Zulässigkeit einer Hersteller- oder Produktvorgabe, die Begründung der Abweichung von der Regelverfahrensart unter Anwendung der gesetzlichen Ausnahmetatbestände, die Angemessenheitsprüfungen von festzulegenden Einzelfristen, der Vergabevorschlag, Erwägungen zum Umweltrecht, Erwägungen zur Festlegung von Eignungs- und Zuschlagskriterien etc. Ebenso bedarf die Prüfung und Wertung von Nebenangeboten (Antrag zu I.3.) einer Auseinandersetzung mit § 35 VgV, § 25 UVgO, § 8c EU VOB/A. [25] Ferner erfordert die Prüfung und Konsolidierung der Zuarbeiten des Auftraggebers (Antrag zu I.4.a)) eine rechtliche Auseinandersetzung mit den geltenden Vergabevorschriften. Die Besprechung der Prüfungsergebnisse (Antrag zu I.4.b)) beinhaltet eine Rechtsberatung. [26] Auch die Festlegung der Art des VergabeverfahAuseinandersetzung mit dem Vergaberecht rens (Antrag zu I.4.c) (1)) erfordert eine rechtliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Bestimmungen des Vergaberechts. Dasselbe gilt für die Prüfung und Festlegung der Lose (Antrag zu I.4.c) (2)) und des Losverzichts (Antrag zu I.4.c) (3)) sowie für die Festlegung des Terminablaufs (Antrag zu I.4.c) (4)), die Erstellung einer Vorinformation (Antrag zu I.4.c) (5)), die Festlegung und Prüfung der Eignungs- und Zuschlagskriterien (Antrag zu I.4.c) (6)) sowie der Zusätzlichen und Besonderen Vertragsbedingungen (Antrag zu I.4.c) (7)) und die Erstellung der Eigenerklärung zur Eignung (Antrag zu I.4.c) (8)) und des Bekanntmachungstextes (Antrag zu I.4.c) (9)). Auch die Prüfung und Erstellung der Vergabedokumentation und des Vergabevermerks (Antrag zu I.4.c) (10)) erfordert eine Begründung der getroffenen Entscheidung unter rechtlichen Gesichtspunkten, um die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vergabe zu ermöglichen. [27] Ferner hat die Beantwortung von Fragen und RüBerücksichtigung einschlägiger Rechtsprechung gen (Antrag zu I.4.c) (11)) unter Beachtung des Transparenz-, Gleichbehandlungs- und Wettbewerbsgrundsatzes unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung zu erfolgen. Ebenso erfordert die Prüfung und Dokumentation der Angebote und Teilnahmeanträge (Antrag zu I.4.c) (12)), die Eignungsprüfung (Antrag zu I.4.c) (13)), die Prüfung und Information der Ausschlussentscheidung (Anträge zu I.4.c) (14) und (15)), die Preisangemessenheitsprüfung (Antrag zu I.4.c) (16)), die Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebots (Antrag zu I.4.c) (17)) sowie die Bieterinformation und Erstellung der Zuschlagsbzw. Aufhebungsschreiben (Antrag zu I.4.c) (18)) eine rechtliche Auseinandersetzung mit den Vergabebestimmungen. [28] Hieran ändert auch der Hinweis der Verfügungsbeklagten in Nr. 1.1 des Leistungsverzeichnisses (Anl. AST2 AO Verfügungsklägerin), wonach eine juristische Rechtsberatung weder geschuldet, noch erwartet werde, nichts. Denn es kommt allein auf den objektiven Inhalt der ausgeschriebenen Leistungen an. [29] 2. Bei den ausgeschriebenen und monierten Rechtsdienstleistungen handelt es sich nicht um erlaubte Nebenleistungen i.S.v. § 5 I RDG. [30] Nach § 5 I 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Dabei ist die Frage, ob eine Nebentätigkeit vorliegt, nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen (§ 5 I 2 RDG). Dies ist eine Frage des Einzelfalls (vgl. BGH, NJW 2012, 1589). [31/32] Zwar werden die Rechtsdienstleistungen vorliegend im sachlichen Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht. Ein Beschaffungsdienstleister ist nach Art. 2 I Nr. 17 der Richtlinie 2014/24/EU „eine öffentliche oder privatrechtliche Stelle, die auf dem Markt Nebenbeschaffungstätigkeiten anbietet“. Dabei gehören zu der beruflichen Haupttätigkeit des Beschaffungsdienstleisters typischerweise wirtschaftlich und fachlich-technische Beratungsleistungen einerseits und Verwaltungs- und Managementleistungen bei der praktischen Abwicklung des Vergabeverfahrens andererseits. Mit der beruflichen Haupttätigkeit des Beschaffungsdienstleisters sind zudem typischerweise bestimmte Rechtsdienstleistungen verbunden, da der Übergang zwischen bloßer Rechtsanwendung und juristischer Rechtsprüfung fließend ist, zumal dann, wenn von dem Auftraggeber – wie hier – standardisierte Vergaben ausgeschrieben und standardisierte Vorgaben gemachten werden (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 104). [33] Aber nach Umfang und Inhalt stellen sich die rechtsberatenden Anteile der ausgeschriebenen Beschaffungsdienstleistungen nicht als Nebenleistungen i.S.v. § 5 I RDG dar. [34] Denn vorliegend soll der Beschaffungsdienstleister keine Nebenleistung i.S.d. § 5 RDG (Auftragnehmer) jede Art von Vergabe und jede Art von Leistung umfassend vorbereiten und vergeben, seien es rechtliche Begründungen für verfahrensprägende Entscheidungen (Losbildung, Zuschlagskriterien), komplexe Nachforderungsprüfungen und Aufklärungen sowie umfassende Eignungsprüfungen und Angebotswertungen unter Zugrundelegung unterschiedlicher, selbst zuvor rechtlich geprüfter und eingeführter Kriterien. Die Rechtsberatung hat innerhalb der Gesamtleistung daher ein solches Gewicht, dass ihre Erbringung die Kompetenz eines Rechtsanwalts oder die besondere Sachkunde einer registrierten Person erfordert (vgl. BGH, NJW 2013, 59). [35] 3. Den nicht nachgelassenen Schriftsatz der Verfügungsbeklagten v. 24.10.2025 hat die Kammer zur BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 218
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