Vergütung um 30 % wegen der Schwierigkeit der Abwicklung und der Berufserfahrung der Abwicklerin sei ermessenfehlerhaft. Der Kl. sei zuletzt fast ausschließlich im Bereich des Steuerrechts (Kindergeldansprüche ausländischer Arbeitnehmer) tätig gewesen; demgegenüber habe die Beigeladene lediglich über eine Fachanwaltsausbildung im Familienrecht verfügt. Zudem habe sich die Abwicklung weitgehend nur auf die „buchhalterische Erfassung und Erteilung von Sozialleistungen“ erstreckt, was mit der Annahme einer schwierigen Abwicklung unvereinbar sei. Schließlich wendet sich der Kl. auch gegen die Einbeziehung eines Kanzleikostenanteils und nimmt dabei auf die – der Rechtsprechung des Brandenburgischen AGH entgegenstehende – Rechtsprechung des BGH Bezug. Die Abwicklerin sei freie Mitarbeiterin der Kanzlei und als solche scheinselbstständige Arbeitnehmerin. Zudem liege keine erhebliche Inanspruchnahme im Sinne der BGH-Rechtsprechung vor, da der zeitliche Anteil der Abwicklung weniger als 8 % der regulären Arbeitszeit betragen habe. Der Kl. beantragt, den Vergütungsfestsetzungsbeschl. v. 1.3.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids v. 7.3. 2025 aufzuheben, hilfsweise, die Abwicklervergütung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des AGH neu festzusetzen. Die Bekl. beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Blick auf die nach Ende der Bestellung abgerechneten Stunden ist die Bekl. der Ansicht, dass dieser Zeitaufwand auch noch abgerechnet werden könne. Der Widerruf der Bestellung zur Abwicklerin betreffe lediglich deren Befugnis, gegenüber Dritten auftreten zu können. Es komme allein darauf an, ob sich die erledigten Aufgaben – wie hier – sachlich der Abwicklung der Kanzlei des Kl. zuordnen lassen. In der hier atypischen Situation, dass es für die Fälle des Kl. weder Handakten noch andere nachvollziehbare Unterlagen gegeben habe, sei es geboten gewesen, dass die Abwicklerin sich mit der Bekl., die ja als Bürgin hafte, zur möglichen Klärung in Verbindung setzt. Auch die Erhöhung der Stundenvergütung sei angesichts des fast vollständigen Fehlens von Unterlagen und der daraus resultierenden vielfältigen Schwierigkeiten für die Abwicklerin gerechtfertigt. Schließlich sei der Kanzleikostenanteil auch nach der Rechtsprechung des BGH geschuldet, weil die Abwicklerin einen solchen Anteil gegenüber der Kanzlei zu tragenhabe. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 112c BRAO, § 42 VwGO statthaft. Das Widerspruchsverfahren nach §§ 68 ff. VwGO ist durchgeführt worden. Die einmonatige Klagefrist nach § 74 I 1 VwGO ist gewahrt. 2. Die Bekl. hatte gem. § 55 III 1 i.V.m. § 54 IV 2 BRAO die Vergütung der Abwicklerin auf ihren Antrag festzusetzen, nachdem Einigungsversuche mit dem Kl. erfolglos geblieben waren, was beide Seiten im Termin gegenüber dem Senat nochmals bestätigt haben. 3. Die Bekl. hat die Höhe der Vergütung zutreffend festgesetzt. Die dagegen vom Kl. vorgebrachten Einwände bleiben ohne Erfolg. a) Bei der Bemessung einer angemessenen Vergütung Geschäftsbesorgungsverhältnis konnte die Bekl. auch die nach Widerruf der Abwicklerbestellung am 24.5. 2022 geleisteten Tätigkeiten (64,05 Stunden) berücksichtigen. Denn das Verhältnis zwischen dem Kanzleiabwickler und dem Rechtsanwalt, der seine Zulassung verloren hat, ist grundsätzlich rein zivilrechtlicher Natur. Es handelt sich um ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, auf das die §§ 666, 667, 670 BGB gem. § 54 I 3 BRAO entsprechend anzuwenden sind (vgl. BGH, Urt. v. 28.11.2019 – IX ZR 239/18 Rn. 46; Beschl. v. 24.10. 2003 – AnwZ (B) 62/02, m.w.N.). Daraus folgt, dass es ABWICKLUNG UND VERTRETUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 220
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