sind aufgrund der individuellen Vertragsgestaltung nicht ersichtlich. ANMERKUNG: Nach zutreffender Auffassung verbietet jedenfalls § 49b II 2 BRAO auch Umgehungskonstrukte, die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dazu führen, dass der Mandant von Kostenrisiken befreit wird. Dazu zählt auch die Beteiligung eines Rechtsanwalts an einem Prozessfinanzierer, abhängig jedoch vom Beteiligungsumfang (a.A. noch OLG München, 31.3.2015 – 15 U 2227/14 Rae, BeckRS 2015, 11352). Die Umgehung entfällt dabei auch nicht deshalb, weil eine Berufsausübungsgesellschaft Mandatsträger ist, Gesellschafter des Prozessfinanzierers jedoch deren Partner. Streitig ist jedoch, ab welcher Beteiligungsquote von einer Umgehung auszugehen ist. Minderheitsbeteiligungen von jedenfalls unter 30 % wurden bislang in Teilen der Literatur als unbedenklich angesehen (zu allem vgl. Henssler/Prütting/Kilian, 6. Aufl. 2024, BRAO § 49b Rn. 116 ff. m.w.N.). Allerdings erstreckt sich die Nichtigkeitsfolge der §§ 134, 139 BGB bei Verstoß gegen § 49b BRAO, § 4a RVG stets nur auf die Erfolgshonorarvereinbarung, nicht jedoch die gesetzlichen Gebühren. Die Frage, ob der Anspruch nach § 4b RVG unberührt ist, bleibt. Ob dies das AG im Ergebnis zutreffend verneint hat, erscheint zweifelhaft. Zwar soll die nach dem BGH (Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12, BRAK-Mitt. 2014, 220, Anm. Beck-Bever, BRAK-Mitt. 2014, 264) trotz eines Verstoßes gegen § 4a RVG anzunehmende Wirksamkeit der Vereinbarung der Vergütung unter Begrenzung der Höhe auf die RVG-Gebühren im Falle des Misserfolgs der anwaltlichen Bemühungen dazu führen können, dass der Rechtsanwalt aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben gehindert ist, seinen Vergütungsanspruch durchzusetzen (vgl. Henssler/Prütting/Kilian, 6. Aufl. 2024, BRAO § 49b Rn. 190; ebenso Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 4b RVG, BT-Drs. 16/8384, 12 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 26.10.1955 – VI ZR 145/54, BGHZ 18, 340, 347). Dies ließe sich sicher auch annehmen, wenn die Erfolgshonorarvereinbarung in eine Regelung eingekleidet wird, nach der die Mandatierung unter der auflösenden Bedingung der Finanzierung durch einen Dritten steht und dies als gesichert in Aussicht gestellt wird. Der venire contra factum proprium-Einwand stünde auch etwaigen bereicherungsrechtlichen Ansprüchen oder solchen nach Geschäftsführung ohne Auftrag entgegen. Allerdings hat der BGH in seinem Urt. v. 5.6.2014 – IX ZR 137/12 ausgeführt, dass es einer zusätzlichen Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben nicht bedarf, wenn der Rechtsfehler der Vergütungsvereinbarung nicht zu deren Nichtigkeit, sondern zu einer Begrenzung der hiernach geschuldeten Vergütung auf die gesetzlichen Gebühren führt. Nichts anderes gilt danach, wenn die Vergütungsvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 3a I 1 RVG unwirksam ist; auch in diesem Fall greife, bezogen auf das Gesamthonorar, die Deckelungsregelung ein. Dieses Verständnis, so der BGH (a.a.O., Rn. 26 ff.), schaffe klare Regelungen für die Folgen von Erfolgshonorarvereinbarungen und führe ohne Rückgriff auf Billigkeitserwägungen nach den Besonderheiten des Einzelfalls zu praktikablen Ergebnissen. Im Ergebnis heißt dies: § 4b RVG ist lex specialis zu § 134 BGB. Dem Amtsgericht ist nun allemal zuzugestehen, dass die Beteiligung an einem Prozessfinanzierer einen die anwaltliche Unabhängigkeit begründenden Interessenkonflikt begründen kann. Schließlich können die Interessen des Mandanten, der auch bei längerer Verfahrensdauer schlicht zu seinem Recht kommen will, den Interessen eines Prozessfinanzierers, dem schon zur Deckung von Refinanzierungskosten eher an einem zügigen Ab- bzw. Vergleichsschluss gelegen ist, deutlich entgegenstehen. Auch der umgekehrte Fall ist denkbar, wenn nämlich der Mandant den Rechtsstreit einfach nur noch erledigt wissen will, der Finanzierer hierdurch jedoch Einbußen fürchtet (instruktiv etwa der Fall Burford/Sysco, in dem der Finanzierer zwischenzeitlich den Vergleichsabschluss der finanzierten Partei per einstweiliger Verfügung verhinderte; vgl. https://www.reuters.com/legal/litigation-funder-b urford-sues-sysco-over-140-mln-antitrust-investment-2 023-03-13/). In gleicher Weise unterliegt allerdings der einen Prozess selbst finanzierende Rechtsanwalt einem Interessenkonflikt, ohne dass ihm deshalb sein Anspruch auf gesetzliches Honorar verwehrt wird – jedenfalls unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung des BGH. Der Gesetzgeber hat diesen Interessenkonflikt in den Fällen der nach § 4a RVG zulässigen Erfolgshonorarvereinbarungen gar billigend in Kauf genommen. Zwei Anmerkungen verbleiben: 1. Mag der Rechtsanwalt bei unzulässiger Erfolgshonorarvereinbarung seinen Anspruch auf das gesetzliche Honorar behalten, der Vorwurf der Berufsrechtsverletzung bleibt. Und nichts anderes kann im Fall einer das Erfolgshonorarverbot umgehenden Beteiligung an einem Prozessfinanzierer gelten. 2. Der vom Amtsgericht entschiedene Fall wäre gänzlich anders zu beurteilen, hätte der eingeschaltete Finanzierer den Anwalt nicht vermittelt, sondern selbst beauftragt. Ob dies möglicherweise der Fall war, wird aus dem auch im Übrigen nicht immer stringenten Urteil nicht ganz klar. Rechtsanwalt Dr. Christian Lemke, Hamburg, Vizepräsident der BRAK und Präsident der Rechtsanwaltskammer Hamburg HINWEISE DER REDAKTION: Die in Rn. 28 zitierte Entscheidung „BGH – IX ZR 32/ 22“ ist nicht in der Entscheidungsdatenbank des Bundesgerichtshofs enthalten. VERGÜTUNG BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 215
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