BRAK-Mitteilungen 3/2026

RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ UNZULÄSSIGE AUSSCHREIBUNG VON RECHTSDIENSTLEISTUNGEN RDG §§ 2, 5; UWG §§ 3, 3a 1. Der öffentliche Auftraggeber handelt widerrechtlich, wenn er nichtanwaltliche Dritte dazu auffordert, Angebote über die Erbringung von unerlaubten Rechtsdienstleistungen abzugeben. 2. Soll der Beschaffungsdienstleister jede Art von Vergabe und jede Art von Leistung umfassend vorbereiten und vergeben, seien es rechtliche Begründungen für verfahrensprägende Entscheidungen (Losbildung, Zuschlagskriterien), komplexe Nachforderungsprüfungen und Aufklärungen sowie umfassende Eignungsprüfungen und Angebotswertungen unter Zugrundelegung unterschiedlicher, selbst zuvor rechtlich geprüfter und eingeführter Kriterien, dann handelt es sich nach Umfang und Inhalt nicht mehr um eine zulässige Nebenleistung zur Haupttätigkeit. LG Halle, Urt. v. 18.12.2025 – 8 O 55/25 n.rkr. (Berufung beim OLG Naumburg anhängig unter dem Az. 9 U 8/26) AUS DEM TATBESTAND: [1] Die Parteien streiten über einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch im einstweiligen Verfügungsverfahren wegen angeblichen Verstoßes der Verfügungsbeklagten gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). [2] Die Kl. ist eine auf das Vergaberecht spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei. Sie begleitet deutschlandweit Vergabeverfahren. Dabei berät sie in allen vergaberechtlichen Fragen, aber auch in angrenzenden Rechtsgebieten (z.B. Baurecht, IT-Recht, Kartellrecht). Bei entsprechender Mandatierung übernimmt sie die Aufgaben einer externen Kontakt- und Vergabestelle, d.h. sie berät ihren Auftraggeber anwaltlich und wickelt für ihn das betreffende Vergabeverfahren ab. [3] Die Verfügungsbeklagte ist ein vom Bund gegründetes Unternehmen, dessen Gegenstand die Planung, den Bau, den Betrieb, die Erhaltung sowie die Finanzierung und vermögensmäßige Verwaltung der Autobahnen und Fernstraßen in Deutschland umfasst. [4] Die Verfügungsbeklagte schrieb mit Absendung an das EU-Amtsblatt v. 20.6.2025 unter der Vergabenummer 10251190 im offenen Verfahren den Abschuss einer Rahmenvereinbarung zu externen Ausschreibungsdienstleistungen 2025-2026 (Anl. AST1 Anlagenordner (AO) Verfahrensklägerin) gem. Leistungsverzeichnis (Anl. AST2 AO Verfahrensklägerin) aus. [5] Schlusstermin für die Abgabe von Angeboten war der 22.7.2025. [6] Nach Erkenntniserlangung von der Ausschreibung am 24.6.2025 mahnte die Verfügungsklägerin mit Schreiben v. 9.7.2025 die Verfügungsbeklagte wegen Verstoßes gegen das RDG erfolglos ab. Unter dem 21.7.2025 beantragte die Verfügungsklägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung. [7] Am 29.8.2025 erteilte die Verfügungsbeklagte der ..., den Zuschlag für den ausgeschriebenen Rahmenvertrag. [8] Die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte fordere von dem Dienstleister gem. dem Leistungsverzeichnis hauptsächlich, wenn nicht ausnahmslos Rechtsdienstleistungen. Die Vorbereitung, die Durchführung und der Abschuss von Vergabeverfahren erfordere umfangreiche Subsumtionen unter detaillierte Vorgaben enthaltende Rechtsnormen. So würden insb. die Ermittlung der Vergabeverfahrensart, die Klärung der Losaufteilung, die Festlegung und Gewichtung von Eignungs- und Zuschlagskriterien, die formale Angebotsprüfung, die Eignungsprüfung einschließlich etwaiger Nachforderungen und die Fertigung von Aufklärungsschreiben einer rechtlichen Prüfung bedürfen. Der Hinweis auf S. 1 des Leistungsverzeichnisses, dass eine juristische Rechtsberatung weder geschuldet sei noch erwartet werde, ändere an der Ausschreibung von Rechtsdienstleistungen nichts. Die Verfügungsbeklagte, hafte unter dem Gesichtspunkt der Teilnahme. [9] Die Verfügungsklägerin beantragt, [10] wie zuerkannt. [11] Die Verfügungsbeklagte beantragt, [12] den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. [13] Sie rügt die Zulässigkeit des angerufenen Rechtswegs und erachtet die Vergabekammern als zuständig. Darüber hinaus wendet sie eine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ein. Ferner hält sie das Verfahren nach Zuschlagserteilung für faktisch erledigt. [14] In der Sache behauptet die Verfügungsbeklagte, bei den ausgeschriebenen und beanstandeten Dienstleistungen handele es sich um Projektmanagementleistungen, die in der technischen, wirtschaftlichen und organisatorischen Abwicklung von Vergabeverfahren bestehen würden. Selbst wenn einzelne Teilleistungen einen rechtlichen Bezug aufweisen würden, handele es sich dabei um bloße Nebenleistungen zur beruflichen Haupttätigkeit eines fachlich-technischen Beschaffungsdienstleisters i.S.v. § 5 I RDG. [15] Mit nicht nachgelassenen Schriftsatz v. 24.10. 2025 trägt die Verfügungsbeklagte weiter vor. AUS DEN GRÜNDEN: [16] I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 216

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