BRAK-Mitteilungen 3/2026

[17] 1. Der angerufene Rechtsweg vor den Zivilgerichten ist gegeben. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Vergabekammern gem. § 156 GWB ist nicht gegeben. Vorliegend geht es nicht um die Geltendmachung der Rechte aus § 97 VI GWB durch die Nichtbeachtung von Vergabevorschriften. Wegen Widerspruchs zu § 160 II GWB fallen unter sonstige Ansprüche i.S.v. § 156 II GWB nur solche Ansprüche, die sich inhaltlich nicht von den unmittelbaren vergaberechtlichen Ansprüchen unterscheiden, also insb. Ansprüche auf Unterlassung bzw. von Verstößen gegen Vergabevorschriften aus §§ 823 II, 1004 BGB in einem Vergabeverfahren (vgl. Reidt/Stickler/Glahs, Vergaberecht, 5. Aufl., § 156 GWB Rn. 9; Summa/Schneevogel, jurisPK-Vergaberecht, 7. Aufl., § 156 GWB Rn. 9). Hier geht es indes um wettbewerbsrechtliche Ansprüche wegen Verstoßes gegen das RDG und nicht um Verstöße gegen Vergabevorschriften. [18] 2. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten liegt auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache vor. Es geht vielmehr um die wettbewerbswidrige Unterlassung geschäftlicher Handlungen i.S.v. § 2 I Nr. 2UWG. [19] II. Der Antrag ist auch im vollen Umfang gerechtfertigt. [20] Die Verfügungsklägerin kann gem. §§ 8 I, III, IIIa UWG i.V.m. § 3 RDG von der Verfügungsbeklagten verlangen, Dritte nicht zur Abgabe von Angeboten über die Erbringung von unerlaubten Rechtsdienstleistungen aufzufordern. [21] 1. Die von der Verfügungsbeklagten ausgeschriebenen Leistungen beinhalten neben den reinen Beschaffungsdienstleistungen in dem von der der Verfügungsklägerin monierten Umfang auch Rechtsdienstleistungen i.S.v. § 2 RDG. [22] Grundsätzlich ist nach § 2 I RDG jede Tätigkeit in Rechtsdienstleistungen nach§2RDG konkreten fremden Angelegenheiten eine Rechtsdienstleistung, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Die Vorschrift des § 2 I RDG erfasst jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloß schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt, ist unerheblich. Die Norm erfasst ausnahmslos alle Tätigkeiten in konkreten fremden Angelegenheiten, die eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordern, unabhängig davon, wie intensiv oder schwierig diese Prüfung ist (vgl. BGH, NJW-RR 2016, 1056). Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Rechtsdienstleistung, die nicht zwischen einfachem und schwierigem Rechtsrat unterscheidet, ergibt sich aus dem Gesetzgebungsprozess, wo in einem ersten Gesetzesentwurf noch eine „besondere rechtliche Prüfung des Einzelfalls“ vorgesehen war, das Wort „besonders“ im Laufe des Prozesses jedoch gestrichen wurde. Zudem entspricht dies dem Zweck des § 2 RDG. In diesem Zusammenhang ist wesentlich, dass das Rechtsdienstleistungsgesetz einen weiten Bereich dessen, was nach dem zuvor geltenden, verfassungskonform eingeschränkten Recht schon nicht in den Anwendungsbereich des Rechtsberatungsgesetzes fiel, erfassen und in den für zulässige Nebenleistungen geschaffenen Erlaubnistatbestand des § 5 I RDG überführen soll. Erst innerhalb dieses Erlaubnistatbestands soll unter Berücksichtigung der Schutzzwecke des Rechtsdienstleistungsgesetzes entschieden werden, ob eine Tätigkeit als Nebenleistung zulässig ist oder ob sie als darüberhinausgehende Leistung nicht oder nur durch oder in Zusammenarbeit mit einer Person erbracht werden darf, die diese Rechtsdienstleistung als Hauptleistung erbringen dürfte (Begr. des Regierungsentwurfs zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drs. 16/3655, 51 f.). Der danach mit dem Rechtsdienstleistungsgesetz verfolgte Kontrollzweck kann nicht durch eine einengende Auslegung des Begriffs der Rechtsdienstleistung erreicht werden (BGH, a.a.O.) (vgl. OLG Düsseldorf, NZBau 2023, 60 Rn. 88). [23] Für die Beurteilung der Frage, ob Rechtsdienstleistungen i.S.v. § 2 I RDG ausgeschrieben wurden, ist darauf abzustellen, was der öffentliche Auftraggeber nach seinen Ausschreibungsunterlagen nachgefragt hat, anhand der Leistungsbeschreibung einschließlich der anderen Vergabeunterlagen. Für die Auslegung von Vergabeunterlagen ist auf die objektive Sicht eines verständigen und fachkundigen Bieters abzustellen, der mit der Erbringung der ausgeschriebenen Leistung vertraut ist. Maßgeblich ist nicht das Verständnis eines einzelnen Bieters, sondern wie der abstrakt angesprochene Empfängerkreis die Leistungsbeschreibung versteht (vgl. BGH, NZBau 2002, 324; OLG Karlsruhe, NZBau 2016, 449 jeweils m.w.N.). Dabei ist nicht auf die Gesamttätigkeit des Dienstleisters abzustellen, sondern jede einzelne Tätigkeit des Beschaffungsdienstleisters im Vergabeverfahren gesondert zu prüfen, ob sie als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren ist oder nicht (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 89 m.w.N.). [24] Die Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der keine schematische Rechtsanwendung möglich Vergabeunterlagen (Antrag zu I.1.) erfordert, die vielfältigen Bestimmungen des Vergaberechts zu Inhalt und Umfang der Vergabeunterlagen auf konkrete Unterlagen einer konkreten Vergabe anzuwenden. Eine rein schematische Rechtsanwendung ist nicht möglich, weil je nach Art der Vergabe und des Leistungsinhalts unterschiedliche Rechtsvorgaben existieren. Die Erstellung aller über die Ausführungsbeschreibung oder das Leistungsverzeichnis des Auftraggebers hinausgehenden Unterlagen (Antrag zu I.2.) ist ebenfalls eine Rechtsdienstleistung. Zu den namentlich genannten Begründungen für die Dokumentation des Vergabeverfahrens gehören die Darlegung der der Rechtsprechung genügenden Gründe für den Verzicht einer Losaufteilung, die Begründung der BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 217

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