19.10.2020 verweigerte der Bekl. aufgrund beruflicher Nutzung des Fahrzeugs ausdrücklich eine Klageeinreichung unter diesen Kondiktionen. Das Verhalten der Kl. verstößt gegen den Mandatsrahmen aus § 43a III BRAO. Die Behauptung der Kl., der Bekl. habe zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens dem Vorgehen widersprochen und hatte aufgrund des Portals der R. GmbH jederzeit Kenntnis vom aktuellen Stand, ist dabei unbeachtlich. [30] 7. Auch der Kapitalanteil des Partners der Kl. von Verstoß gegen § 43a IV BRAO, §3 II BORA 25,1 % verstößt laut Rechtsprechung gegen § 43a IV BRAO, § 3 II BORA. Die Gesellschafterstellung des Partners der Kl. bei der Prozessfinanzierungsgesellschaft ermöglicht Einfluss und erfordert Aufklärung. Anwälte müssen Mandanten über Umstände informieren, die ihre Unabhängigkeit oder mögliche Interessenskonflikte in Frage stellen. Wird ein Mandant über eine Gesellschaft vermittelt, an der der Anwalt erheblich beteiligt ist, muss über diese Doppelrolle aufgeklärt werden. Fehlt eine solche Information, liegt ein Verstoß gegen § 43a IV BRAO, § 3 II BORA vor und das Mandatsverhältnis ist wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB unwirksam. Wie bereits oben erwähnt, liegt aufgrund der heimlichen Beteiligung des mit der Prozessführung beauftragten Anwalts an der prozessfinanzierenden Gesellschaft eine unzulässige Umgehung des Verbots von Erfolgshonoraren vor. Die Kl. räumt die Beteiligung ein, argumentiert aber, sie diene nur dem Lead-Erhalt ohne Mitbestimmungsrechte. Das kann die Aufklärungspflicht nur dann entfallen lassen, wenn keine wirtschaftliche oder tatsächliche Einflussmöglichkeit bestand. Infolge des Kapitalanteils von 25,1 % liegt eine Sperrminorität vor. Dadurch wird es Minderheitsgesellschaftern ermöglicht, wichtige Beschlüsse zu blockieren. Ihnen werden bestimmte Kontrollrechte verliehen und deren Interessen geschützt. Der Einwand der Kl., ihr Partner hätte keine Mitbestimmungsrechte bleibt daher ohne Bestand. [31] Die Kl. war also verpflichtet, den Bekl. über eine Hinweispflicht mögliche Schieflage der R. GmbH zu informieren. Nach der Rechtsprechung des BGH (IX ZR 243/20) besteht eine Hinweispflicht des Rechtsanwalts gegenüber seinem Mandanten, soweit konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Mandanteninteresses vorliegen und sich diese bei ordnungsgemäßer Bearbeitung aufdrängen. Dass der Prozessfinanzierer seit 2019 bilanziell auffällig war, genügt hierfür nicht, zumal der Partner der Kl. lediglich Minderheitsgesellschafter war. Auch die Zahlung des Vorschusses lässt keinen Raum für eine Kenntnis über bevorstehende Insolvenz. Die Kenntnis operativer Risiken war aber spätestens seit dem Jahresabschluss und dem Fehlbetrag der R. GmbH am 24.2.2021 zu vermuten. Die Geschäftsführung wurde ausdrücklich auf das weitere Vorgehen nach §§ 43, 49, 64 GmbHG hingewiesen. Demnach musste eine Gesellschafterversammlung einberufen worden sein, bei der der Partner der Kl. von den Missständen spätestens erfahren haben muss. [32] 7. Außerdem liegt eine Verletzung anwaltlicher Sorgfalts- und Aufklärungspflichten vor. Die Kl. hat ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahrgenommen. Der Einwand, die Kl. habe die Rechnungsstellung verzögert und dadurch das Insolvenzrisiko vergrößert, lässt sich auf eine Obliegenheitsverletzung bzw. treuwidriges Verhalten nach § 242 BGB stützen. Die Kl. verzögerte die Abrechnung bis 2024, obwohl der Finanzierer bei Abschluss des Verfahrens 2022 noch zahlungsfähig war. Die Pflichtverletzung besteht nicht in der Nichtaufklärung über das Insolvenzrisiko (BGH IX ZR 243/20), sondern in der verspäteten Rechnungsstellung nach § 10 RVG, § 14 BORA. Ein Anwalt muss nach Treu und Glauben abrechnen, sobald seine Gebührenforderung feststeht. Die Kl. stellte die Kostenrechnung erst zwei Jahre nach Abschluss des Mandats. Dies verletzt die Treuepflichten aus dem Mandatsverhältnis. [33] Weiterhin war die Kl. entgegen der Einwendung des Bekl. nicht dazu verpflichtet, einen weiteren Vorschuss von der R. GmbH zu verlangen. Gemäß § 9 RVG besteht nur die Möglichkeit und nicht die Pflicht eines solchen Vorgehens. Aufgrund der Klageabweisung in erster Instanz wäre dies im Hinblick auf den wahrscheinlichen Misserfolg in der zweiten Instanz interessenwahrend aber notwendig gewesen. Die Kl. hat nach dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens dem Prozessfinanzierer nicht Kosten i.H.v. 2.037,99 Euro in Rechnung gestellt, sondern bis nach der Berufung gewartet. Dies entspricht nicht dem anwaltlichen Schutz zum Mandanten, wenn ein Prozessfinanzierer eingeschaltet wird. [34] 5. Im Übrigen besteht auch kein Anspruch der Kl. nur bezüglich der entstandenen Berufungskosten. Aus dem E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien v. 23.9. 2021 ergibt sich, dass der Bekl. selbst ohne Finanzierungszusage Berufung eingelegt hätte, weil er sich mit seinem Obsiegen im Fall sicher war. Aus 6. der Mandatsvereinbarung ergibt sich jedoch, dass Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung der Schriftform bedürfen. Eine E-Mail kann die Schriftform für Vertragsänderungen ersetzen, wenn sie den Anforderungen an die Textform erfüllt. Die Textform erlaubt die Verwendung elektronischer Dokumente, solange sie dauerhaft und unveränderlich sind. Bei solchen Vertragsänderungen ist eine eigenhändige Unterschrift erforderlich. Der Bekl. ist als Absender zwar eindeutig identifiziert und die Willenserklärung klar formuliert, dennoch stellt die E-Mail nach dem objektiven Empfängerhorizont keine einvernehmliche Vertragsänderung des Anwaltsvertrags dar. [35] Mangelns Obsiegens in der Hauptsache steht der Kl. auch kein Zinsanspruch hieraus gem. §§ 286, 288 I BGB i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2024 zu. [36] IV. Weitere Anspruchsgrundlagen, die der Kl. die Zahlung der offenen Honorarforderungen ermöglichen, BRAK-MITTEILUNGEN 3/2026 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG 214
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