BRAK-Mitteilungen 3/2026

Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Neues Vorbringen in tatsächlicher Hinsicht wäre ohnehin gem. § 296a ZPO inhaltlich nicht zu berücksichtigen. Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung besteht mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 156 ZPO nicht, unabhängig von der Eilbedürftigkeit des Verfahrens. [36] 4. Die Verfügungsbeklagte haftet unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme. Die Ausschreibung der Verfügungsbeklagten zielt darauf ab, Beschaffungsdienstleister zu einem Verstoß gegen das RDG zu bewegen. [37] 5. Die Wiederholungsgefahr ist durch die Zuschlagserteilung der Verfügungsbeklagten mit Schreiben v. 29.8.2025 nicht entfallen, da sie jederzeit eine Ausschreibung mit im Kern gleichartigen Verstößen wiederholen kann. [38] 6. Die Dringlichkeit wird gem. § 12 I UWG vermutet. Diese ist nicht widerlegt. Unstreitig hat die Verfügungsklägerin am 24.6.2025 von der streitgegenständlichen Ausschreibung Kenntnis erlangt. Eine verzögerte Antragstellung unter dem 21.7.2025 kann selbst unter Annahme einer – wie von der Verfügungsbeklagten unterstellten – Regelfrist von 1 Monat nicht angenommen werden. [39] III. Die Androhung von Ordnungsmittel beruht auf §890ZPO. [40] IV. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 91 I ZPO. [41] V. Eines besonderen Ausspruchs der Vollstreckbarkeit der stattgebenden Verfügung bedarf es nicht, da diese mit Erlass sofort vollstreckbar ist (vgl. BGH, GRUR 2018, 292 Rn. 14; Zöller/Herget, ZPO, 36. Aufl., § 929 Rn. 1). HINWEISE DER REDAKTION: Über die aktuellen Entwicklungen zum Rechtsdienstleistungsgesetz berichtet in den BRAK-Mitteilungen regelmäßig Remmertz (zuletzt: BRAK-Mitt. 2025, 429). Sein aktueller Bericht wird im Heft 6/2026 erscheinen. ABWICKLUNG UND VERTRETUNG ANGEMESSENE VERGÜTUNG FÜR DIE TÄTIGKEIT EINES ABWICKLERS BRAO §§ 54 IV 2, 55 III 1; BGB § 666 * 1. Das Verhältnis zwischen einem Abwickler und dem abzuwickelnden Rechtsanwalt ist grundsätzlich rein zivilrechtlicher Natur. Der Bestand dieses Geschäftsbesorgungsverhältnisses ist auch im Grundsatz rechtlich unabhängig von dem verwaltungsrechtlichen Bestellungsakt zum Abwickler. * 2. Die Systematik der gesetzlichen Regelungen zur Geschäftsbesorgung führen dazu, dass ein Zahlungsanspruch aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis auch für Tätigkeiten geschuldet sein kann, die erst nach der Bestellungszeit geleistet wurden. * 3. Denn auch nach Beendigung der eigentlichen Geschäftsbesorgung hat der Auftraggeber beispielsweise nach § 666 BGB einen Anspruch auf Rechenschaftslegung, was auch für den Kanzleiabwickler gilt. * 4. Ist eine solche Rechenschaftslegung nur mit unzumutbarem Arbeitsaufwand zu leisten, muss der Berechtigte die entstehenden Kosten übernehmen. * 5. Bei der Bemessung der Vergütung ist auch derjenige Zeitaufwand zu berücksichtigen, den ein Abwickler für Rechtsgespräche über die Gestaltung der Abwicklung mit der Rechtsanwaltskammer geführt hat. Brandenburgischer AGH, Urt. v. 28.1.2026 – I AGH 4/25 n.rkr. (Berufung beim BGH anhängig unter dem Az. AnwZ (Brfg) 11/26) AUS DEN GRÜNDEN: I. Die Parteien streiten über die Höhe der Vergütung für die Abwicklung der Kanzlei des Kl. Der Kl. war vormals zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und bis zu seinem Verzicht auf die Zulassung am 3.7. 2019 Mitglied der Bekl. Mit am 5.7.2019 der Beigeladenen zugestelltem – und zwischenzeitlich bestandskräftig gewordenem – Bescheid wurde diese zur Abwicklerin der Kanzlei des Kl. bestellt. Die Bestellung wurde jährlich verlängert, zuletzt bis zum 31.5.2022. Der Kl. hat sich in dem Verfahren 1 AGH 1/22 erfolglos gegen Verlängerungsbescheide gewehrt; gegen das Urteil des Senats v. 20.8.2024 hat der Kl. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, über die bisher nicht entschieden wurde. In dem finanzgerichtlichen Verfahren „...“ erhielt die Abwicklerin auf ihren Kostenfestsetzungsantrag einen Betrag von 451,50 Euro. Die Bestellung der Abwicklerin wurde zum 24.5.2022 widerrufen. Mit Bescheid v. 1.3.2023 setzte die Bekl. die Vergütung der Abwicklerin auf brutto 46.821,50 Euro fest. Dabei ABWICKLUNG UND VERTRETUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 219

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